Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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113.2 CH-ZH

Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst

9 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (9)

Statutory Text (9 Provisions)

1 Der Unterhalt der Brücke wird von Zürich besorgt, Schaff-

hausen trägt indessen einen Viertel der Kosten.

2 Die Uferversicherung bei den Landfesten ist Sache der betreffen-

den Kantone.

§§ 3 und 4.

1 Für die Korrektion des Rheines sind die in dem zum heuti-

gen Vertrag gehörenden Plane rot eingezeichneten Uferlinien mass-

gebend.

2 Die Normalbreite des Flusses zwischen diesen Linien wird auf

450 Fuss festgesetzt.

1 Jedem der kontrahierenden Teile steht es frei, auf seinem

Gebiet nach Bedürfnis die erforderlichen Wuhrungen zu erstellen und

bis an die Korrektionslinie, nicht aber darüber hinaus, vorzurücken.

2 Auf der Korrektionslinie sind nur Streichwuhre zulässig; allfällige

Querdämme sollen mit sanfter Böschung auf die Höhe jener Ufer-

wuhre auslaufen.

§§ 7 und 8.

Den beidseitigen Wasserbaubehörden steht das Recht zu, die

Korrektionslinien jeweilen nach Belieben auf beiden Ufern zu kontrol-

lieren.

Als künftige Grenze zwischen beiden Kantonen wird die

Mitte des neuen Rheinbettes nach der in dem Plane eingezeichneten

strichpunktierten Linie angenommen.

1. 1. 16-91

1

113.2

Rheinbrücke zwischen Flaach und Rüdlingen

Diese Grenzlinie soll für die Zukunft durch Hintermarchen

fixiert werden, und diese letztern sollen in dem auszufertigenden Mar-

chenprotokoll sowie in dem schon mehrfach erwähnten Plan bezeich-

net werden. Von letzterm wird jedem der beiden Kontrahenten ein von

beiden anerkanntes Exemplar zugestellt.

Hydrotechnische Arbeiten im Normalflussbett, also im Zwi-

schenraum der beiden Uferlinien, dürfen nur mit Zustimmung beider

kontrahierenden Teile vorgenommen werden.

1 Die Grenzverhältnisse zwischen den Gemeinden Flaach

und Rüdlingen bleiben durch diesen Vertrag unberührt, sodass die auf

dem linken Rheinufer liegenden, der Gemeinde Rüdlingen angehö-

renden Güter in der sogenannten Stäubisallmend, wie sie auf dem in

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