Legislator · Kanton Neuenburg — Gesetzessammlung
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151.30 CoParl CH-NE

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - ERSTES KAPITEL Gegenstand und institutioneller Rahmen (CoParl)

23 Articles / Provisions · Kanton Neuenburg — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (23)

Art. premier Staatsvertrag über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente bei der Ausarbeitung, Umsetzung und Änderung von interkantonalen Vereinbarungen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Staatsvertrag über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl), vom 5. März 2010 - Gegenstand des Staatsvertrags Art. 2 Vereinbarung über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente bei der Ausarbeitung, der Umsetzung und der Änderung von interkantonalen Vereinbarungen und Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Vereinbarung über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl) vom 5. März 2010 Art. 3 Übereinkommen über die Beteiligung der kantonalen Parlamente bei der Ausarbeitung, Umsetzung und Änderung interkantonaler Vereinbarungen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Beteiligung der Parlamente, CoParl), vom 5. März 2010 - Beziehungen zwischen Parlamenten und Regierungen Art. 4 Vereinbarung über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente bei der Ausarbeitung, Umsetzung und Änderung der interkantonalen Vereinbarungen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Vereinbarung über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl), vom 5. März 2010 Art. 5 Übereinkommen über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente bei der Ausarbeitung, Umsetzung und Änderung von interkantonalen Vereinbarungen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl), vom 5. März 2010 Art. 6 Konvention über die Mitwirkung der Kantonsparlamente im Rahmen der Ausarbeitung, Ausführung und Änderung von interkantonalen Vereinbarungen und Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Mitwirkungskonvention der Parlamente, CoParl), vom 5. März 2010 Art. 7 Übereinkommen über die Mitwirkung der Kantonalen Parlamente bei der Ausarbeitung, der Ausführung und der Änderung von interkantonalen Übereinkommen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl) vom 5. März 2010 - Anwendungsbereich Art. 8 Übereinkommen über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente bei der Ausarbeitung, Umsetzung und Änderung von interkantonalen Vereinbarungen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl), vom 5. März 2010 Art. 9 Übereinkommen über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Erarbeitung, Ausführung und Änderung der interkantonalen Vereinbarungen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Beteiligung der Parlamente, CoParl), vom 5. März 2010 - Interparlamentarische Kommission Art. 10 Übereinkommen über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, Ausführung und Änderung von interkantonalen Vereinbarungen sowie von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen zur Mitwirkung der Parlamente, CoParl), vom 5. März 2010 Art. 11 Übereinkommen über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente bei der Ausarbeitung, der Umsetzung und der Änderung von interkantonalen Vereinbarungen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl), vom 5. März 2010 Art. 12 Konvention über die Beteiligung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, Ausführung und Änderung der interkantonalen Vereinbarungen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Parlamentsbeteiligungskonvention, CoParl) vom 5. März 2010 Art. 13 Konvention über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, Umsetzung und Änderung der interkantonalen Vereinbarungen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Konvention über die Mitwirkung der Parlamente, KoParl), vom 5. März 2010 Art. 14 Übereinkommen über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, Ausführung und Änderung der interkantonalen Vereinbarungen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Mitwirkung der Parlamente, ParlMitwÜ), vom 5. März 2010 Art. 15 Übereinkommen über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, Ausführung und Änderung interkantonaler Vereinbarungen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl), vom 5. März 2010 - Grundsätze Art. 16 Übereinkommen über die Beteiligung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, Durchführung und Änderung der interkantonalen Vereinbarungen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen zur Beteiligung der Parlamente, CoParl), vom 5. März 2010 Art. 17 Abkommen über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente bei der Ausarbeitung, Durchführung und Änderung von interkantonalen Vereinbarungen und der kantonalen Verträge mit dem Ausland (Abkommen über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl) vom 5. März 2010 - Anfrage Art. 18 Übereinkommen über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente bei der Ausarbeitung, Umsetzung und Änderung von interkantonalen Vereinbarungen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl), vom 5. März 2010 - Beschlussfassung Art. 19 Übereinkommen über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente bei der Ausarbeitung, Umsetzung und Änderung der interkantonalen Vereinbarungen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl), vom 5. März 2010 Art. 20 Übereinkommen über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente bei der Ausarbeitung, Ausführung und Änderung von interkantonalen Vereinbarungen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl) vom 5. März 2010 - Beitritt Art. 21 Übereinkommen über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente bei der Ausarbeitung, Durchführung und Änderung der interkantonalen Vereinbarungen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die Beteiligung der Parlamente, CoParl) vom 5. März 2010 Art. 22 Übereinkommen über die Beteiligung der kantonalen Parlamente bei der Ausarbeitung, der Ausführung und der Änderung interkantonaler Vereinbarungen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen über die parlamentarische Beteiligung, CoParl) vom 5. März 2010 Art. 23 Vereinbarung über die Mitwirkung der kantonalen Parlamente im Rahmen der Ausarbeitung, Ausführung und Änderung der interkantonalen Vereinbarungen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Vereinbarung über die Mitwirkung der Parlamente, CoParl) vom 5. März 2010 - Kündigung

Statutory Text (23 Provisions)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - ERSTES KAPITEL Gegenstand und institutioneller Rahmen

Diese Übereinkunft regelt die Mitwirkung der Parlamente der Vertragskantone bei der Ausarbeitung, Ratifizierung, Ausführung und Änderung der interkantonalen Verträge und der Verträge mit dem Ausland (im Folgenden: der interkantonale Vertrag oder die interkantonalen Verträge).

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - ERSTES KAPITEL Gegenstand und institutioneller Rahmen

Das Parlament jedes der Vertragskantone ernennt nach den für es geltenden Regeln eine Kommission, die für die Behandlung der außenpolitischen Angelegenheiten zuständig ist (nachstehend: Kommission für außenpolitische Angelegenheiten).

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - ERSTES KAPITEL Gegenstand und institutioneller Rahmen

1. Die Regierung jedes der vertragschließenden Kantone informiert regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, das Parlament ihres Kantons über ihre Tätigkeiten im Bereich der Außenpolitik.

2. Der Informationsbericht der Regierung wird zur Prüfung an die Kommission für auswärtige Angelegenheiten weitergeleitet. Diese schlägt dem Parlament nach Anhörung der Regierung und Einholung aller zweckdienlichen Auskünfte vor, den Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

3. Wenn ein Parlament beabsichtigt, der Regierung seines Kantons einen Vorschlag zu unterbreiten, so geschieht dies unter Anwendung seiner Gesetzgebung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - ERSTES KAPITEL Gegenstand und institutioneller Rahmen

1. Das interparlamentarische Koordinationsbüro besteht aus einem Parlamentarier und einem Stellvertreter pro Vertragskanton, die gemäß den jeweiligen kantonalen Rechtsvorschriften bestimmt werden.

2. Das Büro wählt seinen Präsidenten turnusmäßig aus seinen Mitgliedern für eine Amtszeit von zwei Jahren.

3. Das Büro kann über ein ständiges Verwaltungssekretariat verfügen, dessen Kosten entsprechend der Bevölkerungszahl auf die Vertragskantone verteilt werden.

4. Im Übrigen organisiert es sich selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - ERSTES KAPITEL Gegenstand und institutioneller Rahmen

1. Das Interparlamentarische Koordinationsbüro gewährleistet den Informationsaustausch und die parlamentarische Koordination in Bezug auf die interkantonalen und internationalen Angelegenheiten, die für die Vertragskantone von Interesse sind.

2. Es erstellt und aktualisiert die Dokumentation über die interkantonale Zusammenarbeit und die interkantonalen Vereinbarungen, die die Vertragskantone binden.

3. Es ist der interparlamentarische Ansprechpartner der Konferenz der Westschweizer Regierungen (nachfolgend: WSRK) und der regionalen Fachkonferenzen der Departementsvorstände.

4. Das Sitzungsprotokoll des Büros wird den Mitgliedern der Aussenpolitischen Kommissionen der Vertragskantone übermittelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - ERSTES KAPITEL Gegenstand und institutioneller Rahmen

1. Die KSD und die regionalen Fachkonferenzen der Departementsvorsteher informieren das interparlamentarische Koordinationsbüro über die interkantonalen Verträge, die unter ihrer Schirmherrschaft in Ausarbeitung sind.

2. Die Regierungen der Vertragskantone informieren das Büro über die anderen Verträge, die in Ausarbeitung sind.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 2 Verfahren zur Annahme und Beitritt zu interkantonalen Übereinkommen

1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten in Fällen, in denen der Abschluss oder die Ratifizierung eines interkantonalen Vertrags in mindestens zwei der Vertragskantone der Genehmigung durch das Parlament unterliegt.

2. Diese Bestimmungen gelten ausschließlich für die Vertragskantone, in denen der Abschluss oder die Ratifizierung des interkantonalen Vertrags der Genehmigung durch das Parlament unterliegt (nachfolgend: die betroffenen Kantone), auch wenn andere Vertragskantone an dem interkantonalen Vertrag beteiligt sind.

3. Jeder der an dem interkantonalen Vertrag beteiligten Vertragskantone bestimmt gemäß seiner Gesetzgebung, ob der Abschluss oder die Ratifizierung des betreffenden interkantonalen Vertrags der Genehmigung seines Parlaments unterliegt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 2 Verfahren zur Annahme und Beitritt zu interkantonalen Übereinkommen

1. Am Ende des Verhandlungsprozesses übermittelt die Regierung jedes betroffenen Kantons den Entwurf der interkantonalen Vereinbarung dem Parlament, gemäß seiner kantonalen Gesetzgebung.

2. Die Regierungen der betroffenen Kantone können vereinbaren, dass diese Übermittlung von einer spezialisierten regionalen Konferenz der Departementsvorsteher oder der CGSO erfolgt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 2 Verfahren zur Annahme und Beitritt zu interkantonalen Übereinkommen

1. Die Parlamente der betroffenen Kantone bilden eine interparlamentarische Kommission, die aus sieben Vertretern pro betroffenem Kanton besteht, die von jedem Parlament gemäß dem Verfahren ernannt werden, das es bei der Ernennung seiner Kommissionen anwendet. Das interparlamentarische Koordinationsbüro informiert darüber die Regierungen der betroffenen Kantone oder die Konferenz.

2. Das Büro lädt die Büros der Parlamente der Kantone, die nicht Vertragsparteien dieser Konvention sind, ein, eine Delegation von sieben Vertretern pro Kanton, in dem der Abschluss oder die Ratifizierung der interkantonalen Konvention der Zustimmung des Parlaments bedarf, an die interparlamentarische Kommission zu entsenden. Diese Vertreter haben beratende Stimme.

3. Die interparlamentarische Kommission kann innerhalb einer von den Regierungen der betroffenen Kantone festgelegten angemessenen Frist Stellung zum Entwurf der interkantonalen Konvention nehmen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 2 Verfahren zur Annahme und Beitritt zu interkantonalen Übereinkommen

1. Die interparlamentarische Kommission wird vom Sekretariat des interparlamentarischen Koordinationsbüros einberufen.

2. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Ihre Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

3. In ihrer konstituierenden Sitzung wählt die interparlamentarische Kommission einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die aus den Delegationen von zwei verschiedenen Kantonen ausgewählt werden. Die Wahl erfolgt im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit, im zweiten Wahlgang mit relativer Mehrheit.

4. Das Sekretariat der interparlamentarischen Kommission und die Archivierung werden vom Sekretariat des interparlamentarischen Koordinationsbüros gewährleistet.

5. Die interparlamentarische Kommission trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der anwesenden Abgeordneten der betroffenen Kantone.

6. Die Stellungnahme der interparlamentarischen Kommission wird den Regierungen der betroffenen Kantone oder der von ihnen bezeichneten Konferenz mitgeteilt. In ihr wird das Ergebniss der Abstimmung innerhalb jeder kantonalen Delegation vermerkt.

7. Die Vertreter der Regierungen der betroffenen Kantone oder der Konferenz nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der interparlamentarischen Kommission teil. Das Sekretariat des interparlamentarischen Koordinationsbüros informiert diese Organe über die Abhaltung der interparlamentarischen Kommission und sendet ihnen mindestens einen Monat vor der Sitzung die Änderungsvorschläge.

8. Die interparlamentarische Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 2 Verfahren zur Annahme und Beitritt zu interkantonalen Übereinkommen

1. Die Regierungen der betroffenen Kantone oder die von ihnen ernannte Konferenz informieren die interparlamentarische Kommission über die Weiterverfolgung ihres Standpunktes vor der Unterzeichnung der interkantonalen Vereinbarung.

2. Die interparlamentarische Kommission kann gegebenenfalls neue Vorschläge zu den im Rahmen ihrer Stellungnahme eingereichten Änderungsanträgen formulieren.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 2 Verfahren zur Annahme und Beitritt zu interkantonalen Übereinkommen

1. Auf Antrag ihrer Aussenpolitikkommissionen können die Büros der Parlamente der betroffenen Kantone auf die Bildung einer interparlamentarischen Kommission verzichten, wenn die Konsultation eine diesbezügliche Einstimmigkeit ergibt. Sie informieren darüber die Regierungen der betroffenen Kantone oder die Konferenz.

2. In diesem Fall kann jedes Parlament oder seine zuständige Kommission innerhalb einer von den Regierungen festgelegten angemessenen Frist zum Entwurf des interkantonalen Abkommens Stellung nehmen.

3. Die Regierungen der betroffenen Kantone oder die von ihnen bezeichnete Konferenz teilen den Mitgliedern des Parlaments oder seiner zuständigen Kommission mit, wie ihre Stellungnahme vor der Unterzeichnung des interkantonalen Abkommens berücksichtigt wird.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 2 Verfahren zur Annahme und Beitritt zu interkantonalen Übereinkommen

1. Die interkantonalen Vereinbarungen unterliegen nach ihrer Unterzeichnung durch die Regierungen der betroffenen Kantone der Genehmigung durch das Parlament, gemäß der für jeden Kanton geltenden Gesetzgebung.

2. Die Stellungnahme der interparlamentarischen Kommission oder des Parlaments beziehungsweise deren zuständiger Kommission, ergänzt durch die Information der Regierungen über das weitere Vorgehen, wird der Botschaft an die Parlamente beigefügt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 3 Interkantonale Vereinbarungen von nationaler Tragweite, die innerhalb einer Schweizerischen Konferenz ausgearbeitet wurden

Wenn die Konferenz der kantonalen Regierungen oder eine Schweizer Konferenz kantonaler Departementsvorsteher einen Entwurf einer interkantonalen Vereinbarung von nationaler Tragweite zur Konsultation stellt, findet das im Kapitel 2 dieser Vereinbarung vorgesehene Verfahren sinngemäß Anwendung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 4 Interparlamentarische Verwaltungskontrolle

1. Im Falle einer Vereinbarung zur Schaffung einer interkantonalen Institution oder einer gemeinsamen Organisation vereinbaren die vertragschließenden Kantone, im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht eine interparlamentarische Geschäftsprüfung dieser interkantonalen Institution oder dieser gemeinsamen Organisation vorzusehen.

2. Die interparlamentarische Geschäftsprüfung wird von einer interparlamentarischen Kontrollkommission ausgeübt, die aus Parlamentariern aus jedem betroffenen Kanton besteht.

3. Die Zusammensetzung und die spezifischen Kompetenzen der interparlamentarischen Kontrollkommission werden in der Vereinbarung zur Schaffung der interkantonalen Institution oder der gemeinsamen Organisation festgelegt.

4. Die interparlamentarische Geschäftsprüfung erstreckt sich in jedem Fall auf folgende Punkte

a) die strategischen Ziele der interkantonalen Institution oder der gemeinsamen Organisation und deren Umsetzung;

b) die mehrjährige Finanzplanung;

c) das Budget und die Rechnungen der interkantonalen Institution oder der gemeinsamen Organisation;

d) die Bewertung der von der interkantonalen Institution oder der gemeinsamen Organisation erzielten Ergebnisse.

5. Die interparlamentarische Kontrollkommission erstellt mindestens einmal im Jahr einen schriftlichen Bericht. Dieser Bericht wird den Parlamenten der betroffenen Kantone übermittelt.

6. Die Budget- und Kontrollkompetenzen der Parlamente bleiben vorbehalten.

7. Das Sekretariat der interparlamentarischen Kontrollkommission und die Aufbewahrung ihrer Archive werden vom Sekretariat des Parlaments des Aufnahmekantons sichergestellt.

8. Die interparlamentarische Kontrollkommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 4 Interparlamentarische Verwaltungskontrolle

1 Die interparlamentarische Kontrollkommission kann den betreffenden Regierungen oder der von ihnen benannten Konferenz durch das Exekutivorgan der interkantonalen Institution oder der gemeinsamen Organisation Interpellationen, Resolutionen oder Postulate übermitteln.

2. Jedes Mitglied kann schriftlich einen Vorschlag zur Annahme einer Interpellation, einer Resolution oder eines Postulats einreichen.

3. Jeder Vorschlag wird auf die Tagesordnung gesetzt, um diskutiert zu werden.

4. Der Vorschlag wird angenommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen erhält.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 4 Interparlamentarische Verwaltungskontrolle

Die Interpellation ist eine begründete Aufforderung zur Erklärung zu jedem Gegenstand, der in den Zuständigkeitsbereich des Exekutivorgans fällt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 4 Interparlamentarische Verwaltungskontrolle

Die Resolution ist eine Erklärung oder ein Wunsch an das Exekutivorgan oder, durch dieses vermittelt, an eine andere Instanz, zu jedem beliebigen Gegenstand, der in den Zuständigkeitsbereich des Exekutivorgans fällt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 4 Interparlamentarische Verwaltungskontrolle

1 Der Postulat beauftragt die betroffenen Regierungen oder die von ihnen benannte Konferenz, zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, eine Handlung zu erlassen oder eine Maßnahme zu treffen, die in den Zuständigkeitsbereich des Exekutivorgans fällt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 5 Schlussbestimmungen

1 Diese Übereinkunft steht allen Kantonen zur Beitritt offen.

2. Der Beitritt zu dieser Übereinkunft gilt, sofern zutreffend, als Kündigung der Konvention über die Verhandlung, die Ratifikation, die Durchführung und die Änderung von interkantonalen Vereinbarungen und Verträgen der Kantone mit dem Ausland vom 9. März 2001, für das Datum ihres Inkrafttretens.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 5 Schlussbestimmungen

1. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar des Jahres in Kraft, das auf den Beitritt von fünf Kantonen zu der oben genannten Vereinbarung vom 9. März 2001 folgt.

2. Für die Kantone, die später beitreten, tritt die Vereinbarung für sie am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Beitrittserklärung in Kraft.

3. Diese Vereinbarung wird dem Bundesrat bei ihrem Inkrafttreten zur Kenntnis gebracht. Gleiches gilt für spätere Beitrittserklärungen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 5 Schlussbestimmungen

1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

2. Wenn ein oder mehrere Kantone beabsichtigen, Änderungen an der Vereinbarung vorzuschlagen, werden diese einer interparlamentarischen Kommission unterbreitet, die gemäß Artikel 9 benannt wird.

3. Die interparlamentarische Kommission nimmt zu diesen Änderungsvorschlägen in der im Artikel 10 festgelegten Beratungsweise Stellung.

4. Wenn die vertragschließenden Kantone sich auf eine Änderung dieser Vereinbarung einigen, wird diese zur Genehmigung ihren Parlamenten vorgelegt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - KAPITEL 5 Schlussbestimmungen

1. Diese Übereinkunft kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten gekündigt werden.

2. Der Kanton, der die Übereinkunft kündigt, teilt dies dem Bundesrat mit.

3. Die Übereinkunft bleibt zwischen den Kantonen, die sie nicht gekündigt haben, in Kraft, so lange diese mindestens zwei an Zahl sind.

So beschlossen von den Vertretern der Regierungen der Vertragsparteien der am 9. März 2001 abgeschlossenen Konvention betreffend die Aushandlung, Ratifikation, Ausführung und Änderung der interkantonalen Übereinkommen und der Verträge der Kantone mit dem Ausland (Übereinkommen der Übereinkünfte).

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