Legislator · Kanton Jura — Gesetzessammlung
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1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

4 Articles / Provisions · Kanton Jura — Gesetzessammlung
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Statutory Text (4 Provisions)

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Die vorliegende Verordnung zielt darauf ab, die Zuständigkeiten in Bezug auf die Beilegung von Schadensfällen festzulegen, die potenziell die Haftung des Staates betreffen, mit Ausnahme der durch das Fahrzeugamt verursachten Schadensfälle und der Schadensfälle, deren Schaden rein vermögensrechtlicher Natur ist (Vermögensschaden).

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

1 Vorbehaltlich des Absatzes 4 ist der Rechtsdienst zuständig für die Regelung aller Schadensfälle, deren Wert den Betrag von 5.000 Franken nicht übersteigt.

2 Vorbehaltlich des Absatzes 4 regelt der Leiter des Justizministeriums, auf Vorschlag des Rechtsdienstes, die Schadensfälle, deren Betrag zwischen 5.000 Franken und 50.000 Franken liegt.

3 Vorbehaltlich des Absatzes 4 behandelt der Rechtsdienst in Zusammenarbeit mit dem Haftpflichtversicherer die Schadensfälle, deren Betrag 50.000 Franken überschreitet.

4 Die Zustimmung der Regierung ist in den folgenden Schadensfällen unabhängig von der Höhe des Betrags erforderlich

a) bei Fällen, in denen eine grundlegende Frage der Staatshaftung auftritt;

b) wenn der Leiter des Justizministeriums von dem Vorschlag des Rechtsdienstes abweichen möchte;

c) wenn der Rechtsdienst oder der Leiter des Justizministeriums mit dem Haftpflichtversicherer nicht einverstanden ist.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

1 Die betroffenen Einheiten und Schulen sind verpflichtet, dem Rechtsdienst unverzüglich diejenigen Fälle zu melden, in denen Dritte Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen, die auf der Staatshaftung beruhen. Sie stellen dem Rechtsdienst unverzüglich alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Bearbeitung des Schadensfalls zur Verfügung.

2 Sie leisten die Zahlungen, die ihnen obliegen, auf Anweisung des Rechtsdienstes.

1. État, peuple, Behörden » 17. Behörden » 172. Regierung, Verwaltung und beratende Ausschüsse

Diese Verordnung tritt am 15. September 2006 in Kraft.

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