1 Staat - Volk - Behörden - 12 Aufrechterhaltung der Ruhe und der öffentlichen Ordnung (AGVGV)
Table of Provisions (8)
Statutory Text (8 Provisions)
Das vorliegende Gesetz hat zum Ziel, die Anwendung des Bundesgesetzes über das Verhüllungsverbot (LIDV) vom 29. September 2023 im Kanton sicherzustellen.
1 Der Gemeinderat des Ortes, an dem die Veranstaltung oder Aktion stattfindet, kann Personen in den in Artikel 2, Absatz 3, des Bundesgesetzes über das Verbot der Gesichtsverhüllung (VeVG) vom 29. September 2023 vorgesehenen Fällen gestatten, ihr Gesicht an öffentlichen Orten zu verhüllen.
1 Der Antrag auf Genehmigung muss innerhalb der durch das Kommunalrecht festgelegten Frist eingereicht werden.
2. Er enthält insbesondere die folgenden Informationen
a) die vollständigen Kontaktdaten der antragstellenden Person;
b) den Grund des Antrags;
c) eine Beschreibung der von dem Antrag erfassten Veranstaltung oder Aktion sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit.
3. Die antragstellende Person muss alle erforderlichen Dokumente oder Informationen vorlegen, die für die Entscheidungsfindung notwendig sind.
Die Entscheidungen, die im Rahmen dieses Gesetzes getroffen werden, können beim Kantonsgericht angefochten werden.
1. Die Gemeinden können Gebühren für die von ihnen erteilten Genehmigungen erheben.
2. Sie legen die Tarifordnung für die Gebühren fest.
Das Gesetz zur Verhütung von Gewalt bei Sportveranstaltungen (LViSpo) vom 29. Januar 2013 [3] wird wie folgt geändert
Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
1 Der Staatsrat legt das Inkrafttretungsdatum dieses Gesetzes fest.
2. Er sorgt gegebenenfalls für seine Verkündung und Durchführung.
Gesetz verkündet durch den Staatsrat am 10. Dezember 2025.
Das Inkrafttreten ist mit Wirkung zum 1. Januar 2026 festgelegt.