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111.110 EMG CH-SZ

§ 15 Gesetz über das Einwohnermeldewesen (EMG), vom 17. Dezember 2008

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 11 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt » 111 Niederlassung, Aufenthalt
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§ 15 Gesetz über das Einwohnermeldewesen (EMG), vom 17. Dezember 2008

Heimatausweis, Aufenthaltsausweis

1 Jede Schweizerin und jeder Schweizer hat Anspruch auf einen Heimatausweis,

wenn sie bzw. er sich in einer anderen Gemeinde länger als drei Monate aufhält.

2 Mit dem Heimatausweis bescheinigt das Einwohneramt der Niederlassungsge-

meinde, dass jene Person bei ihr zur Niederlassung gemeldet ist. Ist eine elekt-

ronische Meldung der Niederlassungsgemeinde möglich, wird grundsätzlich kein

Heimatausweis ausgestellt.

3 Der Heimatausweis wird in der Aufenthaltsgemeinde elektronisch hinterlegt.

Nicht in der Schweiz Niedergelassene haben ihre Niederlassung im Ausland für

die Aufenthaltsbegründung anderweitig zu belegen.

4 Mit dem Aufenthaltsausweis bescheinigt das Einwohneramt der Aufenthalts-

gemeinde die Hinterlegung des Heimatausweises.

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