# 2 Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege » 21 Zivilrecht » 213 Sachenrecht (213.310)

**Jurisdiction:** CH-SZ
**Canonical URL:** https://legislator.ch/de/law/ch/sz/213.310/213-310-2-zivilrecht-strafrecht-rechtspflege-21-zivilrecht-213-sachenrecht
**Official Source:** https://www.sz.ch/public/upload/assets/3696/213_310.pdf?fp=2

## Provisions

### § 1 Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts, vom 26. Februar 1958

1 Der Grundeigentümer kann Weid-, Streue-, Farren- und Holzungsrechte sowie

Eigentums- und Nutzungsrechte an Bäumen auf seinem Boden ablösen.

2 Zu diesem Zweck hat er sich mit dem Berechtigten über den Ablösungsbetrag

zu verständigen.

### § 2 Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts, vom 26. Februar 1958

1 Kommt keine Verständigung zustande, so kann der Eigentümer des dienenden

Grundstückes beim Bezirksgericht unter Umgehung des Vermittlungsvorstandes

Klage einleiten.

2 Die Gerichte entscheiden im ordentlichen Verfahren.

### § 3 Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts, vom 26. Februar 1958

Der Ablösungsbetrag ist gleich dem fünfundzwanzigfachen Werte des mittleren

Jahresnutzens während der der Ablösung vorausgegangenen 20 Jahre.

### § 4 Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts, vom 26. Februar 1958

Der Ablösungsbetrag ist zugunsten der Grundpfandgläubiger des herrschenden

Grundstückes beim Notar zu hinterlegen.

### § 5 Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts, vom 26. Februar 1958

1 Der Notar hat den Ablösungsbetrag bei der Kantonalbank zinstragend anzule-

gen.

2 Die Hinterlegung ist zugleich unter Bezeichnung des Grundstückes und der

abgelösten Rechte den Grundpfandgläubigern mitzuteilen. Sind diese nicht

bekannt, so werden sie durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt mit einer

Fristansetzung von 60 Tagen unter Androhung des Rechtsverlustes aufgefordert,

ihre Ansprüche geltend zu machen.

### § 6 Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts, vom 26. Februar 1958

1 Der Ablösungsbetrag wird den Grundpfandgläubigern des herrschenden Grund-

stücks in der Reihenfolge ihrer Pfandrechte ausbezahlt.

2 Soweit die Grundpfandgläubiger nicht Anspruch erheben, ist der Ablösungsbe-

trag dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks auszuhändigen.

### § 7 Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts, vom 26. Februar 1958

1 Abgelöste Grunddienstbarkeiten sind im Grundbuch zu löschen.

2 Grundpfandtitel, auf welchen das abgelöste Recht erwähnt ist, hat der Grund-

buchführer einzufordern und entsprechend zu ändern.

3 Der Eigentümer des Grundstücks, auf welchem die Dienstbarkeit abgelöst

wurde, trägt die Kosten.

### § 8 Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts, vom 26. Februar 1958

Für die Ablösung von Dienstbarkeiten in öffentlichen Waldungen gilt die Forst-

gesetzgebung.

### § 9 Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts, vom 26. Februar 1958

Das Gesetz über die Ablösung von Grundlasten und Beschränkung von Zugrech-

ten vom l0. August 1899 wird aufgehoben.

### § 10 Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts, vom 26. Februar 1958

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

### § 11 Gesetz über die Ablösung von Grunddienstbarkeiten alten Rechts, vom 26. Februar 1958

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

14-102 mit Änderungen vom 14. September 1978 (EG zum ZGB, GS 17-95) und vom 25. Sep-

tember 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80q).

2 GS 17-94.

3 GS 3-208.

4 Fassung vom 25. September 2013.

