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Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Gruppen (CPC)

138 Articles / Provisions · Kanton Luzern — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (138)

§ 1 Justizverordnung, JusV § 2 Justizverordnung, JusV § 3 Justizverordnung, JusV § 4 Justizverordnung, JusV § 5 Justizverordnung, JusV § 6 Justizverordnung, JusV § 7 Justizverordnung, JusV § 8 Justizverordnung, JusV § 9 Justizverordnung, JusV § 10 Justizverordnung, JusV § 11 Justizverordnung, JusV § 12 Justizverordnung, JusV § 13 Justizverordnung, JusV § 14 Justizverordnung, JusV § 15 Justizverordnung, JusV § 16 Justizverordnung, JusV § 17 Justizverordnung, JusV § 18 Justizverordnung, JusV § 19 Justizverordnung, JusV § 20 Justizverordnung, JusV § 21 Justizverordnung, JusV § 22 Justizverordnung, JusV § 23 Justizverordnung, JusV § 24 Justizverordnung, JusV § 25 Justizverordnung, JusV § 26 Justizverordnung, JusV § 27 Justizverordnung, JusV § 28 Justizverordnung, JusV § 29 Justizverordnung, JusV § 30 Justizverordnung, JusV § 31 Justizverordnung, JusV § 32 Justizverordnung, JusV § 33 Justizverordnung, JusV § 34 Justizverordnung, JusV § 35 Justizverordnung, JusV § 36 Justizverordnung, JusV § 37 Justizverordnung, JusV § 38 Justizverordnung, JusV § 39 Justizverordnung, JusV § 40 Justizverordnung, JusV § 41 Justizverordnung, JusV § 42 Justizverordnung, JusV § 43 Justizverordnung, JusV § 44 Justizverordnung, JusV § 45 Justizverordnung, JusV § 46 Justizverordnung, JusV § 47 Justizverordnung, JusV § 48 Justizverordnung, JusV § 49 Justizverordnung, JusV § 50 Justizverordnung, JusV § 51 Justizverordnung, JusV § 52 Justizverordnung, JusV § 53 Justizverordnung, JusV § 54 Justizverordnung, JusV § 55 Justizverordnung, JusV § 56 Justizverordnung, JusV § 57 Justizverordnung, JusV § 58 Justizverordnung, JusV § 59 Justizverordnung, JusV § 60 Justizverordnung, JusV § 61 Justizverordnung, JusV § 62 Justizverordnung, JusV § 63 Justizverordnung, JusV § 64 Justizverordnung, JusV § 65 Justizverordnung, JusV § 66 Justizverordnung, JusV § 67 Justizverordnung, JusV § 68 Justizverordnung, JusV § 69 Justizverordnung, JusV § 70 Justizverordnung, JusV § 71 Justizverordnung, JusV § 72 Justizverordnung, JusV § 73 Justizverordnung, JusV § 74 Justizverordnung, JusV § 75 Justizverordnung, JusV § 76 Justizverordnung, JusV § 77 Justizverordnung, JusV § 78 Justizverordnung, JusV § 79 Justizverordnung, JusV § 80 Justizverordnung, JusV § 81 Justizverordnung, JusV § 82 Justizverordnung, JusV § 83 Justizverordnung, JusV § 84 Justizverordnung, JusV § 85 Justizverordnung, JusV § 86 Justizverordnung, JusV § 87 Justizverordnung, JusV § 88 Justizverordnung, JusV § 89 Justizverordnung, JusV § 90 Justizverordnung, JusV § 91 Justizverordnung, JusV § 92 Justizverordnung, JusV § 93 Justizverordnung, JusV § 94 Justizverordnung, JusV § 95 Justizverordnung, JusV § 96 Justizverordnung, JusV § 97 Justizverordnung, JusV § 98 Justizverordnung, JusV § 99 Justizverordnung, JusV § 100 Justizverordnung, JusV § 101 Justizverordnung, JusV § 102 Justizverordnung, JusV § 103 Justizverordnung, JusV § 104 Justizverordnung, JusV § 105 Justizverordnung, JusV § 106 Justizverordnung, JusV § 107 Justizverordnung, JusV § 108 Justizverordnung, JusV § 109 Justizverordnung, JusV § 110 Justizverordnung, JusV § 111 Justizverordnung, JusV § 112 Justizverordnung, JusV § 113 Justizverordnung, JusV § 114 Justizverordnung, JusV § 115 Justizverordnung, JusV § 116 Justizverordnung, JusV § 117 Justizverordnung, JusV § 118 Justizverordnung, JusV § 119 Justizverordnung, JusV § 120 Justizverordnung, JusV § 121 Justizverordnung, JusV § 122 Justizverordnung, JusV § 123 Justizverordnung, JusV § 124 Justizverordnung, JusV § 125 Justizverordnung, JusV § 126 Justizverordnung, JusV § 127 Justizverordnung, JusV § 128 Justizverordnung, JusV § 129 Justizverordnung, JusV § 130 Justizverordnung, JusV § 131 Justizverordnung, JusV § 132 Justizverordnung, JusV § 133 Justizverordnung, JusV § 134 Justizverordnung, JusV § 135 Justizverordnung, JusV § 136 Justizverordnung, JusV § 137 Justizverordnung, JusV § 138 Justizverordnung, JusV

Statutory Text (138 Provisions)

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Allgemeines

1. Es bestehen folgende Gruppen

a. Gruppe erstinstanzliche Gerichte,

b. Gruppe Schlichtungsbehörden,

c. Gruppe Grundbuch,

d. Gruppe Konkursämter.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Allgemeines

1. Die Gruppe

a. koordiniert die Verwaltung ihrer Mitglieder,

b. sorgt für eine einheitliche Anwendung der Geschäftskontrolle,

c. erstellt den jährlichen, vom Kantonsgericht zu genehmigenden Leistungsauftrag,

d. legt den Inhalt der vom Kantonsgericht zu genehmigenden Leistungsblätter fest,

e. verwaltet die im Globalbudget zugesprochenen Mittel,

f. schliesst mit anderen Dienststellen die Verträge über die internen Verrechnungen ab,

g. regelt das Controlling innerhalb der Gruppe,

h. besorgt die Berichterstattung an das Kantonsgericht durch

1. die Zwischenberichte und den Jahresbericht zum Geschäftsgang,

2. die finanziellen Quartalsabschlüsse und die Jahresrechnung,

i. legt in Absprache mit dem Kantonsgericht die Grundzüge der individuellen Besoldungsanpassung (IBA) fest und gibt ihren Mitgliedern Empfehlungen für deren Umsetzung ab; die IBA für die Richter und die Dienststellenleiter bedarf der Genehmigung durch das Kantonsgericht,

j. erstattet dem Kantonsgericht Untervernehmlassungen im Namen der ganzen Gruppe; die Mitglieder der Gruppe sind in der Regel in die Erarbeitung der Vernehmlassung einzubeziehen,

k. koordiniert mit den zuständigen Dienststellen die Benützung von Räumen, die baulichen Massnahmen sowie die Beschaffung und Reparatur von Material,

l. kann in ihrem Zuständigkeitsbereich mit der Dienststelle Personal direkt zusammenarbeiten,

m. kann mit anderen Behörden Absprachen über die Zusammenarbeit oder über Verfahrensabläufe treffen,

n. orientiert das Kantonsgericht über Absprachen mit anderen Behörden.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Zusammensetzung

1. Zur Gruppe erstinstanzliche Gerichte gehören

a. die Bezirksgerichte,

b. das Arbeitsgericht,

c. das Kriminalgericht,

d. das Jugendgericht,

e. das Zwangsmassnahmengericht,

f. die Schlichtungsbehörde Arbeit,

g. * die Schlichtungsbehörde Gleichstellung,

h. * die Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organe

1. Die Organe der Gruppe sind

a. der Präsident oder die Präsidentin,

b. die Geschäftsleitung,

c. die erweiterte Geschäftsleitung,

d. * ...

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organe

1. Der Präsident oder die Präsidentin führt die Gruppe unter Vorbehalt der Kompetenzen der Geschäftsleitung und der erweiterten Geschäftsleitung.

2. Er oder sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben

a. Vorsitz in der Geschäftsleitung und in der erweiterten Geschäftsleitung,

b. Vertretung der Gruppe nach aussen,

c. personalrechtliche Entscheidungen.

3. Er oder sie kann einzelne Aufgaben dem stellvertretenden Präsidenten oder der stellvertretenden Präsidentin übertragen.

4. Er oder sie wird durch den stellvertretenden Präsidenten oder die stellvertretende Präsidentin vertreten.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organe

1. Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und dem stellvertretenden Präsidenten oder der stellvertretenden Präsidentin.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organe

1. Die Geschäftsleitung ist zuständig für

a. die Anstellung und Entlassung von Personal der zentralen Einsatzgruppe (Pool),

b. die Zuweisung von Anteilen am Leistungsauftrag und am Globalbudget,

c. die Zuweisung von personellen Mitteln aus der zentralen Einsatzgruppe (Pool) an die Gerichte,

d. den Einsatz der frei einsetzbaren Richterinnen und Richter und der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Gruppe,

e. den befristeten Einsatz von an ein bestimmtes Gericht gewählten Richterinnen und Richtern an einem anderen Gericht im Einvernehmen mit den Betroffenen,

f. die Koordination der individuellen Besoldungsanpassungen (IBA),

g. das Konzept des internen Kontrollsystems (IKS) und die Ausführungsbestimmungen zu LOG (leistungsorientierte Gerichte).

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organe

1. Die erweiterte Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und dem stellvertretenden Präsidenten oder der stellvertretenden Präsidentin der Gruppe sowie den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten der in § 13 Absatz 1 a-c aufgeführten Gerichte.

1bis. Stimmberechtigt sind die Vertreterinnen und Vertreter der in § 13 Absatz 1 a-c aufgeführten Gerichte. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin, bei dessen bzw. deren Abwesenheit der stellvertretende Präsident oder die stellvertretende Präsidentin der Gruppe den Stichentscheid.

2. ...

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organe

1. Die erweiterte Geschäftsleitung ist zuständig für

a. die Anträge an das Kantonsgericht zur Anpassung der Grundorganisation,

b. die Festlegung der Indikatoren für den Leistungsauftrag,

c. die Aufteilung des Weiterbildungskredits der Gruppe,

d. die Entscheidungen nach § 7 Unterabsätze b und c in streitigen Fällen,

e. die Festlegung der Zahl der Praktikantenstellen und deren Aufteilung auf die einzelnen Gerichte,

f. die vom Kantonsgericht zu genehmigenden Beschlüsse,

g. die Anwendung der Geschäftskontrolle.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organe

1. Der Leiter oder die Leiterin der Administration oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin berät und unterstützt die Geschäftsleitung.

a. * ...

b. * ...

c. * ...

d. * ...

2. Der Leiter oder die Leiterin der Administration oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin hat Antragsrecht und beratende Stimme in der Geschäftsleitung und in der erweiterten Geschäftsleitung.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organe

1. Die Gruppe führt über die der erweiterten Geschäftsleitung angehörenden Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten. Diese vertreten ihr Gericht gegenüber der Gruppe. Sie setzen die Entscheidungen der Gruppe um.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organe

1. Das Kantonsgericht wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Gruppe.

2. Die erweiterte Geschäftsleitung wählt den stellvertretenden Präsidenten oder die stellvertretende Präsidentin und den Leiter oder die Leiterin der Administration und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin.

3. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie ist identisch mit der Amtsperiode der erstinstanzlichen Gerichte.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organisationsstruktur

1. Die Organisationseinheiten der Gruppe sind

a. die Bezirksgerichte,

b. das Arbeitsgericht,

c. das Kriminalgericht,

d. die zentrale Einsatzgruppe (Pool).

2. Die zentrale Einsatzgruppe (Pool) bildet eine direkt der Gruppenleitung angegliederte Organisationseinheit.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organisationsstruktur

1. Die zentrale Einsatzgruppe (Pool) setzt sich zusammen aus

a. den frei einsetzbaren Richterinnen und Richtern,

b. den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern der Gruppe,

c. dem Kanzleipersonal der Gruppe.

2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Ausgleich der Ausfälle, insbesondere bei Ausstand von Richterinnen und Richtern, bei Mutterschaft, bei Krankheit, bei Unfall und bei Urlaub,

b. Verstärkung der Gerichte bei höherem Arbeitsanfall oder erhöhter Pendenzenlast,

c. Unterstützung der Bearbeitung von Gerichtsfällen mit aussergewöhnlichem Bearbeitungsaufwand,

d. Ausgleich der Leistungen für die Gruppe oder im Auftrag der Gruppe.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organisationsstruktur

1. Die Abteilungen sind Untereinheiten der Gerichte.

2. Sie sind in ihrer Rechtsprechungsfunktion selbständig.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organisationsstruktur

1. Das Jugendgericht ist Teil der Abteilung des Bezirksgerichts Luzern, welcher der Jugendgerichtspräsident oder die Jugendgerichtspräsidentin angehört. Seine Aufgaben werden in Doppelfunktion erfüllt. Das Jugendgericht ist in seiner Rechtsprechungsfunktion selbständig.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organisationsstruktur

1. Das Zwangsmassnahmengericht bildet eine Abteilung des Bezirksgerichts Kriens.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organisationsstruktur

1. Die Geschäftsleitung der Gruppe bestimmt

a. * einen Leiter oder eine Leiterin Buchhaltung,

b. ein Gruppensekretariat.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organisationsstruktur

1. Der Leiter oder die Leiterin Buchhaltung erstinstanzliche Gerichte

a. führt die Rechnung der Gruppe,

b. * ist verantwortlich für die administrative Vorbereitung des Finanzplans und des Globalbudgets nach Vorgabe des Finanz- und Rechnungswesens Gerichte (FRG),

c. ist verantwortlich für die administrative Bewirtschaftung des Globalbudgets,

d. ist verantwortlich für die Vorbereitung der Finanzberichterstattung der Gruppe,

e. * setzt die fachtechnischen Weisungen des FRG um,

f. * kann für die erstinstanzlichen Gerichtsbuchhaltungen fachtechnische Weisungen erlassen.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organisationsstruktur

1. Die Gruppe führt eine eigene Buchhaltung für

a. die zentrale Einsatzgruppe (Pool),

b. den Aufwand der Organe der Gruppe.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organisationsstruktur

1. Die Gruppe kann in Absprache mit dem FRG und mit den betroffenen Gerichten die Buchhaltung und Rechnungsführung personell koordinieren oder durch den Leiter oder die Leiterin Buchhaltung erstinstanzliche Gerichte führen lassen.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Ergänzende Regelungen

1. Die Gruppe erlässt ergänzende Regelungen für sich und ihre Mitglieder in einem internen Beschluss, der vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Zusätzliche Aufgaben

1. Die Gruppe verwaltet ihren Weiterbildungskredit.

2. Sie führt zentrale Weiterbildungsveranstaltungen durch.

3. Die Gerichte erhalten einen Anteil am Weiterbildungskredit der Gruppe zur freien Verfügung. Die Abrechnung erfolgt zentral über das Gruppensekretariat.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Zusätzliche Aufgaben

1. Die Gruppe koordiniert das Praktikantenwesen. Sie legt die Zahl der Praktikumsstellen fest und teilt sie auf die einzelnen Gerichte auf.

2. Sie führt eine zentrale Auskunftsstelle über das Rechtspraktikum für alle Justizbehörden.

3. Sie koordiniert die Berufsausbildung in den Kanzleien.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Zusätzliche Aufgaben

1. Die Gruppe koordiniert die Sicherheitsbelange für die Gerichtsgebäude und den Gerichtsbetrieb.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Zusätzliche Aufgaben

1. Die Gruppe koordiniert unter Beachtung der fachtechnischen Vorgaben der «Organisation und Informatik Gerichtswesen (ORIG)» namentlich

a. die Nutzungsrechte für das Intranet,

b. die einheitliche Erarbeitung von Vorlagen und Textbausteinen,

c. den Einsatz von Tonaufnahmegeräten an Gerichtsverhandlungen.

2. Sie vertritt die Anliegen der Gerichte betreffend die Software und ihre Anwendung.

3. Sie stellt in Projekten das notwendige Fachpersonal.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Zusätzliche Aufgaben

1. Die Gruppe hat die für eine neue Amtsperiode notwendigen Anpassungen dem Kantonsgericht mindestens sechs Monate vor dem Wahltermin zu beantragen.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Zusätzliche Aufgaben

1. Die Gruppe kann

a. sich für die Koordination der Rechtsanwendung unter den Gerichten einsetzen,

b. den Kontakt zum Luzerner Anwaltsverband pflegen.

2. Das Kantonsgericht ist über Beschlüsse und Absprachen zu informieren.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Schlichtungsbehörden - Zusammensetzung

1. Zur Gruppe Schlichtungsbehörden gehören

a. die Friedensrichterinnen und -richter,

b. die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Schlichtungsbehörden - Organe

1. Die Organe der Gruppe sind

a. der Präsident oder die Präsidentin Gruppe Schlichtungsbehörden,

b. die Geschäftsleitung.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Schlichtungsbehörden - Organe

1. Der Präsident oder die Präsidentin Gruppe Schlichtungsbehörden führt die Gruppe, soweit nicht die Geschäftsleitung zuständig ist.

2. Er oder sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben

a. Vorsitz in der Geschäftsleitung,

b. Vertretung der Gruppe nach aussen.

3. Der stellvertretende Präsident oder die stellvertretende Präsidentin vertritt den Präsidenten oder die Präsidentin.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Schlichtungsbehörden - Organe

1. Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht und den Friedensrichterinnen und -richtern.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Schlichtungsbehörden - Organe

1. Die Geschäftsleitung ist zuständig für

a. die Festlegung der Indikatoren für den Leistungsauftrag,

b. die Zuweisung von Anteilen am Leistungsauftrag und am Globalbudget,

c. das Konzept des internen Kontrollsystems (IKS) und die Ausführungsbestimmungen zu LOG (leistungsorientierte Gerichte),

d. die vom Kantonsgericht zu genehmigenden Beschlüsse.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Schlichtungsbehörden - Organe

1. Das Kantonsgericht wählt den Präsidenten oder die Präsidentin.

2. Die Geschäftsleitung wählt den stellvertretenden Präsidenten oder die stellvertretende Präsidentin.

3. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Amtsperiode entspricht derjenigen der erstinstanzlichen Gerichte.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Schlichtungsbehörden - Führung

1. Die Gruppe kann ergänzende Regelungen für sich und ihre Mitglieder in einem internen Beschluss erlassen, der vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Schlichtungsbehörden - Zusätzliche Aufgaben

1. Die Gruppe koordiniert unter Beachtung der fachtechnischen Vorgaben der «Organisation und Informatik Gerichtswesen (ORIG)» namentlich

a. die Nutzungsrechte für das Intranet,

b. die einheitliche Erarbeitung von Vorlagen und Textbausteinen.

2. Sie vertritt die Anliegen ihrer Mitglieder betreffend die Software und ihre Anwendung.

3. Sie stellt in Projekten das notwendige Fachpersonal.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Schlichtungsbehörden - Zusätzliche Aufgaben

1. Die Gruppe kann sich für die Koordination der Rechtsanwendung unter den Schlichtungsbehörden einsetzen.

2. Das Kantonsgericht ist über Beschlüsse und Absprachen zu informieren.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Grundbuch - Zusammensetzung

1. Zur Gruppe Grundbuch gehören

a. die Leitung Gruppe Grundbuch,

b. das Grundbuchamt Luzern Ost,

c. das Grundbuchamt Luzern West.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Grundbuch - Organe

1. Die Organe der Gruppe sind

a. der Leiter oder die Leiterin Grundbuch,

b. die Geschäftsleitung,

c. der Leiter oder die Leiterin Zentrale Dienste.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Grundbuch - Organe

1. Der Leiter oder die Leiterin Grundbuch führt die Gruppe, soweit nicht die Geschäftsleitung zuständig ist.

2. Er oder sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben

a. Vorsitz in der Geschäftsleitung,

b. Wahl des Leiters oder der Leiterin Zentrale Dienste,

c. personelle Führung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter, des stellvertretenden Leiters oder der stellvertretenden Leiterin Grundbuch und des Leiters oder der Leiterin Zentrale Dienste,

d. Entscheid über den Ressourcenausgleich innerhalb der Gruppe,

e. Koordination der Einreihung der Angestellten der Grundbuchämter,

f. Koordination der individuellen Besoldungsanpassung (IBA),

g. Verantwortung für Controlling und Qualitätsmanagement der Gruppe,

h. Erarbeitung von Vorschlägen für Gesetzgebung und Reglemente zuhanden des Kantonsgerichtes,

i. Koordination des Projektmanagements,

j. Vertretung der Gruppe nach aussen.

3. Der Leiter oder die Leiterin Grundbuch kann zur Erledigung seiner oder ihrer Aufgaben den stellvertretenden Leiter oder die stellvertretende Leiterin Grundbuch wie auch eine Assistenz beiziehen.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Grundbuch - Organe

1. Die Geschäftsleitung besteht aus dem Leiter oder der Leiterin Grundbuch, den Grundbuchverwalterinnen und -verwaltern und dem Leiter oder der Leiterin Zentrale Dienste.

2. Sie kann die stellvertretenden Grundbuchverwalterinnen und -verwalter mit Stimmrecht beiziehen.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Grundbuch - Organe

1. Die Geschäftsleitung ist zuständig für

a. das Leitbild der Gruppe,

b. die Strategien zur Grundbuchentwicklung,

c. die Festlegung der Indikatoren für den Leistungsauftrag,

d. die Zuweisung von Anteilen am Leistungsauftrag und am Globalbudget,

e. das Konzept des internen Kontrollsystems (IKS) und die Ausführungsbestimmungen zu LOG (leistungsorientierte Gerichte),

f. die vom Kantonsgericht zu genehmigenden Beschlüsse,

g. die Berichte zum Geschäftsgang und zu den Finanzen,

h. die Sicherstellung der einheitlichen Fachanwendung und übergreifender Koordination,

i. die Festlegung der Zahl der Praktikantenstellen und deren Aufteilung auf die Grundbuchämter,

j. die Koordination der Berufsausbildung für die Lernenden in den Grundbuchämtern,

k. die allgemeine Behandlung von komplexen Rechtsfragen.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Grundbuch - Organe

1. Die Zentralen Dienste werden wenn möglich vom Leiter oder von der Leiterin Grundbuch geführt.

2. Der Leiter oder die Leiterin Zentrale Dienste erfüllt folgende Aufgaben

a. administrative Vorbereitung des Finanzplans und des Globalbudgets,

b. administrative Bewirtschaftung des Globalbudgets,

c. Vorbereitung der Finanzberichterstattung der Gruppe,

d. Koordination des Rechnungswesens,

e. * Umsetzung der fachtechnischen Weisungen des FRG,

f. Umsetzung der Informatikaufgaben der Gruppe,

g. Reporting für Controlling und Qualitätsmanagement,

h. Koordination des E-Government,

i. Dokumentenmanagement und Archivierung,

j. Leitung von Projekten, Mitarbeit in Projekten,

k. personelle Führung der Mitarbeiter der Zentralen Dienste.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Grundbuch - Führung

1. Die Gruppe kann ergänzende Regelungen für sich und ihre Mitglieder in einem internen Beschluss erlassen, der vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Grundbuch - Zusätzliche Aufgaben

1. Die Gruppe verwaltet ihren Weiterbildungskredit.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Grundbuch - Zusätzliche Aufgaben

1. Die Gruppe legt die Zahl der Praktikumsstellen fest und teilt sie auf die einzelnen Grundbuchämter auf.

2. Sie koordiniert die Berufsausbildung in den Grundbuchämtern.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Grundbuch - Zusätzliche Aufgaben

1. Die Gruppe koordiniert unter Beachtung der fachtechnischen Vorgaben der «Organisation und Informatik Gerichtswesen (ORIG)» namentlich

a. die Nutzungsrechte für das Intranet,

b. die einheitliche Erarbeitung von Vorlagen.

2. Sie vertritt die Anliegen der Grundbuchämter betreffend die Software und ihre Anwendung.

3. Sie stellt in Projekten das notwendige Fachpersonal.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Konkursämter - Zusammensetzung

1. Zur Gruppe Konkursämter gehören

a. das Konkursamt Luzern,

b. das Konkursamt Kriens,

c. das Konkursamt Hochdorf,

d. das Konkursamt Luzern West.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Konkursämter - Organe

1. Die Organe der Gruppe sind

a. der Leiter oder die Leiterin Gruppe Konkursämter,

b. die Geschäftsleitung.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Konkursämter - Organe

1. Der Leiter oder die Leiterin Gruppe Konkursämter führt die Gruppe, soweit nicht die Geschäftsleitung zuständig ist.

2. Er oder sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben

a. Vorsitz in der Geschäftsleitung,

b. Vertretung der Gruppe nach aussen.

3. Er oder sie kann einzelne Aufgaben dem stellvertretenden Leiter oder der stellvertretenden Leiterin Gruppe Konkursämter übertragen.

4. Er oder sie wird durch den stellvertretenden Leiter oder die stellvertretende Leiterin Gruppe Konkursämter vertreten.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Konkursämter - Organe

1. Die Geschäftsleitung besteht aus dem Leiter oder der Leiterin Gruppe Konkursämter, dem stellvertretenden Leiter oder der stellvertretenden Leiterin Gruppe Konkursämter sowie den übrigen Konkursbeamtinnen und -beamten.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Konkursämter - Organe

1. Die Geschäftsleitung ist zuständig für

a. die Wahl des stellvertretenden Leiters oder der stellvertretenden Leiterin Gruppe Konkursämter,

b. die Festlegung der Indikatoren für den Leistungsauftrag,

c. die Zuweisung von Anteilen am Leistungsauftrag und am Globalbudget,

d. die Koordination der individuellen Besoldungsanpassungen (IBA),

e. das Konzept des internen Kontrollsystems (IKS) und die Ausführungsbestimmungen zu LOG (leistungsorientierte Gerichte),

f. die Koordination der Praktikantenstellen,

g. die vom Kantonsgericht zu genehmigenden Beschlüsse.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Konkursämter - Führung

1. Die Gruppe kann ergänzende Regelungen für sich und ihre Mitglieder in einem internen Beschluss erfassen, der vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Konkursämter - Zusätzliche Aufgaben

1. Die Gruppe koordiniert den Einsatz der Rechtspraktikantinnen und -praktikanten und die Berufsausbildung in den Kanzleien.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Konkursämter - Zusätzliche Aufgaben

1. Die Gruppe koordiniert unter Beachtung der fachtechnischen Vorgaben der «Organisation und Informatik Gerichtswesen (ORIG)» namentlich

a. die Nutzungsrechte für das Intranet,

b. die einheitliche Anwendung von Vorlagen.

2. Sie vertritt die Anliegen der Konkursämter betreffend die Software und ihre Anwendung.

3. Sie stellt in Projekten das notwendige Fachpersonal.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Allgemeines

1. Die Abteilungen sind Untereinheiten der Gerichte. Sie sind in ihrer Rechtsprechungsfunktion selbständig.

2. Eine Abteilung besteht aus einem Abteilungspräsidenten oder einer Abteilungspräsidentin und aus mindestens zwei Richterinnen und Richtern.

3. Die Abteilung muss imstande sein,

a. die in die Kompetenz einer Abteilung fallenden Verfahren selbständig zu entscheiden,

b. die in die Kompetenz des Einzelrichters oder der Einzelrichterin fallenden, aus einem oder mehreren Rechtsgebieten oder Verfahren stammenden Gerichtsfälle zu bewältigen.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Allgemeines

1. Die Geschäftsleitung des Gerichts kann einen leitenden Gerichtsschreiber oder eine leitende Gerichtsschreiberin bestimmen und dessen oder deren Aufgaben festlegen.

2. Die Gruppe regelt die Voraussetzungen für die Einreihung.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Allgemeines

1. Für die Anstellung als Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberin sind ein abgeschlossenes juristisches Studium (Master oder Lizentiat) und in der Regel das Anwaltspatent erforderlich.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Allgemeines

1. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erfüllen insbesondere folgende Aufgaben

a. Protokollführung an Gerichtsverhandlungen,

b. Erteilen von Rechtsauskünften,

c. Protokollieren von Klagen (Art. 244 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008; ZPO) und Gesuchen (Art. 252 Abs. 1 ZPO),

d. Mitwirken bei der Entscheidfällung mit beratender Stimme,

e. Motivieren von Entscheiden und Verfügungen,

f. Mitunterzeichnen von Entscheiden,

g. Betreuen von Rechtspraktikantinnen und -praktikanten,

h. Beglaubigungen (nach § 10 Unterabs. b des Beurkundungsgesetzes vom 18. September 1973).

2. Die Gerichte können für die Aufgaben von Absatz 1a-c und e auch Rechtspraktikantinnen und -praktikanten und für die Aufgaben von Absatz 1a und c auch Kanzleiangestellte einsetzen.

3. Richterinnen und Richter nehmen Aufgaben gemäss Absatz 1b, e und g auch selbständig wahr.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Allgemeines

1. Als Teilzeitpensen von Richterinnen und Richtern im Sinn von § 60 und § 81 Absatz 2 gelten Pensen unter 80 Prozent.

2. Die Zahl der Richterinnen und Richter mit Teilzeitpensen darf nicht mehr als die Hälfte der an ein Gericht gewählten Richterinnen und Richter (ohne Einrechnung der Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten) ausmachen.

3. Richterinnen und Richter, die an zwei Gerichten beziehungsweise an einem Gericht und als frei einsetzbare Richterin oder frei einsetzbarer Richter tätig sind, fallen nicht unter die Begrenzung der Teilzeitpensen.

4. Es darf höchstens ein Richter oder eine Richterin gleichzeitig mehr als einer Abteilung des Gerichts fest zugewiesen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Kantonsgericht eine abweichende Regelung gestatten.

5. Diese Regelung gilt nicht für das Arbeitsgericht, das Kriminalgericht, das Zwangsmassnahmengericht und die Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Allgemeines

1. Die Summe der Stellenprozente umfasst nur die Präsidenten- und Richterstellen, nicht die Gerichtsschreiber- und Kanzleistellen.

2. Die Summe der Stellenprozente ist die Obergrenze, welche für die Wahl in ordentliche Richterfunktionen zu beachten ist.

3. Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte kann zur Optimierung der Stellenbesetzung Verschiebungen bis zu 200 Stellenprozenten zwischen den einzelnen Gerichten oder zwischen den Gerichten und den frei einsetzbaren Richterstellen vornehmen. Die für die Gruppe geltende Gesamtsumme darf dabei nicht überschritten werden.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Allgemeines

1. An den Bezirksgerichten wird ein Verhältnis der Stellenprozente zwischen Richterstellen und Gerichtsschreiberstellen von 1:1 angestrebt.

2. ...

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Allgemeines

1. Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte kann dem Kantonsgericht die Ernennung von ausserordentlichen Richterinnen und Richtern beantragen, wenn

a. Ausfälle mit den frei einsetzbaren Richterinnen und Richtern nicht bewältigt werden können,

b. besondere Umstände vorliegen.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Organe

1. Organe der erstinstanzlichen Gerichte sind

a. der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin,

b. die Geschäftsleitung,

c. das Richterkollegium,

d. die Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Organe

1. Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sind

a. am Bezirksgericht Kriens ein Abteilungspräsident oder eine Abteilungspräsidentin oder der Präsident oder die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts,

b. an den anderen Bezirksgerichten und am Kriminalgericht ein Abteilungspräsident oder eine Abteilungspräsidentin,

c. am Arbeitsgericht der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin.

2. Die Titelbezeichnungen lauten Bezirksgerichtspräsident oder Bezirksgerichtspräsidentin, Kriminalgerichtspräsident oder Kriminalgerichtspräsidentin und Arbeitsgerichtspräsident oder Arbeitsgerichtspräsidentin.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Organe

1. Der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin führt das Gericht unter Vorbehalt der Kompetenzen der Geschäftsleitung und des Richterkollegiums.

2. Er oder sie erfüllt namentlich folgende Aufgaben

a. Vorsitz in der Geschäftsleitung und im Richterkollegium,

b. Vertretung nach aussen,

c. personalrechtliche Entscheidungen.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Organe

1. Die Geschäftsleitung besteht aus allen Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten.

2. Bei Gerichten mit nur einer Abteilung erfüllt der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin die Aufgaben der Geschäftsleitung.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Organe

1. Die Geschäftsleitung ist zuständig für

a. die Regelung grundsätzlicher organisatorischer Fragen des Gerichtsbetriebs,

b. die Anstellung und Entlassung von Personal,

c. die Zuweisung von Personal an die Abteilungen,

d. die Pensenveränderungen von Richterinnen und Richtern während der Amtsdauer,

e. die befristete Abweichung bei der Zuweisung von Richterinnen und Richtern an die Abteilungen,

f. die befristete Veränderung bei der Fallzuweisung an die Abteilungen,

g. die Koordination der Mitarbeiterbeurteilung,

h. die individuellen Besoldungsanpassungen,

i. die Zuweisung von administrativen Spezialfunktionen an Richterinnen und Richter und Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Organe

1. Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin ist in einem Pensum von mindestens 80 Prozent tätig.

2. Der Präsident oder die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts und der Präsident oder die Präsidentin des Jugendgerichts haben die Funktion eines Abteilungspräsidenten oder einer Abteilungspräsidentin.

2bis. Der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz hat in seinem oder ihrem Zuständigkeitsbereich die Funktion eines Abteilungspräsidenten oder einer Abteilungspräsidentin. Die Aufgaben können an den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin delegiert werden. Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin vertreten sich gegenseitig.

3. Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin führt seine oder ihre Abteilung in organisatorischer Hinsicht.

4. Er oder sie ist auch als Einzelrichter oder Einzelrichterin tätig.

5. Die Titelbezeichnungen lauten

a. Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin des Bezirksgerichts,

b. Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin des Kriminalgerichts,

c. Präsident oder Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts,

d. Präsident oder Präsidentin des Jugendgerichts.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Organe

1. Das Richterkollegium besteht aus allen an das Gericht gewählten Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten sowie Richterinnen und Richtern. Frei einsetzbare Richterinnen und Richter sind Mitglieder desjenigen Gerichts, an welchem sie ihren Haupteinsatz haben. Den Ort des Haupteinsatzes bestimmt die Geschäftsleitung der erstinstanzlichen Gerichte.

2. Es ist zuständig für

a. den Erlass der vom Kantonsgericht zu genehmigenden Geschäftsordnung,

b. die Konstituierung,

c. die Wahl des Gerichtspräsidenten oder der Gerichtspräsidentin.

3. Das Stimmrecht bestimmt sich nach Köpfen.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Organe

1. Die Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten und die Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten zeichnen in ihrem Zuständigkeitsbereich einzeln; sie können die Zeichnungsberechtigung im Einzelfall oder für bestimmte Geschäfte delegieren.

2. Für das Gesamtgericht zeichnet der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin einzeln.

3. Für die Geschäftsleitung zeichnet der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin einzeln.

4. Verfahrensleitende Verfügungen werden vom Verfahrensleiter oder von der Verfahrensleiterin oder in seinem Auftrag von einem Gerichtsschreiber oder einer Gerichtsschreiberin oder einer Kanzleiperson unterzeichnet.

5. Die Abteilungsentscheide werden vom Abteilungspräsidenten oder von der Abteilungspräsidentin beziehungsweise dem präsidierenden Mitglied und einem Gerichtsschreiber oder einer Gerichtsschreiberin unterzeichnet.

6. Die Kanzlei unterzeichnet die in ihre Kompetenz fallende Korrespondenz zum Inkasso.

7. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Konzepts über das interne Kontrollsystem (IKS).

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Organe

1. Die Pikettordnung wird aus den ausschliesslich für das Zwangsmassnahmengericht eingesetzten Richterinnen und Richtern und Gerichtsschreiberinnen und -schreibern sowie aus den vom Bezirksgericht Kriens bestimmten Richterinnen und Richtern und Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern gebildet, die in Doppelfunktion für das Zwangsmassnahmengericht tätig sind.

2. Die Pikettordnung wird von der Geschäftsleitung des Bezirksgerichts Kriens auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts beschlossen. Er oder sie ist für die Information der Staatsanwaltschaft über den Pikettdienst verantwortlich.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Führung und Organisation der einzelnen Gerichte

1. Das Bezirksgericht Luzern setzt sich zusammen aus

a. 3 Abteilungen,

b. 3 Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten,

c. 7-9 Richterinnen und Richtern.

2. Die Summe der Stellenprozente beträgt 960.

3. Der für das Jugendgericht und die Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz zu leistende Aufwand ist in den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt.

4. Das Bezirksgericht Luzern erfüllt mit seinen Mitteln die Aufgaben der Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Führung und Organisation der einzelnen Gerichte

1. Das Bezirksgericht Kriens setzt sich zusammen aus

a. 2 Abteilungen,

b. 2 Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten,

c. * 5-7 Richterinnen und Richtern.

2. Die Summe der Stellenprozente beträgt 700.

3. Vier Richterinnen und Richter sind mit einem Jahrespensum von je 25 Prozent in Doppelfunktion für das Zwangsmassnahmengericht tätig.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Führung und Organisation der einzelnen Gerichte

1. Das Bezirksgericht Hochdorf setzt sich zusammen aus

a. 3 Abteilungen,

b. 3 Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten,

c. * 7-9 Richterinnen und Richtern.

2. Die Summe der Stellenprozente beträgt 910.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Führung und Organisation der einzelnen Gerichte

1. Das Bezirksgericht Willisau setzt sich zusammen aus

a. 3 Abteilungen,

b. 3 Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten,

c. * 7-9 Richterinnen und Richtern.

2. Die Summe der Stellenprozente beträgt 910.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Führung und Organisation der einzelnen Gerichte

1. Das Arbeitsgericht setzt sich zusammen aus

a. 1 Abteilung,

b. 1 Abteilungspräsidenten oder 1 Abteilungspräsidentin,

c. 2 Richterinnen und Richtern.

2. Die Summe der Stellenprozente beträgt 200. Der für die Schlichtungsbehörde Arbeit und für die Schlichtungsbehörde Gleichstellung zu leistende Aufwand ist darin berücksichtigt.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Führung und Organisation der einzelnen Gerichte

1. Das Kriminalgericht setzt sich zusammen aus

a. 2 Abteilungen,

b. 2 Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten,

c. * 6 Richterinnen und Richtern.

2. Die Summe der Stellenprozente beträgt 740.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Führung und Organisation der einzelnen Gerichte

1. Das Bezirksgericht Luzern erfüllt mit seinen Mitteln die Aufgaben des Jugendgerichts.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Führung und Organisation der einzelnen Gerichte

1. Das Zwangsmassnahmengericht setzt sich zusammen aus

a. 1 Abteilung,

b. 1 Abteilungspräsidenten oder 1 Abteilungspräsidentin,

c. 1 Richter oder 1 Richterin.

2. Die Summe der Stellenprozente beträgt 150.

3. Das Bezirksgericht Kriens deckt mit seinen Mitteln den zusätzlichen Bedarf von 100 Stellenprozenten.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Führung und Organisation der einzelnen Gerichte

1. Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte verfügt über 5-8 frei einsetzbare Richterinnen und Richter.

2. ...

3. Die Summe der Stellenprozente beträgt 440.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Führung und Organisation der einzelnen Gerichte

1. Die Gerichte regeln die weitere Organisation und die Führung in einer Geschäftsordnung, die vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Friedensrichterinnen und -richter

1. In jedem Friedensrichterkreis amtet ein Friedensrichter oder eine Friedensrichterin.

2. Die Friedensrichterinnen und -richter vertreten sich gegenseitig.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Friedensrichterinnen und -richter

1. Das Pensum des Friedensrichters oder der Friedensrichterin beträgt

a. * im Kreis Luzern 70 Stellenprozente,

b. im Kreis Kriens 50 Stellenprozente,

c. im Kreis Hochdorf 50 Stellenprozente,

d. * im Kreis Willisau 70 Stellenprozente.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Friedensrichterinnen und -richter

1. Soweit möglich ist der Friedensrichter oder die Friedensrichterin räumlich einem erstinstanzlichen Gericht angegliedert.

2. Die Kanzlei des erstinstanzlichen Gerichts kann administrative Aufgaben des Friedensrichters oder der Friedensrichterin erledigen.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Schlichtungsbehörde Miete und Pacht - Aufgabe

1. Die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht ist für den ganzen Kanton zuständig.

2. Sie hat ihren Sitz in Luzern.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Schlichtungsbehörde Miete und Pacht - Führung und Organisation

1. Die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht setzt sich zusammen aus

a. dem Präsidenten oder der Präsidentin,

b. 2 Mitgliedern,

c. 16 paritätischen Vertreterinnen und Vertretern.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Schlichtungsbehörde Miete und Pacht - Führung und Organisation

1. Der Präsident oder die Präsidentin führt die Schlichtungsbehörde.

2. Er oder sie

a. trifft die personalrechtlichen Entscheidungen,

b. vertritt die Schlichtungsbehörde nach aussen,

c. leitet die Verfahren; er oder sie kann diese Aufgabe einem Mitglied übertragen.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Schlichtungsbehörde Miete und Pacht - Führung und Organisation

1. Die Gesamtbehörde nach § 87 beschliesst die Geschäftsordnung.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Schlichtungsbehörde Miete und Pacht - Führung und Organisation

1. Die Schlichtungsbehörde regelt die weitere Organisation und die Führung in einer Geschäftsordnung, die vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Schlichtungsbehörde Arbeit - Aufgabe

1. Die Schlichtungsbehörde Arbeit ist für den ganzen Kanton zuständig.

2. Sie ist dem Arbeitsgericht angegliedert.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Schlichtungsbehörde Arbeit - Führung und Organisation

1. Die Schlichtungsbehörde Arbeit besteht aus

a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Arbeitsgerichts,

b. den Richterinnen und Richtern des Arbeitsgerichts,

c. 16 paritätischen Vertreterinnen und Vertretern, nämlich je 8 Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Schlichtungsbehörde Arbeit - Führung und Organisation

1. Der Präsident oder die Präsidentin führt die Schlichtungsbehörde.

2. Er oder sie

a. trifft die personalrechtlichen Entscheidungen,

b. vertritt die Schlichtungsbehörde nach aussen,

c. leitet die Verfahren; er oder sie kann diese Aufgabe einem Mitglied übertragen.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Schlichtungsbehörde Arbeit - Führung und Organisation

1. Die Gesamtbehörde nach § 92 beschliesst die Geschäftsordnung.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Schlichtungsbehörde Arbeit - Führung und Organisation

1. Die Schlichtungsbehörde regelt die weitere Organisation und die Führung in einer Geschäftsordnung, die vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Schlichtungsbehörde Gleichstellung - Aufgabe

1. Die Schlichtungsbehörde Gleichstellung ist für den ganzen Kanton zuständig.

2. Sie ist dem Arbeitsgericht angegliedert.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Schlichtungsbehörde Gleichstellung - Führung und Organisation

1. Die Schlichtungsbehörde Gleichstellung besteht aus

a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Arbeitsgerichts,

b. den Richterinnen und Richtern des Arbeitsgerichts,

c. 8 paritätischen Vertreterinnen und Vertretern, nämlich je einer Vertreterin und einem Vertreter der Arbeitgeberseite des privaten Bereichs, der Arbeitnehmerseite des privaten Bereichs, der Arbeitgeberseite des öffentlichen Bereichs und der Arbeitnehmerseite des öffentlichen Bereichs.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Schlichtungsbehörde Gleichstellung - Führung und Organisation

1. Der Präsident oder die Präsidentin führt die Schlichtungsbehörde.

2. Er oder sie

a. trifft die personalrechtlichen Entscheidungen,

b. vertritt die Schlichtungsbehörde nach aussen,

c. leitet die Verfahren; er oder sie kann diese Aufgabe einem Mitglied übertragen.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Schlichtungsbehörde Gleichstellung - Führung und Organisation

1. Die Gesamtbehörde nach § 97 beschliesst die Geschäftsordnung.

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Schlichtungsbehörde Gleichstellung - Führung und Organisation

1. Die Schlichtungsbehörde regelt die weitere Organisation und die Führung in einer Geschäftsordnung, die vom Kantonsgericht zu genehmigen ist.

Nebenbeschäftigungen von Richterinnen und Richtern

1. Massgebend sind die Bestimmungen der §§ 47-49 der Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) vom 24. September 2002. Für die Mitglieder des Kantonsgerichtes gilt das Behördengesetz vom 17. November 1970.

2. Das Kantonsgericht kann jederzeit Auskunft über die zeitliche Beanspruchung durch die Nebenbeschäftigung verlangen.

Nebenbeschäftigungen von Richterinnen und Richtern

1. Die Nebenerwerbstätigkeit muss in der Regel ausserhalb des Gerichts ausgeübt und von der richterlichen Tätigkeit klar getrennt werden.

Nebenbeschäftigungen von Richterinnen und Richtern

1. Das Gesuch um Bewilligung der Nebenbeschäftigung ist schriftlich beim Kantonsgericht einzureichen. Es hat alle notwendigen Angaben über Art und Gegenstand der Nebenbeschäftigung sowie über den voraussichtlichen Zeitaufwand zu enthalten.

2. Die Bewilligung wird im Sinn von § 50 der Personalverordnung befristet.

3. Vor einer Wahl kann ein Gesuch um verbindliche Vorprüfung eingereicht werden.

Finanzen

1. Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte und die Gruppe Grundbuch beschliessen im Einzelfall über

a. freibestimmbare Ausgaben bis 100 000 Franken,

b. gebundene Ausgaben bis 300 000 Franken.

2. Die Gruppe Schlichtungsbehörden und die Gruppe Konkursämter beschliessen im Einzelfall über

a. freibestimmbare Ausgaben bis 50 000 Franken,

b. gebundene Ausgaben bis 100 000 Franken.

Finanzen

1. Die Ausgaben der dem Kantonsgericht unterstellten Gruppen werden durch Verfügung der zuständigen Stelle bewilligt.

2. In folgenden Fällen gilt die Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berechtigte Person als Ausgabenbewilligung

a. Ausgaben bis zum Betrag von 10 000 Franken,

b. Löhne und Sozialleistungen,

c. gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren,

d. Rechnungen für Telefonie (ohne Telefoninstallationskosten und Gebührenablösungen) und für Frankaturen,

e. Gebühren und Spesen von Post und Banken,

f. Strom- und Wasserrechnungen,

g. Kapitalrückzahlungen und Zahlungen von Zinsen,

h. interne, nicht pagatorische Verrechnungen.

3. Das Kantonsgericht kann durch den Erlass von Weisungen weitere Ausnahmen vorsehen.

Finanzen

1. Über die Bewilligung und die Verwendung einer Ausgabe kann gleichzeitig beschlossen werden.

2. Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von Ausgabenbewilligungen richtet sich nach den Ausgabenkompetenzen für gebundene Ausgaben.

Akten und Akteneinsicht - Allgemeines

1. Die Bestimmungen über die Verwaltung und Aufbewahrung der Akten gelten für das Kantonsgericht, die erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, die Schlichtungsbehörden, die Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz und die Wildschaden-Schätzungskommission sowie die vom Kantonsgericht eingesetzten Aufsichtsbehörden und Prüfungskommissionen.

2. Für die Betreibungs- und Konkursämter ist die Verordnung des Bundesgerichts über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten vom 5. Juni 1996 und für das Grundbuchwesen die eidgenössische Verordnung betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910 massgebend.

3. Für Akten, die sich im Staatsarchiv befinden, gilt das Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) vom 16. Juni 2003.

Akten und Akteneinsicht - Allgemeines

1. Als Gerichtsakten gelten die im Verfahren aufgelegten, beigezogenen oder hergestellten Urkunden (wie Rechtsschriften, Eingaben, Plädoyernotizen, Verfahrens-, Verhandlungs- und Einvernahmeprotokolle, Beweisurkunden, Gutachten, Amtsberichte, Aktenverzeichnisse, Verfügungen, Entscheide, Urteile).

2. Als Verwaltungsakten gelten

a. Protokolle und Korrespondenz ausserhalb förmlicher Verfahren und Prozesse,

b. Personalakten,

c. Untersuchungsberichte, Protokolle und Verfügungen in Aufsichts- und Disziplinarsachen,

d. Akten in Prüfungssachen,

e. * Buchhaltungsakten, Kontoblätter, Rechnungsbelege und Quittungen,

f. Stellungnahmen, Vernehmlassungen, Weisungen,

g. Leistungsaufträge, Statistiken und Rechenschaftsberichte.

3. Als Dritte gelten Personen und Behörden, die am Verfahren nicht als Partei oder Instanz beziehungsweise Partei- oder Behördenvertreter beteiligt sind.

Akten und Akteneinsicht - Verwaltung und Aufbewahrung der Akten

1. Während der Hängigkeit eines Verfahrens sorgt die betreffende Justizbehörde für eine sinnvolle Bewirtschaftung der Akten.

Akten und Akteneinsicht - Verwaltung und Aufbewahrung der Akten

1. Für die Aktenauflösung ist grundsätzlich diejenige Instanz zuständig, bei welcher das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird.

Akten und Akteneinsicht - Verwaltung und Aufbewahrung der Akten

1. Nach rechtskräftigem Abschluss des Zivilverfahrens sind die Urkunden (Art. 177 ff. ZPO) den Berechtigten in der Regel zurückzugeben.

2. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens sind die zu den Akten genommenen Originaldokumente den berechtigten gegen Empfangsschein zurückzugeben (Art. 103 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, StPO).

3. Nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) sind die Parteibelege den Berechtigten in der Regel zurückzugeben. Zu den Parteibelegen gehören die Urkunden und Augenscheinsobjekte, nicht aber die Eingaben und Rechtsschriften. Bei Privatpersonen oder bei Behörden edierte Originalakten sind zurückzugeben. Fotokopien bleiben in der Regel bei den Gerichtsakten.

Akten und Akteneinsicht - Verwaltung und Aufbewahrung der Akten

1. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens oder nach Erledigung der Verwaltungssache sind die Akten sachgerecht und sicher aufzubewahren und vor Missbrauch, Beschädigung und Verlust zu schützen.

2. Die Gerichte führen Archive, die sich in der Regel in ihren Räumlichkeiten befinden.

Akten und Akteneinsicht - Verwaltung und Aufbewahrung der Akten

1. Die Akten der Strafverfahren sind mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung aufzubewahren (Art. 103 Abs. 1 StPO).

2. Die Akten der Schlichtungsverfahren und der zivilrechtlichen Summarverfahren sind während 15 Jahren, die Akten der übrigen Zivilverfahren und der Verfahren nach VRG sind während 30 Jahren seit Verfahrensabschluss aufzubewahren.

3. In besonderen Fällen kann die für die Aufbewahrung zuständige Instanz eine längere oder eine unbeschränkte Aufbewahrungspflicht anordnen.

4. Die Urteils- und Entscheidsammlungen sind unbeschränkt aufzubewahren.

5. Verwaltungsakten und Buchhaltungsunterlagen sind während 10 Jahren aufzubewahren mit folgenden Ausnahmen

a. bei Personalakten endet die Aufbewahrung nach 10 Jahren seit Beendigung des Dienstverhältnisses,

b. für Akten nach § 108 Absatz 2e bleiben abweichende Weisungen der kantonalen Finanzkontrolle vorbehalten,

c. beim Kantonsgericht sind die Beschlüsse des Gesamtgerichtes und der Geschäftsleitung in Form von Protokollbänden unbeschränkt aufzubewahren.

Akten und Akteneinsicht - Verwaltung und Aufbewahrung der Akten

1. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Akten dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten. Lehnt das Staatsarchiv die Übernahme der Akten ab, sind sie zu vernichten.

2. Das Staatsarchiv kann auch bereits vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist um Übernahme der Akten ersucht werden.

3. Nach Ablauf von 50 Jahren sind dem Staatsarchiv auf dessen Verlangen unbeschränkt aufzubewahrende Akten zu überlassen.

Akten und Akteneinsicht - Akteneinsicht in hängigen Verfahren - Allgemeines

1. Über Gesuche betreffend Akteneinsicht entscheidet

a. der Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin des Gerichts,

b. der Friedensrichter oder die Friedensrichterin,

c. der Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin der übrigen Schlichtungsbehörden,

d. der Präsident oder die Präsidentin der Aufsichtsbehörde,

e. der Präsident oder die Präsidentin der Prüfungskommission.

Akten und Akteneinsicht - Akteneinsicht in hängigen Verfahren - Allgemeines

1. In Strafverfahren gilt Artikel 102 StPO. In den übrigen Verfahren gilt diese Bestimmung sinngemäss.

Akten und Akteneinsicht - Akteneinsicht in hängigen Verfahren - Allgemeines

1. Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht Dritter können Gebühren und Auslagen nach den §§ 36 und 37 der Verordnung des Kantonsgerichtes über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung) vom 26. März 2013 erhoben werden.

Akten und Akteneinsicht - Akteneinsicht in hängigen Verfahren - Strafverfahren

1. Das Einsichtsrecht richtet sich nach Artikel 101 StPO.

Akten und Akteneinsicht - Akteneinsicht in hängigen Verfahren - Übrige Verfahren

1. In den übrigen Verfahren können die Parteien nach Massgabe des anwendbaren Verfahrensrechts die Akten ab Verfahrensbeginn einsehen.

2. Für andere Behörden und Dritte gilt Artikel 101 Absätze 2 und 3 StPO sinngemäss.

3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Staatsverträgen über die internationale Rechtshilfe.

Akten und Akteneinsicht - Akteneinsicht nach Verfahrensabschluss

1. Das Einsichtsrecht richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach dem Datenschutzgesetz vom 2. Juli 1990.

2. Nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens können Personen die Akten einsehen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können. Insbesondere haben sie ein Einsichtsrecht, wenn sie

a. Verfahrenspartei waren,

b. ein gerichtliches oder administratives Verfahren anstrengen, für das die archivierten Akten von Bedeutung sind,

c. ein wissenschaftliches Interesse (Studien- oder Forschungszweck) nachweisen können; lässt der Bearbeitungszweck die Anonymisierung der Akten nicht zu, müssen sich die Berechtigten verpflichten, über die eingesehenen Akten Stillschweigen zu bewahren und die gewonnenen Informationen nur zum angegebenen Forschungszweck zu verwenden.

3. Die Einsicht in die Akten ist nicht zu gewähren, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung seitens privater Dritter oder der Öffentlichkeit vorgeht.

Akten und Akteneinsicht - Akteneinsicht nach Verfahrensabschluss

1. Über die Akteneinsicht entscheidet die Behörde, die für die Aufbewahrung der fraglichen Akten verantwortlich ist.

2. Befinden sich die Akten in mehreren Archiven, entscheidet die Behörde, welche das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen hat.

Information - Information der Öffentlichkeit

1. Als Verfahren mit öffentlicher Verhandlung gelten Verfahren, in denen gestützt auf Artikel 6 Ziffer 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Artikel 14 Ziffer 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 18. September 1992 (IPBPR), Artikel 30 Absatz 3 Satz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) sowie auf eidgenössisches oder kantonales Verfahrensrecht eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist und die Öffentlichkeit nicht im Einklang mit diesen Bestimmungen ausgeschlossen wird.

Information - Information der Öffentlichkeit

1. Die Bekanntgabe öffentlicher Verhandlungen erfolgt im Internet.

2. In Verfahren mit öffentlicher Verhandlung können die Urteils- und Entscheidsdispositive der Gerichte, der Schlichtungsbehörden und der Aufsichtsbehörden während eines Monats nach Zustelldatum auf der Kanzlei eingesehen werden.

3. Urteile und Entscheide können ganz oder teilweise im Internet veröffentlicht werden. Sie sind in der Regel zu anonymisieren.

Information - Information der Medien

1. Das Kantonsgericht führt ein Verzeichnis der akkreditierten Journalistinnen und Journalisten.

2. In das Verzeichnis kann sich eintragen lassen, wer die Voraussetzungen von § 125 erfüllt. Vorbehalten bleibt § 129 Absatz 2.

3. Pro Redaktion werden höchstens zwei Journalistinnen oder Journalisten akkreditiert (grosse Akkreditierung). Auf begründetes Gesuch hin kann weiteren Redaktionsmitarbeitenden eine eingeschränkte Akkreditierung (kleine Akkreditierung) erteilt werden.

4. Es besteht kein Anspruch auf Akkreditierung.

Information - Information der Medien

1. Das Gesuch um Akkreditierung ist zuerst im Internet anzumelden. Die Gesuchstellenden haben eine geschäftliche E-Mail-Adresse anzugeben.

2. Mit anschliessendem schriftlichem Gesuch an das Kantonsgericht haben Gesuchstellende zu bestätigen, dass sie

a.

1. hauptberuflich als Journalistin oder Journalist tätig sind oder

2. nebenberuflich als Journalistin oder Journalist tätig sind und über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügen,

b. die vom Schweizer Presserat herausgegebene «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» anerkennen und

c. regelmässig über die Rechtspflege der Luzerner Gerichte berichten.

3. Dem Gesuch um Akkreditierung sind eine vom Medienunternehmen unterzeichnete Anstellungsbestätigung und ein Lebenslauf der gesuchstellenden Person beizulegen.

4. Das Kantonsgericht kann jederzeit einen Nachweis verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Akkreditierung noch erfüllt sind. Sind diese nicht mehr erfüllt oder wird der Nachweis nicht innert Frist erbracht, kann das Kantonsgericht die Akkreditierung aufheben.

Information - Information der Medien

1. Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten haben über die allgemeinen Rechte hinaus Anspruch auf

a. Bekanntgabe von ausgewählten Entscheiden und allfälligen weiteren Akten; für die Auswahl ist die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident zuständig,

b. Einladung zu Medienkonferenzen und weiteren Veranstaltungen, zu denen Medien eingeladen werden.

2. Nur Journalistinnen und Journalisten mit grosser Akkreditierung erhalten Zugang zum Medienraum im Internet.

Information - Information der Medien

1. Die Berichterstattung soll in sachlicher, angemessener und ausgewogener Weise erfolgen. Sie hat auf die Persönlichkeitsrechte und weitere schutzwürdige Interessen der Beteiligten gebührend Rücksicht zu nehmen, insbesondere bei der Nennung der Namen.

2. Jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung ist zu vermeiden.

3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992.

Information - Information der Medien

1. Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten haben das Passwort für den Medienraum geheim zu halten. Es darf nicht weitergegeben werden.

2. Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten, die nicht mehr über die Rechtspflege der Luzerner Gerichte berichten oder das Medienunternehmen verlassen, haben dies dem Kantonsgericht unverzüglich zu melden.

3. Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten sind verpflichtet, die vom Schweizer Presserat herausgegebene «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» einzuhalten.

Information - Information der Medien

1. Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten, die gegen die Vorschriften der §§ 127 oder 128 verstossen, können verwarnt werden.

2. Im Wiederholungsfall oder in schweren Fällen kann die Akkreditierung vorübergehend oder für immer entzogen werden.

3. Entscheide betreffend Akkreditierung und Sanktionen können innert 30 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.

Information - Information der Medien

1. Das Kantonsgericht bestimmt einen Kommunikations- und Medienverantwortlichen oder eine Kommunikations- und Medienverantwortliche für das kantonale Gerichtswesen.

2. Der oder die Kommunikations- und Medienverantwortliche ist erste Ansprechperson für Journalistinnen und Journalisten. Er oder sie erteilt Auskünfte allgemeiner Natur, leitet andere Anfragen an die fachlich zuständige Stelle weiter, koordiniert die Medienarbeit sowie die Veröffentlichungen von Entscheiden und Medienmitteilungen im Medienraum und informiert bei Bedarf über Veränderungen im Gerichtswesen.

3. Gelangen Medienanfragen direkt an andere Stellen im Gerichtswesen, sind die Journalistinnen und Journalisten an den Kommunikations- und Medienverantwortlichen oder die Kommunikations- und Medienverantwortliche zu verweisen.

Information - Publikationen

1. Über die Publikation von Gerichtsentscheiden in den «Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheiden» (LGVE) entscheidet das Kantonsgericht.

2. Über sonstige Publikationen von Gerichtsentscheiden entscheidet das zuständige Gericht.

3. Die Entscheide sind zu anonymisieren. Davon kann in besonderen Fällen abgesehen werden, namentlich wenn

a. der Entscheid infolge der Anonymisierung nicht mehr verständlich wäre,

b. ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer nicht anonymisierten Publikation besteht.

Bezeichnung der Entscheidungen

1. Es werden folgende Bezeichnungen verwendet

a. im Verfahren nach Artikel 210 f. ZPO: Urteilsvorschlag,

b. im Verfahren nach Artikel 212 ZPO: Urteil.

Bezeichnung der Entscheidungen

1. Als Urteil bezeichnet werden die materiellen Endentscheide

a. im ordentlichen Verfahren,

b. im vereinfachten Verfahren,

c. im Scheidungsverfahren (inkl. Abänderungs-, Eheungültigkeits- und Ehetrennungsverfahren),

d. im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft,

e. im Berufungsverfahren,

f. im Beschwerdeverfahren und im Revisionsverfahren, wenn das Kantonsgericht in der Sache neu entscheidet.

2. Alle übrigen materiellen und prozessualen End- und Zwischenentscheide werden als Entscheid bezeichnet.

3. Die prozessleitenden Verfügungen werden als Verfügung bezeichnet.

Bezeichnung der Entscheidungen

1. Als Urteil bezeichnet werden die materiellen und formellen Endentscheide.

2. Als Verfügung bezeichnet werden Zwischenentscheide und Erledigterklärungen.

Schlussbestimmungen

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben

a. Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafsachen (Verordnung zum OGB) vom 17. Dezember 2010[21],

b. Reglement über die Nebenbeschäftigung hauptamtlicher Verwaltungsrichterinnen und -richter vom 12. Februar 1997[22],

c. Verordnung über die Verwaltung und Aufbewahrung von Akten durch das Verwaltungsgericht und die seiner Aufsicht unterstellten Schätzungskommissionen vom 3. November 2004[23].

Schlussbestimmungen

1. Für die in der Amtsperiode 2023-2026 gewählten Richterinnen und Richter gelten die Bestimmungen nach den §§ 70, 78 und 81 bis zum Ablauf der Amtsperiode am 31. Dezember 2026 weiter.

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