Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst
Table of Provisions (9)
Statutory Text (9 Provisions)
1 Der Unterhalt der Brücke wird von Zürich besorgt, Schaff-
hausen trägt indessen einen Viertel der Kosten.
2 Die Uferversicherung bei den Landfesten ist Sache der betreffen-
den Kantone.
§§ 3 und 4.
1 Für die Korrektion des Rheines sind die in dem zum heuti-
gen Vertrag gehörenden Plane rot eingezeichneten Uferlinien mass-
gebend.
2 Die Normalbreite des Flusses zwischen diesen Linien wird auf
450 Fuss festgesetzt.
1 Jedem der kontrahierenden Teile steht es frei, auf seinem
Gebiet nach Bedürfnis die erforderlichen Wuhrungen zu erstellen und
bis an die Korrektionslinie, nicht aber darüber hinaus, vorzurücken.
2 Auf der Korrektionslinie sind nur Streichwuhre zulässig; allfällige
Querdämme sollen mit sanfter Böschung auf die Höhe jener Ufer-
wuhre auslaufen.
§§ 7 und 8.
Den beidseitigen Wasserbaubehörden steht das Recht zu, die
Korrektionslinien jeweilen nach Belieben auf beiden Ufern zu kontrol-
lieren.
Als künftige Grenze zwischen beiden Kantonen wird die
Mitte des neuen Rheinbettes nach der in dem Plane eingezeichneten
strichpunktierten Linie angenommen.
1. 1. 16-91
1
113.2
Rheinbrücke zwischen Flaach und Rüdlingen
Diese Grenzlinie soll für die Zukunft durch Hintermarchen
fixiert werden, und diese letztern sollen in dem auszufertigenden Mar-
chenprotokoll sowie in dem schon mehrfach erwähnten Plan bezeich-
net werden. Von letzterm wird jedem der beiden Kontrahenten ein von
beiden anerkanntes Exemplar zugestellt.
Hydrotechnische Arbeiten im Normalflussbett, also im Zwi-
schenraum der beiden Uferlinien, dürfen nur mit Zustimmung beider
kontrahierenden Teile vorgenommen werden.
1 Die Grenzverhältnisse zwischen den Gemeinden Flaach
und Rüdlingen bleiben durch diesen Vertrag unberührt, sodass die auf
dem linken Rheinufer liegenden, der Gemeinde Rüdlingen angehö-
renden Güter in der sogenannten Stäubisallmend, wie sie auf dem in
1851 aufgehoben.
2
1 GS I, 31.
2 Siehe LS 113.21.