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146.551 BMH CH-BL

§ 6 Verordnung über die Gebühren der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (Gebührenverordnung BMH) - Härtefall

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§ 6 Gebührenverordnung BMH · Härtefall

1. Die Hauptabteilung kann bei Vorliegen eines Härtefalls Gebühren auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.

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