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170.812 CH-JU

Art. eins Erlass zur Einrichtung eines ständigen Ausschusses für Kommunikation und Koordination der Internetseite

1. État, peuple, 17. Behörden » 170. Allgemeine Bestimmungen
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Art. premier Erlass zur Einrichtung eines ständigen Ausschusses für Kommunikation und Koordination der Internetseite

Es wird eine ständige Kommission eingerichtet, die mit der Koordination der Kommunikation und der Informationen der Dienste und Ämter der Republik und des Kantons Jura sowie mit der rationalen Verwaltung der Website www.jura.ch beauftragt ist.

Erlass zur Einrichtung eines ständigen Ausschusses für Kommunikation und Koordination der Internetseite Art. 2 Verordnung über die Einrichtung einer ständigen Kommission für Kommunikation und Koordination der Website →

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