Anwendungsbereich
Table of Provisions (7)
Statutory Text (7 Provisions)
1. Gemäss den Artikeln 3 und 8 des Gesetzes über die berufliche Vorsorge der Magistraten vom 23. Juni 1999 behandelt die vorliegende Verordnung die Vorsorge der Magistraten, welche weiterhin der Ruhegehaltsordnung gemäss Reglement vom 30. März 1979 unterstehen.
1. Auf die per 31. Dezember 2014 erworbenen Freizügigkeitsleistungen wird jährlich ein Zins gewährt, der dem minimalen Zinssatz gemäss den Bundesbestimmungen über die berufliche Vorsorge entspricht.
2. Im Übrigen sind auf diese Leistungen die Bestimmungen des Reglements und der Verordnung in ihrem Wortlaut vor der vorliegenden Änderung anwendbar.
3. Die zur Zahlung allfälliger Freizügigkeitsleistungen einschliesslich des Jahreszinses notwendigen Beträge werden über die Staatsrechnung bezahlt und stellen einen Aufwand dar.
1. In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person oder Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.
1. Das massgebende Gehalt entspricht dem jährlichen Grundgehalt, dreizehnter Monatslohn und Präsidialentschädigung nicht inbegriffen.
2. Das Beteiligungen unterliegende Gehalt entspricht dem massgebenden Gehalt abzüglich eines Koordinationsbetrags, welcher der maximalen einfachen AHV-Altersrente entspricht.
3. Das versicherte Gehalt entspricht dem letzten beteiligungspflichtigen Gehalt.
1. Das Reglement für eine Ruhegehaltsordnung der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft vom 30. März 1979 wird geändert.
1. Für die Berechnung der Leistungen der Magistraten, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Amt sind, wird der Koordinationsbetrag in Berücksichtigung der versicherten Gehälter (frühere und neue) im Verhältnis zu ihrer tatsächlichen Anwendungsdauer gemäss folgender Formel ermittelt: [(A1 x G1) + (A2 x G2)] / (A1 + A2)
A1: Anzahl Amtsjahre und Bruchteile eines Amtsjahres beim Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung.
A2: Anzahl Jahre und Bruchteile eines Jahres zwischen dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung und der massgebenden Jahreslimite für die Berechnung der Amtsjahre.
G1: Versichertes Gehalt ohne Koordinationsfaktor.
G2: Versichertes Gehalt mit Abzug des Koordinationsfaktors oder des Koordinationsbetrages.
2. Die Kürzung der Pension im Falle des Rücktritts oder der Nicht-Wiederwahl vor dem erfüllten 58. Altersjahr findet auf die Mitglieder des Staatsrates, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Amt sind, keine Anwendung.
1. Die vorliegende Verordnung wird dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.
2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 1999 in Kraft.