Verordnung über die Gebühren der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (Gebührenverordnung BMH) - Grundsatz (BMH)
Table of Provisions (8)
Statutory Text (8 Provisions)
1. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH) kann Gebühren erheben.
1. Die Hauptabteilung erhebt die folgenden Kursgebühren
a. obligatorische Ausbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Handbuch für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner wird separat in Rechnung gestellt): CHF 300.-;
b. freiwillige Weiterbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner pro Tag: CHF 150.-.
1. Die Hauptabteilung erhebt die folgenden Umtriebsgebühren
a. Gebühr für Umtriebe bei Abmeldung vom Qualifikationsverfahren ohne triftige Gründe nach Erhalt des Aufgebotes: CHF 200.-;
b. Gebühr für Umtriebe bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Qualifikationsverfahren (Material wird separat verrechnet): CHF 250.-;
c. * ...
1. Die Hauptabteilung erhebt die folgenden Dienstleistungsgebühren
a. Duplikat Fähigkeitszeugnis, Berufsattest und/oder Notenblatt, Ausweis über den bestandenen Berufsbildnerinnen- und Berufsbildnerkurs: CHF 40.-;
b. Übersetzung Fähigkeitszeugnis, Berufsattest und/oder Notenblatt: CHF 40.-;
c. Beglaubigung Fähigkeitszeugnis, Berufsattest und/oder Notenblatt: CHF 20.-.
1. Die Hauptabteilung erhebt die folgenden Materialgebühren
a. Lerndokumentation der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK): CHF 27.-;
b. Handbuch betriebliche Grundbildung: CHF 70.-;
c. Drucksachen/Vervielfältigungen: zu den Selbstkosten.
1. Die Hauptabteilung kann bei Vorliegen eines Härtefalls Gebühren auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.
1. Die Verordnung vom 3. Dezember 2002 über die Gebühren des Amtes für Berufsbildung wird aufgehoben.
1. Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.