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181.19 STAVOOSFE CH-ZH

Verordnung über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen (StAVO) (STAVO)

13 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (13)

Statutory Text (13 Provisions)

1 Diese Verordnung regelt die Aufsicht des Kirchenrates über Geltungsbereich

kirchliche Stiftungen gemäss Art. 87 des Schweizerischen Zivilgesetz-

buches (ZGB)5, die der Aufsicht des Kirchenrates unterstehen.

2 Der Aufsicht des Kirchenrates unterstehen Stiftungen, die

a. der Landeskirche oder mehreren kirchlichen Bezirken angehören

oder

b. auf andere Weise die Förderung von Aufgaben der Landeskirche

zum Zweck der Stiftung haben.

1 Der Kirchenrat führt ein Verzeichnis der seiner Aufsicht Verzeichnis

unterstehenden kirchlichen Stiftungen. Er kann von den Stiftungen die

dafür erforderlichen Angaben einfordern.

2 Er macht das Verzeichnis der Öffentlichkeit auf geeignete Weise

zugänglich.

Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, sind die Be- Anwendbares

stimmungen des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom Recht

11. Juli 20114 subsidiär anwendbar.

Diese Verordnung gilt sinngemäss für die Aufsicht über kirch- Sinngemässe

liche Stiftungen gemäss Art. 87 ZGB, die gemäss Art. 84 Abs. 1 ZGB Anwendbarkeit

unter der Aufsicht einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverbands

oder einer Bezirkskirchenpflege stehen.

1. 1. 21-111

1

181.19

B. Aufsicht

Übernahme

Aufgaben

a. Grundsatz

b. im Einzelnen

Prüfung

V über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen (StAVO)

1 Die Übernahme der Aufsicht über eine kirchliche Stiftung

durch den Kirchenrat setzt voraus

a. ein Gesuch des obersten Organs der Stiftung,

b. die Eintragung der Stiftung im Handelsregister,

c. die Zuständigkeit des Kirchenrates gemäss § 1 Abs. 2.

2 Sie erfolgt durch Beschluss des Kirchenrates frühestens auf den

Zeitpunkt der Eintragung der Stiftung im Handelsregister.

1 Der Kirchenrat wacht darüber, dass die kirchlichen Stiftun-

gen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und das Stiftungsvermögen

seinen Zwecken gemäss verwenden.

2 Er ist zuständige Kantonsbehörde gemäss Art. 85, 86 und 86 a

ZGB.

Der Kirchenrat nimmt die Aufsicht über die kirchlichen Stif-

tungen insbesondere wahr, indem er

a. die jährliche Rechenschaftsablage prüft,

b. über wesentliche und unwesentliche Organisations- und Zweckände-

rungen sowie sonstige Änderungen der Stiftungsurkunde entschei-

det,

c. die von den Stiftungsorganen erlassenen Reglemente oder Regle-

mentsänderungen auf ihre Übereinstimmung mit dem massgeben-

den Recht und der Stiftungsurkunde überprüft,

d. beim zuständigen Gericht die Aufhebung der Stiftung beantragt,

e. die weiteren gemäss dem Gesetz der Aufsichtsbehörde über eine

Stiftung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

1 Im Rahmen der Prüfung der Rechenschaftsablage gemäss

1 Der Kirchenrat schreitet unter Beachtung des Grundsatzes Massnahmen

der Verhältnismässigkeit unverzüglich mit den zur Abhilfe geeigneten

Mitteln ein, sobald er im Rahmen der Ausübung der Aufsicht über eine

kirchliche Stiftung Missstände, Missbräuche, Pflicht- oder Gesetzes-

verletzungen feststellt.

2 Er kann insbesondere

a. Weisungen und Auflagen erteilen,

b. Gutachten und Expertisen anordnen,

c. Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen,

d. gesetzes- oder urkundenwidrige Beschlüsse der Stiftungsorgane auf-

heben oder abändern,

e. Stiftungsorgane ermahnen, verwarnen oder abberufen,

f. eine amtliche Verwaltung einsetzen,

g. eine eingeschränkte oder eine ordentliche Revision anordnen und

gegebenenfalls die Revisionsstelle ernennen oder abberufen.

3 Er kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom obers-

ten Stiftungsorgan Auskünfte und die Herausgabe von sachdienlichen

Unterlagen verlangen.

1 Die kirchlichen Stiftungen reichen dem Kirchenrat binnen Pflichten der

dreier Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres die jährliche Re- Stiftungen

chenschaftsablage ein. Diese umfasst

a. die vom obersten Stiftungsorgan genehmigte, rechtsgültig unterzeich-

nete Erfolgsrechnung und Bilanz sowie das Protokoll über deren

Genehmigung,

b. den jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung,

c. den Bericht der Revisionsstelle, sofern die Stiftung von der Pflicht

zur Bezeichnung einer Revisionsstelle nicht befreit worden ist,

d. die weiteren vom Kirchenrat bezeichneten Unterlagen.

2 Sie reichen Änderungen der Stiftungsurkunde sowie neue oder ge-

änderte Reglemente dem Kirchenrat umgehend zur Prüfung und zum

Entscheid ein.

3 Sie benachrichtigen den Kirchenrat unverzüglich bei besonderen

Vorkommnissen, welche die Beurteilung der Lage der Stiftung erheb-

lich beeinflussen oder ein rasches Einschreiten erfordern.

1. 1. 21-111

3

181.19 V über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen (StAVO)

Anordnungen des Kirchenrates im Rahmen der Ausübung

der Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen sind gemäss Art. 228 und

229 KO anfechtbar.

C. Gebühren

1 Der Kirchenrat erhebt für die Prüfung der jährlichen Re-

chenschaftsablage keine Gebühren. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

2 Er kann für umfangreichere Prüfungsarbeiten oder dann Gebüh-

ren erheben, wenn eine kirchliche Stiftung ihren Pflichten nicht frist-

gerecht oder vollständig nachkommt.

3 Die Gebühren gemäss Abs. 2 betragen zwei Drittel der nach §§ 3

und 4 Gebührenreglement BVS5 vom 10. Oktober 2012 bemessenen Ge-

bühren.

4 Die Gebühren werden 30 Tage nach der Rechnungstellung fällig.

D. Übergangsbestimmung

Diese Verordnung gilt für die kirchlichen Stiftungen, deren

jährliche Rechenschaftsablage per 31. Dezember 2020 und später er-

folgt, sowie für Prüfungshandlungen, die ab Inkrafttreten dieser Ver-

ordnung erbracht werden.

4

1 OS 75, 475; AB1 2020-09-18.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.

3 LS 181.10.

4 LS 833.1.

5 LS 833.15.

6 SR 210.

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