132.04
CH-NE
Art. 4 Gesetz über die Integration und den multikulturellen Zusammenhalt, vom 26. August 1996
1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt
Art. 4 Gesetz über die Integration und den multikulturellen Zusammenhalt, vom 26. August 1996
[5] Eine Gemeinschaft für die Integration und multikulturelle Kohäsion (im Folgenden: die Gemeinschaft), ein(e) Ausländerbeauftragte(r) (im Folgenden: der Beauftragte) und der Dienst für multikulturelle Kohäsion (im Folgenden: der Dienst) sind mit den in den Artikeln 5 bis 7 aufgeführten Aufgaben betraut.