Legislator · Kanton Jura — Gesetzessammlung
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170.812 CH-JU

Erlass zur Einrichtung eines ständigen Ausschusses für Kommunikation und Koordination der Internetseite

9 Articles / Provisions · Kanton Jura — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (9)

Statutory Text (9 Provisions)

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Es wird eine ständige Kommission eingerichtet, die mit der Koordination der Kommunikation und der Informationen der Dienste und Ämter der Republik und des Kantons Jura sowie mit der rationalen Verwaltung der Website www.jura.ch beauftragt ist.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

1 Die Kommission besteht aus

...

2 Der Vorsitz der Kommission wird dem Beauftragten für Information und Öffentlichkeitsarbeit übertragen. Die Sitzungen, die der Webseite des Staates gewidmet sind, werden vom Webredakteur geleitet.

3 Das Sekretariat wird vom Personal des Beauftragten für Information und Öffentlichkeitsarbeit geführt.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Kommission hat den Auftrag

a) die Umsetzung der Richtlinien und Entscheidungen der Regierung im Bereich der Kommunikation zu überwachen, insbesondere in Bezug auf das Prinzip der Transparenz der Verwaltung;

b) die Koordination und Kohärenz der von den Staatsdiensten herausgegebenen Informationen sicherzustellen;

c) an der Festlegung der Kommunikationsziele mitzuwirken; Informationen über die Projekte der Dienste auszutauschen;

d) eine koordinierte, rationale und effektive Verwaltung der zentralen Internetseite des Staates zu gewährleisten;

e) die regelmäßige Aktualisierung und Relevanz der auf der Website angebotenen Daten sicherzustellen;

f) die interdepartementale und interdienstliche Zusammenarbeit für die Bereitstellung von Online-Diensten zu gewährleisten, die die Bedürfnisse der Informationssuchenden in den Vordergrund stellen; sie verfolgt die Entwicklung der Cyberverwaltung;

g) sicherzustellen, dass die gesamte Verwaltung über ausreichende und regelmäßige Informationen und Schulungen in Bezug auf die Umsetzung des Transparenzprinzips und die neuen technologischen Anwendungen verfügt.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Kommission kann der Regierung Vorschläge in Bezug auf die Information oder die Entwicklung technologischer Anwendungen unterbreiten. Auf Ersuchen richtet sie Berichte an die Regierung, die die Kommunikation des Staates betreffen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der Vertreter jedes Departements innerhalb der Kommission

- ist die Kontaktperson für Fragen im Zusammenhang mit der Information;

- berät, mit Unterstützung des Informationsbeauftragten oder des Webredakteurs, die Mitarbeitenden des Departements;

- sorgt für die Koordination zwischen dem Departement und dem Webredakteur;

- gewährleistet innerhalb des Departements die Einhaltung der für die Seiten der Website www.jura.ch geltenden Vorschriften;

- verwaltet die eventuell dem Departement eigenen Diskussionsforen;

- schlägt alle nützlichen Verbesserungen vor.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der Webredakteur

- bereitet die Sitzungen der Kommission vor und setzt ihre Entscheidungen bezüglich der Website www.jura.ch in Zusammenarbeit mit dem Informatikdienst um;

- sorgt in Verbindung mit den Verwaltungsdiensten dafür, dass die wichtigsten Informationen über die Tätigkeit des Staates für Informationssuchende zugänglich sind;

- gewährleistet die Kohärenz des Internetauftritts in der gesamten Verwaltung;

- koordiniert die anderen Websites des Staates und bestimmt die automatischen Verbindungen zwischen ihnen;

- verfolgt die Entwicklungen der Cyberverwaltung;

- entwickelt jegliche nützliche Zusammenarbeit.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Die Kommission tritt mindestens zweimal im Jahr oder auf Antrag eines Departements zusammen.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Der Erlass der Regierung vom 30. April 1997 über die Einsetzung einer ständigen Kommission zur Überwachung der Internetseite wird aufgehoben.

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

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