1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt
Table of Provisions (11)
Statutory Text (11 Provisions)
[2] 1 Diese Gesetz hat zum Ziel, den sozialen Zusammenhalt, die gleiche Würde und das Wohlbefinden jeder Person im Kanton Neuenburg zu fördern, insbesondere durch harmonische Beziehungen und gegenseitiges Verständnis zwischen der schweizerischen Bevölkerung und der ausländischen oder aus der Migration stammenden Bevölkerungsgruppe.
2. Es fördert die Suche nach und die Umsetzung von Lösungen für die interkulturelle Integration, die volle Teilnahme der aus der Migration stammenden Personen an der Gesellschaft und zielt im Allgemeinen darauf ab, die Gleichheit der Rechte und Pflichten sowie die Nichtdiskriminierung für jedermann im Rahmen der Verfassung und des Gesetzes zu fördern.
[3] 1 Der Staatsrat bestimmt die Richtlinien der kantonalen Politik hinsichtlich Migration, Integration und multikulturellem Zusammenhalt.
2. Zur Harmonisierung und Koordination der kantonalen Aktivitäten kann er befristet oder dauerhaft eine interdepartementale oder intersektionale Gruppe unter der Leitung des gemäß Absatz 3 bestimmten Departementsleiters einsetzen.
3. Er bestimmt das für die Anwendung dieses Gesetzes zuständige Departement.
[4] Im Rahmen der durch Bundes- und Kantonsgesetze festgelegten Grenzen arbeiten die kantonalen und kommunalen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen, um die Integration von ausländischen oder migrationsstämmigen Personen gemäß diesem Gesetz zu fördern.
[5] Eine Gemeinschaft für die Integration und multikulturelle Kohäsion (im Folgenden: die Gemeinschaft), ein(e) Ausländerbeauftragte(r) (im Folgenden: der Beauftragte) und der Dienst für multikulturelle Kohäsion (im Folgenden: der Dienst) sind mit den in den Artikeln 5 bis 7 aufgeführten Aufgaben betraut.
[6] 1 Die Mitglieder der Gemeinschaft werden vom Staatsrat ernannt und repräsentieren die öffentlichen Behörden, die interessierten privaten Institutionen, die Sozialpartner, Experten und ausländische Gemeinschaften.
2. Die Gemeinschaft ist politisch und religiös neutral.
3. Sie hat einen beratenden Status. Sie ist jedoch befugt, im Rahmen des ihr zugewiesenen Budgets Initiativen zu ergreifen.
[7] 1 Der Delegierte stellt die Verbindung zwischen den Behörden und den ausländischen oder aus der Migration stammenden Gemeinschaften her und unterbreitet und koordiniert im Allgemeinen alle Maßnahmen, die zur Integration im Sinne dieses Gesetzes beitragen.
2. Der Dienst ist insbesondere für das Sekretariat und die Koordination der Aktivitäten der Gemeinschaft zuständig.
3. Der Delegierte wird vom Staatsrat ernannt.
[8] 1 Die Gemeinschaft, der Delegierte und der Dienst können insbesondere in folgenden Bereichen tätig werden
a) Erforschung und Umsetzung von Integrationsmaßnahmen für ausländische Bevölkerungsgruppen oder Menschen mit Migrationshintergrund und Prävention von Diskriminierungen, die den multikulturellen Zusammenhalt beeinträchtigen könnten;
b) Förderung und Gewährleistung des gegenseitigen Informationsaustauschs zwischen Schweizer Bürgern, Ausländern oder Menschen mit Migrationshintergrund;
c) Unterstützung von Migrantenvereinen und Integrations- oder Rassismuspräventionsprojekten, die im Kanton Neuenburg wirksam werden, in Form von finanziellen Mitteln, punktuellen Hilfen und Beratungen;
d) Schulung und Sensibilisierung der Verantwortlichen und des Personals öffentlicher Verwaltungen in Bezug auf die Herausforderungen des multikulturellen Zusammenhalts;
e) Sicherstellung des guten gegenseitigen Verständnisses zwischen anderssprachigen Personen und öffentlichen Institutionen, insbesondere durch Förderung des Erlernens der französischen Sprache, Mehrsprachigkeit und, falls erforderlich, durch den Einsatz von Dolmetschern und Übersetzern;
f) Teilnahme an Forschungen und Studien zur besseren Verständigung von Migrationsphänomenen und der zu ergreifenden Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des vorliegenden Gesetzes;
g) Gewährleistung der angemessenen Berücksichtigung der Besonderheiten weiblicher Migration, insbesondere durch die Prävention von Gewalt und Verletzungen der Grundrechte von Frauen und Kindern.
2. Der Dienst ist beauftragt, Personen, die beabsichtigen, Strafanzeige gegen Inhaber einer öffentlichen Funktion wegen Diskriminierung, Rassismus oder Gewalt zu erstatten, zu empfangen, zu informieren und zu unterstützen.
Der Staatsrat legt die Regeln für die Organisation und das Funktionieren der Gemeinschaft fest und erstellt ein Pflichtenheft für den Beauftragten.
Die finanziellen Mittel der Gemeinschaft und des Delegierten werden durch den jährlichen Haushaltsplan festgelegt.
Die Gemeinschaft und der Delegierte übermitteln dem Staatsrat einen ausführlichen Bericht über ihre Studien, Projekte und Aktivitäten, zur Einsichtnahme für den Staatsrat und den Großen Rat, der die diesbezügliche Politik festlegt, mindestens einmal pro Legislaturperiode, zusätzlich zum jährlichen Bericht des zuständigen Departements.
1. Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2. Der Staatsrat sorgt gegebenenfalls für seine Verkündung und Durchführung.
3. Er bestimmt das Datum seines Inkrafttretens.
Gesetz verkündet durch den Staatsrat am 23. Oktober 1996.
Das Inkrafttreten ist mit Wirkung zum 1. Januar 1997 festgesetzt.