ERZ 21 18 ARGVP 2021 — Supervised Visitation Improper to Overcome Resistance
Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)
AI-structuredThe court addressed a request for supervised visitation as a fallback position, asserting that the purpose of such contact is not to overcome the resistance of the child or the primary custodial parent to court-ordered visitation, but rather to be ordered only when unsupervised visits pose a demonstrable risk, such as in cases of abuse allegations or flight risk, which were not present. The court reasoned that supervised contact does not involve coercion regarding the transport to the visitation site, and since the current issue stemmed from resistance to contact—a matter for enforcement proceedings—ordering supervised visitation solely to overcome the negative attitude of the primary custodian is an improper use of that mechanism.
Headnote / Official Regeste
AI-structuredFull Text of the Judgment — ERZ 21 18 ARGVP 2021
AR GVP 33/2021 Nr. 3816
Begleitete Kontakte (Art. 274 und 298 ZGB). Das Wesen bzw. das Ziel begleiteter Kontakte liegt nicht darin, den Widerstand des Kindes und/oder der Kindsmutter gegenüber angeordneten Kontakten zu überwinden.
Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 21.06.2021, ERZ 21 18
Aus den Erwägungen: 2.4 In seinem Rechtsbegehren 3 verlangt der Gesuchsteller als Eventualantrag die Einrichtung eines begleite- ten Besuchsrechts. Dieses soll seiner Meinung nach gewährleisten, dass er mindestens zwei volle Tage pro Monat mit A. verbringen kann.
Der Gesuchsteller verkennt das Wesen bzw. das Ziel begleiteter Kontakte. Solche sind anzuordnen, wenn die Ausübung des Besuchsrechts zwar dem Kindeswohl dient, unbegleitete Besuche jedoch eine Gefährdung be- inhalten (GISELA KILDE, Der persönliche Verkehr: Eltern-Kind-Dritte, 2015, Rz. 464; Urteil des Bundesgerichts 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.1). Dies kann der Fall sein bei Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs, bei konkreter Entführungsgefahr oder bei bisher völlig fehlendem Kontakt (PHILIPP MAIER, Aktuelles zu Eheschutz- massnahmen, Scheidungsgründen und Kinderbelangen, AJP 2008 S. 88). Darum geht es vorliegend aber glücklicherweise nicht. Auch begleitete Kontakte basieren darauf, dass das Kind vom hauptbetreuenden Eltern- teil zum Ort, wo die begleiteten Besuchsrechte durchgeführt werden, gebracht wird. Mit dem begleiteten Be- suchsrecht ist keinerlei Zwang gegenüber dem Kind und/oder dem hauptbetreuenden Elternteil verbunden, wie der Gesuchsteller anzunehmen scheint (vgl. zur vergleichbaren Situation in Deutschland DETTENBORN/W ALTER, Familienrechtspsychologie, 2. Aufl. 2015, S. 449 ff., insbesondere S. 449 unten und S. 455 Mitte). Nur die Zeit, die der Besuchsberechtigte und das Kind gemeinsam verbringen, steht unter Aufsicht, nicht aber der Transport zum Treffpunkt. Vorliegend scheitern die von der Vorinstanz angeordneten Kontakte am Widerstand des Kin- des und/oder der Kindsmutter. Damit stellen sich Fragen des Vollzugs der Kontakte. Dafür aber ist ein beson- deres Verfahren vorgesehen (Art. 338 ff. ZPO; vgl. bezüglich der Durchsetzung des persönlichen Verkehrs auch GISELA KILDE, a.a.O., Rz. 506 ff., und DETTENBORN/W ALTER, a.a.O., S. 274 ff.), das der Gesuchsteller vor- liegend nicht gewählt hat. Anzufügen ist, dass die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts unzulässig ist, wenn es allein dazu dienen soll, die negative Einstellung der Mutter gegenüber dem Vater zu überwinden (SG GVP 1997 Nr. 28 S. 71).
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