1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - ERSTES KAPITEL Gegenstand und institutioneller Rahmen (CoParl)
Table of Provisions (23)
Statutory Text (23 Provisions)
Diese Übereinkunft regelt die Mitwirkung der Parlamente der Vertragskantone bei der Ausarbeitung, Ratifizierung, Ausführung und Änderung der interkantonalen Verträge und der Verträge mit dem Ausland (im Folgenden: der interkantonale Vertrag oder die interkantonalen Verträge).
Das Parlament jedes der Vertragskantone ernennt nach den für es geltenden Regeln eine Kommission, die für die Behandlung der außenpolitischen Angelegenheiten zuständig ist (nachstehend: Kommission für außenpolitische Angelegenheiten).
1. Die Regierung jedes der vertragschließenden Kantone informiert regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, das Parlament ihres Kantons über ihre Tätigkeiten im Bereich der Außenpolitik.
2. Der Informationsbericht der Regierung wird zur Prüfung an die Kommission für auswärtige Angelegenheiten weitergeleitet. Diese schlägt dem Parlament nach Anhörung der Regierung und Einholung aller zweckdienlichen Auskünfte vor, den Bericht zur Kenntnis zu nehmen.
3. Wenn ein Parlament beabsichtigt, der Regierung seines Kantons einen Vorschlag zu unterbreiten, so geschieht dies unter Anwendung seiner Gesetzgebung.
1. Das interparlamentarische Koordinationsbüro besteht aus einem Parlamentarier und einem Stellvertreter pro Vertragskanton, die gemäß den jeweiligen kantonalen Rechtsvorschriften bestimmt werden.
2. Das Büro wählt seinen Präsidenten turnusmäßig aus seinen Mitgliedern für eine Amtszeit von zwei Jahren.
3. Das Büro kann über ein ständiges Verwaltungssekretariat verfügen, dessen Kosten entsprechend der Bevölkerungszahl auf die Vertragskantone verteilt werden.
4. Im Übrigen organisiert es sich selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.
1. Das Interparlamentarische Koordinationsbüro gewährleistet den Informationsaustausch und die parlamentarische Koordination in Bezug auf die interkantonalen und internationalen Angelegenheiten, die für die Vertragskantone von Interesse sind.
2. Es erstellt und aktualisiert die Dokumentation über die interkantonale Zusammenarbeit und die interkantonalen Vereinbarungen, die die Vertragskantone binden.
3. Es ist der interparlamentarische Ansprechpartner der Konferenz der Westschweizer Regierungen (nachfolgend: WSRK) und der regionalen Fachkonferenzen der Departementsvorstände.
4. Das Sitzungsprotokoll des Büros wird den Mitgliedern der Aussenpolitischen Kommissionen der Vertragskantone übermittelt.
1. Die KSD und die regionalen Fachkonferenzen der Departementsvorsteher informieren das interparlamentarische Koordinationsbüro über die interkantonalen Verträge, die unter ihrer Schirmherrschaft in Ausarbeitung sind.
2. Die Regierungen der Vertragskantone informieren das Büro über die anderen Verträge, die in Ausarbeitung sind.
1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten in Fällen, in denen der Abschluss oder die Ratifizierung eines interkantonalen Vertrags in mindestens zwei der Vertragskantone der Genehmigung durch das Parlament unterliegt.
2. Diese Bestimmungen gelten ausschließlich für die Vertragskantone, in denen der Abschluss oder die Ratifizierung des interkantonalen Vertrags der Genehmigung durch das Parlament unterliegt (nachfolgend: die betroffenen Kantone), auch wenn andere Vertragskantone an dem interkantonalen Vertrag beteiligt sind.
3. Jeder der an dem interkantonalen Vertrag beteiligten Vertragskantone bestimmt gemäß seiner Gesetzgebung, ob der Abschluss oder die Ratifizierung des betreffenden interkantonalen Vertrags der Genehmigung seines Parlaments unterliegt.
1. Am Ende des Verhandlungsprozesses übermittelt die Regierung jedes betroffenen Kantons den Entwurf der interkantonalen Vereinbarung dem Parlament, gemäß seiner kantonalen Gesetzgebung.
2. Die Regierungen der betroffenen Kantone können vereinbaren, dass diese Übermittlung von einer spezialisierten regionalen Konferenz der Departementsvorsteher oder der CGSO erfolgt.
1. Die Parlamente der betroffenen Kantone bilden eine interparlamentarische Kommission, die aus sieben Vertretern pro betroffenem Kanton besteht, die von jedem Parlament gemäß dem Verfahren ernannt werden, das es bei der Ernennung seiner Kommissionen anwendet. Das interparlamentarische Koordinationsbüro informiert darüber die Regierungen der betroffenen Kantone oder die Konferenz.
2. Das Büro lädt die Büros der Parlamente der Kantone, die nicht Vertragsparteien dieser Konvention sind, ein, eine Delegation von sieben Vertretern pro Kanton, in dem der Abschluss oder die Ratifizierung der interkantonalen Konvention der Zustimmung des Parlaments bedarf, an die interparlamentarische Kommission zu entsenden. Diese Vertreter haben beratende Stimme.
3. Die interparlamentarische Kommission kann innerhalb einer von den Regierungen der betroffenen Kantone festgelegten angemessenen Frist Stellung zum Entwurf der interkantonalen Konvention nehmen.
1. Die interparlamentarische Kommission wird vom Sekretariat des interparlamentarischen Koordinationsbüros einberufen.
2. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Ihre Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
3. In ihrer konstituierenden Sitzung wählt die interparlamentarische Kommission einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die aus den Delegationen von zwei verschiedenen Kantonen ausgewählt werden. Die Wahl erfolgt im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit, im zweiten Wahlgang mit relativer Mehrheit.
4. Das Sekretariat der interparlamentarischen Kommission und die Archivierung werden vom Sekretariat des interparlamentarischen Koordinationsbüros gewährleistet.
5. Die interparlamentarische Kommission trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der anwesenden Abgeordneten der betroffenen Kantone.
6. Die Stellungnahme der interparlamentarischen Kommission wird den Regierungen der betroffenen Kantone oder der von ihnen bezeichneten Konferenz mitgeteilt. In ihr wird das Ergebniss der Abstimmung innerhalb jeder kantonalen Delegation vermerkt.
7. Die Vertreter der Regierungen der betroffenen Kantone oder der Konferenz nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der interparlamentarischen Kommission teil. Das Sekretariat des interparlamentarischen Koordinationsbüros informiert diese Organe über die Abhaltung der interparlamentarischen Kommission und sendet ihnen mindestens einen Monat vor der Sitzung die Änderungsvorschläge.
8. Die interparlamentarische Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
1. Die Regierungen der betroffenen Kantone oder die von ihnen ernannte Konferenz informieren die interparlamentarische Kommission über die Weiterverfolgung ihres Standpunktes vor der Unterzeichnung der interkantonalen Vereinbarung.
2. Die interparlamentarische Kommission kann gegebenenfalls neue Vorschläge zu den im Rahmen ihrer Stellungnahme eingereichten Änderungsanträgen formulieren.
1. Auf Antrag ihrer Aussenpolitikkommissionen können die Büros der Parlamente der betroffenen Kantone auf die Bildung einer interparlamentarischen Kommission verzichten, wenn die Konsultation eine diesbezügliche Einstimmigkeit ergibt. Sie informieren darüber die Regierungen der betroffenen Kantone oder die Konferenz.
2. In diesem Fall kann jedes Parlament oder seine zuständige Kommission innerhalb einer von den Regierungen festgelegten angemessenen Frist zum Entwurf des interkantonalen Abkommens Stellung nehmen.
3. Die Regierungen der betroffenen Kantone oder die von ihnen bezeichnete Konferenz teilen den Mitgliedern des Parlaments oder seiner zuständigen Kommission mit, wie ihre Stellungnahme vor der Unterzeichnung des interkantonalen Abkommens berücksichtigt wird.
1. Die interkantonalen Vereinbarungen unterliegen nach ihrer Unterzeichnung durch die Regierungen der betroffenen Kantone der Genehmigung durch das Parlament, gemäß der für jeden Kanton geltenden Gesetzgebung.
2. Die Stellungnahme der interparlamentarischen Kommission oder des Parlaments beziehungsweise deren zuständiger Kommission, ergänzt durch die Information der Regierungen über das weitere Vorgehen, wird der Botschaft an die Parlamente beigefügt.
Wenn die Konferenz der kantonalen Regierungen oder eine Schweizer Konferenz kantonaler Departementsvorsteher einen Entwurf einer interkantonalen Vereinbarung von nationaler Tragweite zur Konsultation stellt, findet das im Kapitel 2 dieser Vereinbarung vorgesehene Verfahren sinngemäß Anwendung.
1. Im Falle einer Vereinbarung zur Schaffung einer interkantonalen Institution oder einer gemeinsamen Organisation vereinbaren die vertragschließenden Kantone, im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht eine interparlamentarische Geschäftsprüfung dieser interkantonalen Institution oder dieser gemeinsamen Organisation vorzusehen.
2. Die interparlamentarische Geschäftsprüfung wird von einer interparlamentarischen Kontrollkommission ausgeübt, die aus Parlamentariern aus jedem betroffenen Kanton besteht.
3. Die Zusammensetzung und die spezifischen Kompetenzen der interparlamentarischen Kontrollkommission werden in der Vereinbarung zur Schaffung der interkantonalen Institution oder der gemeinsamen Organisation festgelegt.
4. Die interparlamentarische Geschäftsprüfung erstreckt sich in jedem Fall auf folgende Punkte
a) die strategischen Ziele der interkantonalen Institution oder der gemeinsamen Organisation und deren Umsetzung;
b) die mehrjährige Finanzplanung;
c) das Budget und die Rechnungen der interkantonalen Institution oder der gemeinsamen Organisation;
d) die Bewertung der von der interkantonalen Institution oder der gemeinsamen Organisation erzielten Ergebnisse.
5. Die interparlamentarische Kontrollkommission erstellt mindestens einmal im Jahr einen schriftlichen Bericht. Dieser Bericht wird den Parlamenten der betroffenen Kantone übermittelt.
6. Die Budget- und Kontrollkompetenzen der Parlamente bleiben vorbehalten.
7. Das Sekretariat der interparlamentarischen Kontrollkommission und die Aufbewahrung ihrer Archive werden vom Sekretariat des Parlaments des Aufnahmekantons sichergestellt.
8. Die interparlamentarische Kontrollkommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
1 Die interparlamentarische Kontrollkommission kann den betreffenden Regierungen oder der von ihnen benannten Konferenz durch das Exekutivorgan der interkantonalen Institution oder der gemeinsamen Organisation Interpellationen, Resolutionen oder Postulate übermitteln.
2. Jedes Mitglied kann schriftlich einen Vorschlag zur Annahme einer Interpellation, einer Resolution oder eines Postulats einreichen.
3. Jeder Vorschlag wird auf die Tagesordnung gesetzt, um diskutiert zu werden.
4. Der Vorschlag wird angenommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen erhält.
Die Interpellation ist eine begründete Aufforderung zur Erklärung zu jedem Gegenstand, der in den Zuständigkeitsbereich des Exekutivorgans fällt.
Die Resolution ist eine Erklärung oder ein Wunsch an das Exekutivorgan oder, durch dieses vermittelt, an eine andere Instanz, zu jedem beliebigen Gegenstand, der in den Zuständigkeitsbereich des Exekutivorgans fällt.
1 Der Postulat beauftragt die betroffenen Regierungen oder die von ihnen benannte Konferenz, zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, eine Handlung zu erlassen oder eine Maßnahme zu treffen, die in den Zuständigkeitsbereich des Exekutivorgans fällt.
1 Diese Übereinkunft steht allen Kantonen zur Beitritt offen.
2. Der Beitritt zu dieser Übereinkunft gilt, sofern zutreffend, als Kündigung der Konvention über die Verhandlung, die Ratifikation, die Durchführung und die Änderung von interkantonalen Vereinbarungen und Verträgen der Kantone mit dem Ausland vom 9. März 2001, für das Datum ihres Inkrafttretens.
1. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar des Jahres in Kraft, das auf den Beitritt von fünf Kantonen zu der oben genannten Vereinbarung vom 9. März 2001 folgt.
2. Für die Kantone, die später beitreten, tritt die Vereinbarung für sie am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Beitrittserklärung in Kraft.
3. Diese Vereinbarung wird dem Bundesrat bei ihrem Inkrafttreten zur Kenntnis gebracht. Gleiches gilt für spätere Beitrittserklärungen.
1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2. Wenn ein oder mehrere Kantone beabsichtigen, Änderungen an der Vereinbarung vorzuschlagen, werden diese einer interparlamentarischen Kommission unterbreitet, die gemäß Artikel 9 benannt wird.
3. Die interparlamentarische Kommission nimmt zu diesen Änderungsvorschlägen in der im Artikel 10 festgelegten Beratungsweise Stellung.
4. Wenn die vertragschließenden Kantone sich auf eine Änderung dieser Vereinbarung einigen, wird diese zur Genehmigung ihren Parlamenten vorgelegt.
1. Diese Übereinkunft kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten gekündigt werden.
2. Der Kanton, der die Übereinkunft kündigt, teilt dies dem Bundesrat mit.
3. Die Übereinkunft bleibt zwischen den Kantonen, die sie nicht gekündigt haben, in Kraft, so lange diese mindestens zwei an Zahl sind.
So beschlossen von den Vertretern der Regierungen der Vertragsparteien der am 9. März 2001 abgeschlossenen Konvention betreffend die Aushandlung, Ratifikation, Ausführung und Änderung der interkantonalen Übereinkommen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen der Übereinkünfte).