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Table of Provisions (29)
Statutory Text (29 Provisions)
Zweck
1 Dieses Gesetz regelt das Einwohnermelde- und Schriftenwesen sowie den ge-
setzlich vorgesehenen Austausch von Personendaten zwischen den Einwohnerre-
gistern und weiteren amtlichen Personenregistern.
2 Das Einwohnermeldewesen bezweckt, Behörden und Amtsstellen die für die
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten von Personen verfüg-
bar zu machen, die in einer Gemeinde niedergelassen sind oder sich dort aufhal-
ten.
3 Die Harmonisierung der Einwohnerregister soll die Vollständigkeit, Richtigkeit
und Aktualität der Daten sicherstellen und den Datenaustausch erleichtern.
Vorbehalt
Für ausländische Personen gilt dieses Gesetz, soweit nichts anderes bestimmt
ist und soweit deren Aufenthalt und Niederlassung nicht durch die Ausländer-
und Asylgesetzgebung geregelt wird.
II. Zuständigkeiten
Gemeinden
1 Jede Gemeinde führt ein Einwohneramt, welches
a) die Meldungen im Sinne dieses Gesetzes entgegennimmt;
b) die notwendigen Angaben über die Einwohnerinnen und Einwohner erhebt;
c) die Schriften aufbewahrt;
d) für die elektronische Führung des Einwohnerregisters sorgt;
e) den gesetzlich vorgesehenen elektronischen Datenaustausch mit den zu-
ständigen Behörden und Amtsstellen vornimmt;
f) die erforderlichen Einwohnerregisterdaten an berechtigte Behörden, Amts-
stellen und Dritte weitergibt;
g) den Schutz der Registerdaten und deren Wiederherstellbarkeit sicherstellt.
2 Die Bauverwaltung
a) erhebt und bereinigt die Daten für den eidgenössischen Gebäudeidentifikator
(EGID) und den eidgenössischen Wohnungsidentifikator (EWID);
b) erfasst die erforderlichen Daten bei Neubauten und Mutationen elektronisch
und stellt sie dem Einwohneramt und den anderen betroffenen kommunalen
und kantonalen Amtsstellen laufend zur Verfügung.
Kanton
1 Der Kanton beaufsichtigt das Einwohnermeldewesen.
2 Er stellt die Harmonisierung der Einwohnerregister sicher und sorgt für die
Koordination und den elektronischen Datenaustausch zwischen den kantonalen
und kommunalen Amtsstellen, welche amtliche Personenregister führen bzw.
Registerdaten bearbeiten.
3 Er kann zu diesem Zweck eine zentrale kantonale Informatikplattform für die
von den Gemeinden und vom Kanton geführten amtlichen Personenregister
schaffen.
Zuständiges Departement
Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement
a) führt die kantonale Koordinationsstelle zur Registerharmonisierung nach
Art. 9 RHG, welche für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrol-
le der Registerharmonisierung zuständig ist;
b) übt die Aufsicht über den Vollzug der Vorschriften über das Einwohnermel-
dewesen aus;
c) erteilt die Zugriffsberechtigung im Abrufverfahren nach § 21a.
III. Einwohnerregister
Zwingender Inhalt
1 Das Einwohnerregister hat von jeder Person, die sich in der Gemeinde nieder-
gelassen hat oder sich in ihr aufhält, die Daten nach Art. 6 RHG zu enthalten.
2 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Gemeinden die Erfassung weiterer
Daten im Einwohnerregister vorsehen, soweit dazu eine gesetzliche Grundlage
besteht.
Fakultativer Inhalt
1 Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Einwoh-
nerregister E-Mail-Adressen sowie Telefonnummern von Meldepflichtigen erfas-
sen.
2 Sie können weitere Daten im Einwohnerregister erfassen, soweit dazu eine
gesetzliche Grundlage besteht.
3 Der Regierungsrat kann die Auswahl der fakultativen Daten einschränken.
Datenaustausch zwischen Einwohnerregistern
Beim Zuzug oder Wegzug einer Person haben die zuständigen Einwohnerämter
die Daten nach § 6 elektronisch und verschlüsselt gemäss den Vorgaben von Art.
10 Abs. 2 und 3 RHG auszutauschen.
Periodische Datenlieferung an das Bundesamt
Die Einwohnerämter stellen dem zuständigen Bundesamt die Daten nach Art. 6
RHG periodisch und unentgeltlich gemäss den Vorgaben des Bundesrechts zur
Verfügung.
Verwendung der AHV-Versichertennummer
1 Die nach Art. 153c Abs. 1 Bst. a Ziffer 3 und 4 des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) vor-
gesehenen Stellen und Institutionen können die AHV-Versichertennummer für
die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden.
2 Der Regierungsrat kann weiteren Stellen und Institutionen die systematische
Verwendung der AHV-Versichertennummer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-
gaben bewilligen.
3 Das Einwohneramt gibt den berechtigten Stellen und Institutionen die AHV-
Versichertennummer unentgeltlich bekannt. .
IV. Melde- und Auskunftspflichten
Meldepflicht
1 Innert 14 Tagen hat sich beim Einwohneramt zu melden, wer
a) in eine Gemeinde zu- oder aus ihr wegzieht;
b) innerhalb der Gemeinde oder des Gebäudes umzieht.
2 Meldepflichtig sind auch Änderungen bei der Zugehörigkeit zu einer öffentlich-
rechtlichen Religionsgemeinschaft sowie der Aufenthalt in einem Kollektivhaus-
halt im Sinne von Art. 2 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. No-
vember 2007 (RHV).
3 Von der Meldepflicht ist befreit, wer sich nicht länger als drei aufeinander
folgende Monate oder nicht länger als insgesamt drei Monate innerhalb eines
Jahres in einer Gemeinde aufhält.
4 Die Meldepflicht und –frist ausländischer Personen richtet sich nach der Aus-
länder- bzw. Asylgesetzgebung.
Mitwirkungspflicht
1 Die Meldepflichtigen haben wahrheitsgetreu die zur Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben notwendigen Auskünfte zur Person zu erteilen.
2 Sie haben die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorzulegen.
3 Das Einwohneramt kann die Meldepflichtigen nötigenfalls zur Erhebung der
Daten nach § 6 persönlich vorladen.
Subsidiäre Auskunftspflicht
Wird die Melde- bzw. Mitwirkungspflicht nach §§ 10 und 11 nicht erfüllt, haben
auf Anfrage hin Auskunft zu erteilen
a) Vermieterinnen, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen über wohnhafte,
ein-, um- oder ausziehende Mieterinnen und Mieter;
b) Arbeitgebende über die bei ihnen beschäftigten Personen;
c) Logisgebende über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen.
Drittmeldepflichten
1 Gemeindeeigene bzw. öffentlich konzessionierte Elektrizitätsversorgungs-
werke haben alle Zu-, Um- und Wegzüge sowie die weiteren erforderlichen Daten
zur Bestimmung oder Nachführung des Wohnungsidentifikators zu melden.
2 Wer gewerbsmässig Gäste länger als drei Monate beherbergt, hat diese zu
melden. Die Meldepflicht bei der Beherbergung ausländischer Personen nach
der Ausländergesetzgebung bleibt vorbehalten.
3 Die Leitung eines Kollektivhaushaltes hat per Quartalsende alle meldepflichti-
gen Bewohnerinnen und Bewohner zu erheben und bis am 15. des Folgemonats
zu melden.
4 Die Justizbehörden und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde haben
Änderungen bei der Zuteilung der elterlichen Sorge oder Änderungen zum Auf-
enthaltsbestimmungsrecht der Eltern oder des Vormunds zu melden.
5 Die Meldungen haben innert 14 Tagen nach Kenntnis des meldepflichtigen
Ereignisses beim zuständigen Einwohneramt zu erfolgen. Vorbehalten bleibt
Abs. 3.
6 Das Einwohneramt sorgt für ein einfaches Meldeverfahren.
V. Schriften
Heimatausweis, Aufenthaltsausweis
1 Jede Schweizerin und jeder Schweizer hat Anspruch auf einen Heimatausweis,
wenn sie bzw. er sich in einer anderen Gemeinde länger als drei Monate aufhält.
2 Mit dem Heimatausweis bescheinigt das Einwohneramt der Niederlassungsge-
meinde, dass jene Person bei ihr zur Niederlassung gemeldet ist. Ist eine elekt-
ronische Meldung der Niederlassungsgemeinde möglich, wird grundsätzlich kein
Heimatausweis ausgestellt.
3 Der Heimatausweis wird in der Aufenthaltsgemeinde elektronisch hinterlegt.
Nicht in der Schweiz Niedergelassene haben ihre Niederlassung im Ausland für
die Aufenthaltsbegründung anderweitig zu belegen.
4 Mit dem Aufenthaltsausweis bescheinigt das Einwohneramt der Aufenthalts-
gemeinde die Hinterlegung des Heimatausweises.
Wohnsitzbestätigung
1 Mit der Wohnsitzbestätigung bescheinigt das Einwohneramt auf Verlangen,
dass die Inhaberin bzw. der Inhaber in der Gemeinde niedergelassen ist.
2 Die Zuweisung bzw. Begründung eines Wohnsitzes nach der Ausländer- und
Asylgesetzgebung bleibt vorbehalten.
Gültigkeit, Erneuerung
1 Der Aufenthaltsausweis ist auf die Gültigkeitsdauer des hinterlegten Hei-
matausweises, längstens auf zwei Jahre befristet. Er kann erneuert werden.
2 Bei Namens- und Zivilstandsänderungen sind die Ausweisschriften zu erneu-
ern.
Schriftenrückgabe
1 Wer sich aus einer Gemeinde abmeldet, hat Anspruch auf die Rückgabe der
physisch hinterlegten Ausweisschriften.
2 Pass- und Schriftensperren im Strafverfahren sowie nach anderen gesetzlichen
Bestimmungen bleiben vorbehalten.
VI. Datenschutz
Grundsatz
Die Bearbeitung, Beschaffung und Bekanntgabe von amtlichen Personendaten
richtet sich nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den
Datenschutz vom 23. Mai 2007 (ÖDSG), soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt.
Amtshilfe
Die Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden sind gegenüber
dem Einwohneramt zur Bekanntgabe der Daten verpflichtet, die zur Führung des
Einwohnerregisters erforderlich sind.
Bekanntgabe von Einwohnerregisterdaten
1 Das Einwohneramt ist berechtigt und verpflichtet, Behörden, Amtsstellen und
öffentlich-rechtlichen Körperschaften laufend diejenigen Daten zu übermitteln,
welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2 Die gemeindeeigenen bzw. öffentlich konzessionierten Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen erhalten die Daten über Namen, Vornamen, Adresse, Zuzug,
Umzug und Wegzug.
3 Dritten darf das Einwohneramt Personendaten nach Massgabe von § 12 ÖDSG
bekannt geben.
Abrufverfahren
1 Die Bekanntgabe von Einwohnerregisterdaten, einschliesslich besonders schüt-
zenswerter Personendaten gemäss § 4 Bst. d ÖDSG, kann im Rahmen der erteil-
ten Zugriffsberechtigung (§ 5 Bst. c) im Abrufverfahren erfolgen.
2 Der Regierungsrat regelt in den Ausführungsbestimmungen im Sinne von § 16
Abs. 1 ÖDSG die Voraussetzungen für die Erteilung der Zugriffsberechtigung und
deren Umfang.
Datensperre
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann mit schriftlichem und
begründetem Gesuch bei einer von der Gemeinde zu bezeichnenden Stelle ver-
langen, dass die Bekanntgabe bestimmter Daten aus dem Einwohnerregister an
Dritte gesperrt wird.
2 Die Datensperre wird verweigert oder nach Anhörung der betroffenen Person
aufgehoben, wenn
a) eine gesetzliche Bestimmung die Bekanntgabe vorschreibt, oder
b) öffentliche oder private Interessen das Interesse der betroffenen Person
überwiegen.
3 Sperrvermerke im Einwohnerregister sind bei der Datenweitergabe an andere
Behörden oder Amtsstellen zu berücksichtigen bzw. in andere amtliche Perso-
nenregister zu übertragen.
VII. Gebühren
Gebühren
Der Regierungsrat bezeichnet die gebührenpflichtigen Tätigkeiten und legt die
Gebührenansätze fest.
VIII. Rechtsschutz und Sanktionen
Rechtspflege
Das Verfahren vor dem Einwohneramt richtet sich nach dem Verwaltungsrechts-
pflegegesetz.
Strafbestimmung
Wer der Melde-, Auskunfts-, Mitwirkungs- oder Wahrheitspflicht nach diesem
Gesetz nicht nachkommt oder trotz Aufforderung die Schriften nicht hinterlegt,
wird mit Busse bestraft.
IX. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Niederlas-
sung und den Aufenthalt von Schweizern vom 14. Mai 1987 aufgehoben.
Änderung von Erlassen
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert
a) Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom 23.
Mai 2007
§ 12 Abs. 2
2 Das Einwohneramt kann auf Gesuch hin neben den in Abs. 1 erwähnten Daten
Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit, Datum und Ort des Zuzugs und des Weg-
zugs einer einzelnen Person oder einer Mehrzahl von Personen bekannt geben,
wenn dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
b) Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) vom 21. Mai 2008
§ 10
1 Ausländerinnen und Ausländer, die sich mehr als drei Monate in der Schweiz
aufhalten wollen, stellen beim Einwohneramt der Gemeinde ein Gesuch zur
Regelung ihres Aufenthalts.
2 Ausländerinnen und Ausländer, die in eine andere Gemeinde, einen anderen
Kanton oder ins Ausland ziehen, melden sich beim Einwohneramt der Gemeinde
ab (Art. 12 – 15 AuG).
3 Die Einwohnerämter der Gemeinden leiten Aufenthaltsgesuche sowie An- und
Abmeldungen dem zuständigen kantonalen Amt weiter.
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-
verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetz-
sammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
22-54 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,
GS 23-97), vom 12. Februar 2014 (GS 24-4), vom 25. März 2015 (Justizgesetz, GS 24-30a),
vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisa-
tion der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9b) und vom 21. Mai 2025 (GS 27-65).
2 SR 831.10.
3 SR 831.10.
4 Ingress in der Fassung vom 21. Mai 2025.
5 Bst. c neu eingefügt am 12. Februar 2014.
6 Randtitel in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 12. Februar 2014.
7 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisheriger Abs. 2
wird zu Abs. 3.
8 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
9 SR 831.10.
10 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
11 SR 431.021.
12 SR 142.20 (AuG); SR 142.31 (AsylG).
13 Abs. 4 neu eingefügt am 25. Oktober 2017, bisherige Abs. 4 und 5 werden zu Abs. 5 und 6;
Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
14 SR 142.20.
15 Aufgehoben am 21. Mai 2025.
16 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
17 Abs. 1 aufgehoben am 21. Mai 2025, bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 1 und 2.
18 Abs. 2 in der Fassung vom 25. März 2015; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
19 Fassung vom 12. Februar 2014.
20 SRSZ 140.410.
21 Abs. 2 aufgehoben am 12. Februar 2014, bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.
22 Neu eingefügt am 12. Februar 2014.
23 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 12. Februar 2014, bisheriger Abs. 4
wird zu Abs. 3; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
24 Fassung vom 17. Dezember 2013.
25 SRSZ 234.110.
26 GS 17-659; SRSZ 111.110.
27 GS 21-153; SRSZ 140.410.
28 GS 22-8; SRSZ 111.210.
29 Randtitel, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
30 1. Januar 2009 (Abl 2009 307); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014
(Abl 2013 2974), vom 12. Februar 2014 am 1. November 2014 (Abl 2014 2232), vom 25.
März 2015 am 1. Juli 2015 (Abl 2015 1366), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl
2018 83) und vom 21. Mai 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2370) in Kraft getreten.