Legislator · Bundesrecht (SR / Fedlex — Systematische Rechtssammlung)
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Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 über das Parteienregister (Parteienregister) - Parteienregister

7 Articles / Provisions · Bundesrecht (SR / Fedlex — Systematische Rechtssammlung)
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Table of Provisions (7)

Statutory Text (7 Provisions)

Parteienregister

Die Bundeskanzlei führt ein Parteienregister.

Das Parteienregister ist über Internet oder am Sitz der Bundeskanzlei einsehbar. Die Bundeskanzlei hält auch die schriftlichen Registrierungsunterlagen zur Einsichtnahme bereit.

Parteienregister

Als politische Partei im Sinne von Artikel 76 a BPR gilt ein Verein, der auf Grund seiner Statuten vornehmlich politische Zwecke verfolgt.

Parteienregister

Die Partei, die sich registrieren lassen will, reicht der Bundeskanzlei das Anmeldeformular nach dem Anhang und die rechtsgültigen Statuten elektronisch oder in Papierform ein.

Die Bundeskanzlei stellt das Formular unentgeltlich elektronisch und in Papierform zur Verfügung.

Parteienregister

Jede registrierte Partei meldet der Bundeskanzlei umgehend alle Änderungen ihrer Statuten, ihres Namens und ihres Sitzes sowie der Namen und Adressen der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Bundespartei.

Die Bundeskanzlei trägt Mutationen innert 60 Tagen nach.

Registrierte Parteien, welche bis zum 1. Mai des Wahljahres ihrer Meldepflicht für Mutationen nicht nachgekommen sind, verlieren den Anspruch auf die administrativen Erleichterungen nach Artikel 24 Absätze 3 und 4 BPR.

Parteienregister

Die Bundeskanzlei streicht eine Partei von Amtes wegen aus dem Register, wenn: a. die Partei ihren Namen ändert, ohne dies zu melden; b. die parlamentarische Mindestvertretung nach Artikel 76 a Absatz 1 BPR nicht mehr besteht.

Vor der Streichung hört die Bundeskanzlei die ordnungsgemäss gemeldeten präsidierenden oder geschäftsführenden Personen der Bundespartei an.

Parteienregister

Für die Gesamterneuerungswahl vom 19. Oktober 2003 können jene Parteien die administrativen Erleichterungen nach Artikel 24 Absätze 3 und 4 BPR beanspruchen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und sich bei der Bundeskanzlei bis zum 1. März 2003 angemeldet haben.

Parteienregister

Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

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