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Kindes.und.Erwachs • VG AG Kindes.und.Erwachs Allowed / Granted AI-structured

Kindes.und.Erwachs — Requirement of Written Justification and Collegial Hearing for Care Placement Orders

Case Number Kindes.und.Erwachs (AG_VG_002_-Kindes--und-Erwachs_2015-09-16)
Court / Authority
Decision Date
Outcome Allowed / Granted
Jurisdiction Canton of Aargau — Cantonal Courts (CH-AG)

Decision Summary (Facts, Holding & Outcome)

AI-structured

The court ruled that initial orders for care placement must always be issued with a written justification and that the delivery of the decision's operative part alone is insufficient. Additionally, the court found that a personal hearing before the entire collegium is generally required for such placements, with exceptions only for specific, compelling circumstances like imminent danger or refusal to attend. In this case, the lower court failed to provide a written justification and did not conduct a proper collegial hearing, thus violating the affected individual's rights, leading the higher court to overturn the decision and order the immediate release of the individual.

Headnote / Official Regeste

AI-structured
Art. 447 Abs. 2 ZGB; Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 450e Abs. 5 ZGB; Art. 430 Abs. 2 ZGB — Art. 447 Abs. 2 ZGB: The court upheld the appeal and annulled the contested decision because the right to a hearing in collegio, as stipulated by this article, was fundamentally violated. Art. 31 Abs. 2 BV: This provision, applicable to foster care placements, was considered violated by the failure to provide an immediate reasoned decision, thus impeding the exercise of the affected person's rights. Art. 450e Abs. 5 ZGB: Cited to emphasize the right to a simple and rapid procedure in appeals concerning foster care placements, which was undermined by the lack of an immediate reasoned decision.

Key Legal Issues & Applied Statutory Provisions

AI-structured
Art. 447 Abs. 2 ZGB

The court upheld the appeal and annulled the contested decision because the right to a hearing in collegio, as stipulated by this article, was fundamentally violated.

Art. 31 Abs. 2 BV

This provision, applicable to foster care placements, was considered violated by the failure to provide an immediate reasoned decision, thus impeding the exercise of the affected person's rights.

Art. 450e Abs. 5 ZGB

Cited to emphasize the right to a simple and rapid procedure in appeals concerning foster care placements, which was undermined by the lack of an immediate reasoned decision.

Art. 430 Abs. 2 ZGB

Mentioned to support the requirement that even medical decisions for placement must be reasoned.

Art. 426 Abs. 1 ZGB

Referenced to underscore the necessity for the placement facility to be informed of the reasons for the foster care placement and the treatment/care required from the outset.

§ 3 Abs. 4 lit. a GOG

The court noted that the family court issued the decision in the tri-person composition provided by this article, but the collegial hearing requirement was not met.

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Full Text of the Judgment — Kindes.und.Erwachs

Anor dnungeine rfürsor geri schenUnte rbringung;Anhö rungim Ko l legium - Erstinstanzliche Anordnungen von fürsorgerischen Unterbringungen müssen stets in begründeter Form erlassen werde n;dieZus tel lungi m Disposi ti vistunz ul ä s sig(Erw. I/2.2 f.). - Ausnahmen von der Anhörung im Kollegium gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB (Erw. II/2.3)

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 16. September 2015 in Sachen A. gegen den Entscheid des Familiengerichts X. (WBE.2015.377)

Aus den Erwägungen

I. 2. 2.1. Gemäss dem Entscheiddispositiv des Familiengerichts X. vom 10. September 2015 kann innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts X. mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Wird gegen einen Entscheid ohne schriftliche Begründung irrtümlicherweise direkt schriftlich Beschwerde erhoben, statt vorerst eine schriftliche Begründung zu verlangen, so gilt dies grundsätzlich als Antrag auf schriftliche Begründung (DANIEL STAEHELIN, in: THOMAS SUTTER- SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 239 N 31). Die Beschwerde vom 14. September 2015 wäre somit grundsätzlich als Antrag auf schriftliche Begründung an das Familiengericht X. weiterzuleiten. 2.2. Im vorliegenden Fall einer fürsorgerischen Unterbringung stellt sich aber die Frage, ob das Familiengericht überhaupt einen Entscheid im Dispositiv erlassen durfte bzw. ob das Verwaltungsgericht nicht trotz fehlender Urteilsbegründung auf die Beschwerde eintreten darf und muss. Ein Unterbringungsentscheid und somit auch ein Verlegungsentscheid sind der betroffenen Person sofort, das heisst noch vor oder gleichzeitig mit dem Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung zu begründen (CHRISTOF BERNHART, Ha ndbuc hde rf ürsor ge r ische nUn t erbri ng ung ,Ba s el201 1,N 633 ; ELISABETH SCHWEREY, Das Verfahren bei der vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Basler Diss. St. Gallen 2004, S. 63). Folglich genügt es nicht, wenn der betroffenen Person bloss das Recht eingeräumt wird, eine Begründung verlangen zu können (BERNHART,a .a.O.,N 6 33;SCHWEREY,a . a . O. ,S.6 3;v gl.a uch Botschaft Nr. 77.058 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fürsorgerische Freiheitsentziehung] und den Rückzug des Vorbehaltes zu Artikel 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 17. August 1977, in: Bundesblatt [BBl] 1977 III, S. 1 ff., S. 34), denn sonst hätte eine fürsorgerisch untergebrachte Person nicht die Möglichkeit, ihre Rechte gemäss Art. 31 Abs. 2 BV, welcher auf fürsorgerische Unterbringungen Anwendung findet (HANS VEST, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 31 N 6), geltend zu machen. Zu diesen Rechten gehören bei einer fürsorgerischen Unterbringung insbesondere das Recht auf ein einfaches und rasches Verfahren, weshalb gemäss Art. 450e Abs. 5 ZGB über Beschwerden gegen Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde zu entscheiden ist. Im Übrigen muss gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB auch ein ärztlicher Unterbringungsentscheid begründet sein, und aus dem Sinn und Zweck einer fürsorgerischen Unterbringung ergibt sich von selbst, dass auch die Einrichtung, in welche die Person eingewiesen wird, den Grund der fürsorgerischen Unterbringung und die gemäss Einweisungsbehörde notwendige Behandlung und Betreuung von Beginn der Einweisung an kennen muss (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). 2.3 Würde das Verwaltungsgericht die Beschwerde vom 14. September 2015 als sinngemässen Antrag auf schriftliche Begründung an das Familiengericht X. weiterleiten, so wäre eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin im Lichte von Art. 31 Abs. 2 BV naheliegend. Es würde für die Überweisung der Beschwerde an das Familiengericht, für die anschliessende Begründung des familiengerichtlichen Entscheids vom 10. September 2015, für die Zustellung des begründeten Entscheids und für die Einreichung einer neuen Beschwerde an das Verwaltungsgericht unnötige Zeit verstreichen, welche sich aufgrund der Natur der fürsorgerischen Unterbringung und der damit zusammenhängenden Schwere des Eingriffs in die Rechtsstellung der betroffenen Person nicht rechtfertigen lassen (vgl. auch KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich 2014, § 10aN 1 6 ;v gl .z urRe chtfer ti g unge inese i nfach en und raschen Verfahrens auch THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 450e N 37 ff.). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass erstinstanzliche Anordnungen von fürsorgerischen Unterbringungen stets in begründeter Form erlassen werden müssen und die Zustellung im Dispositiv unzulässig ist. Deshalb tritt das Verwaltungsgericht trotz fehlenden begründeten Entscheids des Familiengerichts auf die Beschwerde vom 14. September 2015 ein. 2.4.-3. (…) II. 1.-2.2 (…) Gesetzlich vorgeschrieben ist, wie gesehen, eine persönliche mündl icheAn hör ungde rb et rof fene nPe rson;v or be haltens i ndFä ll e , in denen eine solche Anhörung unverhältnismässig wäre (Art. 447 ZGB). Die persönliche Anhörung verfolgt – wie der Anspruch auf rechtliches Gehör – zwei Ziele: Zum einen stellt sie ein Mitwirkungsrecht der betroffenen Person dar. Zum anderen bildet sie ein Mittel zur Sachverhaltsabklärung. Das Mitwirkungsrecht ist umfassend: Der betroffenen Person ist im Rahmen der persönlichen Anhörung nicht nur in allgemeiner Form von der in Aussicht genommenen Massnahme Kenntnis zu geben. Vielmehr sind ihr sämtliche Einzeltatsachen bekannt zu geben, auf die sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei ihrem Entscheid stützen will. Soweit die Anhörung der Sachverhaltsfeststellung dient, kann auf sie nicht verzichtet werden, selbst wenn sich die betroffene Person widersetzen sollte. Die Behörde hat sich anhand der persönlichen Anhörung einen umfassenden Eindruck von den Zukunftsaussichten und der jüngeren Vergangenheit der betroffenen Person zu verschaffen, der ihr mit Blick auf die Geeignetheit, die Not- wendigkeit und die Angemessenheit der Massnahme als Entscheidungsgrundlage dient (AUER/MARTI, a.a.O., Art. 447 N 4 ff.). 2.3. Ausnahmsweise kann auf die Anhörung im Kollegium gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB verzichtet werden und nur eine Anhörung durch ein einzelnes Behördenmitglied durchgeführt werden, wenn Gefahr in Verzug ist, wenn sich die betroffene Person weigert, einer Vorladung Folge zu leisten, oder wenn die Anhörung durch den gesamten Spruchkörper wegen der Krankheit oder anderen persönlichkeitsbedingten Gründen seitens der betroffenen Person nicht geboten ist. Von einer Anhörung durch den gesamten Spruchkörper kann ferner Umgang genommen werden, wenn dem Grundsatz der Interdisziplinarität nicht entscheidendes Gewicht zukommt. Liegt beispielsweise im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bereits ein schlüssiges psychiatrisches oder sozialpsychologisches Gutachten vor, kann es sich rechtfertigen, dass die persönliche Anhörung einzig durch das Behördenmitglied mit juristischem Sachverstand durchgeführt wird (AUER/MARTI, a.a .O.,Ar t .447N3 5 ;vgl.d i eBo t scha ftNr.06.063z ur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006, S. 7001 ff., S. 7079). Schliesslich ist denkbar, vor der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung von einer Anhörung im Kollegium abzusehen, wenn das gleiche Kollegium die betroffene Person schon einmal angehört hat, zum Beispiel beim Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung oder die Verlängerung einer solchen. Die Zeitspanne zwischen der letzten Anhörung und dem Unterbringungsentscheid müsste jedoch relativ kurz bemessen sein und es müsste zweifelsfrei feststehen, dass sich in der Zwischenzeit keine neuen Aspekte ergeben haben, die für den Unterbringungs- bzw. Verlegungsentscheid relevant sind (vgl. auch AGVE 2013, S. 95 ff.). 3. 3.1. Das Familiengericht X., das den vorliegend angefochtenen Verlegungsentscheid vom 10. September 2015 in der vom Gesetz (§ 3 Abs. 4 lit. a GOG) vorgesehenen Dreierbesetzung gefällt hat, hat die Beschwerdeführerin nicht persönlich durch den gesamten Spruchkörper angehört, denn es erfolgte bloss eine telefonische Anhörung. Das Verwaltungsgericht rügte schon mit Entscheid vom 10. September 2015 den Verlegungsentscheid (Verlegung in die Klinik Im Hasel) des Familiengerichts X. vom 26. August 2015, da das Familiengericht ebenfalls ohne persönliche Anhörung im Kollegium über die Verlegung der Beschwerdeführerin in die Klinik Im Hasel entschieden hatte. Das Verwaltungsgericht forderte das Familiengericht deshalb ausdrücklich auf, anlässlich der Beurteilung des Entlassungsgesuchs eine Anhörung im Kollegium gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB durchzuführen (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] I/173 vom 10. September 2015 [WBE.2015.363], Erw. 3.3). Obwohl unklar ist, wer die telefonische Anhörung der Beschwerdeführerin vom 10. September 2015 durchgeführt hat, ist davon auszugehen, dass sowohl die juristisch geschulte Gerichtspräsidentin B. als auch Fachrichterin C. die Beschwerdeführerin noch nie persönlich angehört haben. Die einzige persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgte am 26. August 2015 durch die Fachrichterin D. 3.2. Für das Verwaltungsgericht ist keine Ausnahmesituation ersichtlich, in welcher auf die Anhörung im Kollegium verzichtet werden konnte und somit eine Anhörung durch ein Behördenmitglied genügen würde (vgl. zu den möglichen Ausnahmesituationen vorne, Erw. II/2.3). Gerichtspräsidentin B. und Fachrichterin C. fällten den Entscheid des Familiengerichts X. vom 10. September 2015 – wie schon den Verlegungsentscheid vom 26. August 2015 – anhand der Akten und des Votums von Fachrichterin D., und allenfalls anhand der Eindrücke aufgrund der telefonischen Anhörung am 10. September 2015, was jedoch auch nicht den Anforderungen von Art. 447 Abs. 2 ZGB genügt (AUER/MARTI, a.a.O., Art. 447 N 7). Die Gerichtspräsidentin B. und Fachrichterin C. hatten noch nie Gelegenheit, die Beschwerdeführerin persönlich kennenzulernen und sich auf diese Weise durch einen eigenen, unmittelbaren Eindruck von ihrem Wesen sowie ihrer gesundheitlichen und sozialen Situation und somit von der Richtigkeit und Angemessenheit der fürsorgerischen Unterbringung zu überzeugen. Gerade dies ist aber der Sinn der Bestimmung von Art. 447 Abs. 2 ZGB, dass die interdisziplinär zusammengesetzte Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person im Kollegium anhört. Das Recht auf Anhörung im Kollegium gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB wurde (erneut) in grundlegender Weise missachtet (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] I/131 vom 9. Juni 2015 [WBE.2015.278], Erw. 3.1), weshalb in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (AUER/MARTI, a.a.O., Ar t.447N 3 7;AGVE20 13,S.96f . ).Un terBe rücksic ht igungde r aktuellsten ärztlichen Berichte zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und der bereits organisierten Nachbetreuung ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten. Die Beschwerdeführerin ist deshalb umgehend aus der Klinik Königsfelden zu entlassen. Sachregister

Fürsorgerische Unterbringung

- Die familiengerichtliche Anhörung ist grundsätzlich immer durch das Kollegium durchzuführen 2013 17 95

- Die Zustellung von erstinstanzlichen Anordnungen einer fürsorgerischen Unterbringung im Dispositiv ist unzulässig.

Rechtsmittelbelehrung - Unzulässige Rechtsmittelbelehrung bei erstinstanzlichen Anordnungen einer fürsorgerischen Unterbringung

Urteilseröffnung

- Die Zustellung von erstinstanzlichen Anordnungen einer fürsorgerischen Unterbringung im Dispositiv ist unzulässig. Gesetzesregister

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) Art. 31 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB) Art. 426 Abs. 1

Art. 430 Abs. 2

Art. 447

Art. 450e Abs. 5

SAR 155.100 Gerichtsorganisationsgesetz (Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden) vom 11. Dezember 1984 (GOG) § 3 Abs. 4 lit. a