§ 15 Gesetz über das Einwohnermeldewesen (EMG), vom 17. Dezember 2008
§ 15 Gesetz über das Einwohnermeldewesen (EMG), vom 17. Dezember 2008
Heimatausweis, Aufenthaltsausweis
1 Jede Schweizerin und jeder Schweizer hat Anspruch auf einen Heimatausweis,
wenn sie bzw. er sich in einer anderen Gemeinde länger als drei Monate aufhält.
2 Mit dem Heimatausweis bescheinigt das Einwohneramt der Niederlassungsge-
meinde, dass jene Person bei ihr zur Niederlassung gemeldet ist. Ist eine elekt-
ronische Meldung der Niederlassungsgemeinde möglich, wird grundsätzlich kein
Heimatausweis ausgestellt.
3 Der Heimatausweis wird in der Aufenthaltsgemeinde elektronisch hinterlegt.
Nicht in der Schweiz Niedergelassene haben ihre Niederlassung im Ausland für
die Aufenthaltsbegründung anderweitig zu belegen.
4 Mit dem Aufenthaltsausweis bescheinigt das Einwohneramt der Aufenthalts-
gemeinde die Hinterlegung des Heimatausweises.