146.551
BMH
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Gebühren der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (Gebührenverordnung BMH) - Härtefall
§ 6 Gebührenverordnung BMH · Härtefall
1. Die Hauptabteilung kann bei Vorliegen eines Härtefalls Gebühren auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.