# Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst (113.2)

**Jurisdiction:** CH-ZH
**Canonical URL:** https://legislator.ch/de/law/ch/zh/113.2/113-2-vertrag-zwischen-den-staenden-zuerich-und-schaffhausen-betreffend-die-erbauung-einer
**Official Source:** https://www.zhlex.zh.ch/bin/zhweb/publish/lawcollection-directlink?Open&Ordnr=113.2

## Provisions

### Art. 2 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst

1 Der Unterhalt der Brücke wird von Zürich besorgt, Schaff-

hausen trägt indessen einen Viertel der Kosten.

2 Die Uferversicherung bei den Landfesten ist Sache der betreffen-

den Kantone.

§§ 3 und 4.

### Art. 5 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst

1 Für die Korrektion des Rheines sind die in dem zum heuti-

gen Vertrag gehörenden Plane rot eingezeichneten Uferlinien mass-

gebend.

2 Die Normalbreite des Flusses zwischen diesen Linien wird auf

450 Fuss festgesetzt.

### Art. 6 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst

1 Jedem der kontrahierenden Teile steht es frei, auf seinem

Gebiet nach Bedürfnis die erforderlichen Wuhrungen zu erstellen und

bis an die Korrektionslinie, nicht aber darüber hinaus, vorzurücken.

2 Auf der Korrektionslinie sind nur Streichwuhre zulässig; allfällige

Querdämme sollen mit sanfter Böschung auf die Höhe jener Ufer-

wuhre auslaufen.

§§ 7 und 8.

### Art. 9 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst

Den beidseitigen Wasserbaubehörden steht das Recht zu, die

Korrektionslinien jeweilen nach Belieben auf beiden Ufern zu kontrol-

lieren.

### Art. 10 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst

Als künftige Grenze zwischen beiden Kantonen wird die

Mitte des neuen Rheinbettes nach der in dem Plane eingezeichneten

strichpunktierten Linie angenommen.

1. 1. 16-91

1

113.2

Rheinbrücke zwischen Flaach und Rüdlingen

### Art. 11 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst

Diese Grenzlinie soll für die Zukunft durch Hintermarchen

fixiert werden, und diese letztern sollen in dem auszufertigenden Mar-

chenprotokoll sowie in dem schon mehrfach erwähnten Plan bezeich-

net werden. Von letzterm wird jedem der beiden Kontrahenten ein von

beiden anerkanntes Exemplar zugestellt.

### Art. 12 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst

Hydrotechnische Arbeiten im Normalflussbett, also im Zwi-

schenraum der beiden Uferlinien, dürfen nur mit Zustimmung beider

kontrahierenden Teile vorgenommen werden.

### Art. 13 : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst

1 Die Grenzverhältnisse zwischen den Gemeinden Flaach

und Rüdlingen bleiben durch diesen Vertrag unberührt, sodass die auf

dem linken Rheinufer liegenden, der Gemeinde Rüdlingen angehö-

renden Güter in der sogenannten Stäubisallmend, wie sie auf dem in

### Art. 14. Durch gegenwärtigen Vertrag wird derjenige vom 26. Juni : Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst

1851 aufgehoben.

2

1 GS I, 31.

2 Siehe LS 113.21.

