181.19
STAVOOSFE
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen (StAVO)
Art. 7
Der Kirchenrat nimmt die Aufsicht über die kirchlichen Stif-
tungen insbesondere wahr, indem er
a. die jährliche Rechenschaftsablage prüft,
b. über wesentliche und unwesentliche Organisations- und Zweckände-
rungen sowie sonstige Änderungen der Stiftungsurkunde entschei-
det,
c. die von den Stiftungsorganen erlassenen Reglemente oder Regle-
mentsänderungen auf ihre Übereinstimmung mit dem massgeben-
den Recht und der Stiftungsurkunde überprüft,
d. beim zuständigen Gericht die Aufhebung der Stiftung beantragt,
e. die weiteren gemäss dem Gesetz der Aufsichtsbehörde über eine
Stiftung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.