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Table of Provisions (11)
Statutory Text (11 Provisions)
1 Der Grundeigentümer kann Weid-, Streue-, Farren- und Holzungsrechte sowie
Eigentums- und Nutzungsrechte an Bäumen auf seinem Boden ablösen.
2 Zu diesem Zweck hat er sich mit dem Berechtigten über den Ablösungsbetrag
zu verständigen.
1 Kommt keine Verständigung zustande, so kann der Eigentümer des dienenden
Grundstückes beim Bezirksgericht unter Umgehung des Vermittlungsvorstandes
Klage einleiten.
2 Die Gerichte entscheiden im ordentlichen Verfahren.
Der Ablösungsbetrag ist gleich dem fünfundzwanzigfachen Werte des mittleren
Jahresnutzens während der der Ablösung vorausgegangenen 20 Jahre.
Der Ablösungsbetrag ist zugunsten der Grundpfandgläubiger des herrschenden
Grundstückes beim Notar zu hinterlegen.
1 Der Notar hat den Ablösungsbetrag bei der Kantonalbank zinstragend anzule-
gen.
2 Die Hinterlegung ist zugleich unter Bezeichnung des Grundstückes und der
abgelösten Rechte den Grundpfandgläubigern mitzuteilen. Sind diese nicht
bekannt, so werden sie durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt mit einer
Fristansetzung von 60 Tagen unter Androhung des Rechtsverlustes aufgefordert,
ihre Ansprüche geltend zu machen.
1 Der Ablösungsbetrag wird den Grundpfandgläubigern des herrschenden Grund-
stücks in der Reihenfolge ihrer Pfandrechte ausbezahlt.
2 Soweit die Grundpfandgläubiger nicht Anspruch erheben, ist der Ablösungsbe-
trag dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks auszuhändigen.
1 Abgelöste Grunddienstbarkeiten sind im Grundbuch zu löschen.
2 Grundpfandtitel, auf welchen das abgelöste Recht erwähnt ist, hat der Grund-
buchführer einzufordern und entsprechend zu ändern.
3 Der Eigentümer des Grundstücks, auf welchem die Dienstbarkeit abgelöst
wurde, trägt die Kosten.
Für die Ablösung von Dienstbarkeiten in öffentlichen Waldungen gilt die Forst-
gesetzgebung.
Das Gesetz über die Ablösung von Grundlasten und Beschränkung von Zugrech-
ten vom l0. August 1899 wird aufgehoben.
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-
verfassung.
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
14-102 mit Änderungen vom 14. September 1978 (EG zum ZGB, GS 17-95) und vom 25. Sep-
tember 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80q).
2 GS 17-94.
3 GS 3-208.
4 Fassung vom 25. September 2013.