Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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111.1 CH-ZH

Vertrag zwischen den Ständen Zürich und St. Gallen betreffend die Festsetzung der Staatsgrenze auf dem Zürichsee bei Rapperswil

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Statutory Text (4 Provisions)

Die Staatsgrenze zwischen den beiden Ständen Zürich

und St. Gallen auf dem Zürichsee bei Rapperswil läuft von der äussers-

ten Landmarke Nr. LXI am Gestade des Sees zwischen Kempraten

und Feldbach in gerader Linie nach einem Punkte, welcher 100 Fuss

westlich vom Löwenstein entfernt ist.

Bei Gelegenheit der Festsetzung dieser Grenzlinie über-

nimmt der Kanton St. Gallen die Verbindlichkeit, in möglichster Über-

einstimmung mit dem Kanton Zürich alle diejenigen Anordnungen zu

treffen, welche zur Hebung der Fischerei im Zürichsee dienlich sein

können.

Durch gemeinschaftliche Schritte beider Kantone soll der

hohe Stand Schwyz bewogen werden

a. anzuerkennen, dass die diesen Stand von den Ständen Zürich und

St. Gallen scheidende Staatsgrenze in der Richtung von Osten nach

Westen den in Art. 1 bezeichneten Punkt westlich vom Löwenstein

durchschneidet, sodass auf diesem Punkte die Grenzen aller drei

Kantone zusammenlaufen;

b. für den zu seinem Territorium gehörenden Teil des Zürichsees eine

Fischerordnung herzustellen, welche soweit möglich mit den für

die Kantone Zürich und St. Gallen für die Fischerei im Zürichsee

aufzustellenden Grundsätzen übereinstimmt.

Nach definitiver Festsetzung der Grenze soll an dem in

Art. 1 bezeichneten Grenzpunkt auf Unkosten sämtlicher drei Kantone

ein auch beim höchsten Wasserstand sichtbarer Markstein angebracht

werden.

1 OS 15, 492 und GS I, 25.

1. 1. 16-91

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