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181.19 STAVOOSFE CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen (StAVO)

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Art. 7

Der Kirchenrat nimmt die Aufsicht über die kirchlichen Stif-

tungen insbesondere wahr, indem er

a. die jährliche Rechenschaftsablage prüft,

b. über wesentliche und unwesentliche Organisations- und Zweckände-

rungen sowie sonstige Änderungen der Stiftungsurkunde entschei-

det,

c. die von den Stiftungsorganen erlassenen Reglemente oder Regle-

mentsänderungen auf ihre Übereinstimmung mit dem massgeben-

den Recht und der Stiftungsurkunde überprüft,

d. beim zuständigen Gericht die Aufhebung der Stiftung beantragt,

e. die weiteren gemäss dem Gesetz der Aufsichtsbehörde über eine

Stiftung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

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