Legislator · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
DE · FR · IT · EN In Legislator analysieren
113.13 CH-BL

Zweck

6 Articles / Provisions · Kanton Basel-Landschaft — Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Table of Provisions (6)

Statutory Text (6 Provisions)

1. Diese Verordnung regelt den Grenzübertritt von ausländischen und schweizerischen Staatsangehörigen im kleinen Grenzverkehr (Lokalverkehr) zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Bundesrepublik Deutschland.

1. ...

2. Die Leitung der Polizei Basel-Landschaft ist zuständig für das Ausstellen der

a. Grenzkarten für Schweizerinnen und Schweizer,

b. Ausflugsscheine für Schweizerinnen und Schweizer sowie für nicht visumpflichtige Ausländer und Ausländerinnen,

c. Sammelausflugsscheine für Schweizerinnen und Schweizer sowie für nicht visumpflichtige Ausländer und Ausländerinnen.

3. Die Grenzorgane sind ebenfalls berechtigt, Ausflugsscheine und Sammelausflugsscheine auszustellen.

1. Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht und die Leitung der Polizei Basel-Landschaft erheben folgende Gebühren

a. für das Ausstellen einer Grenzkarte: CHF 65;

b. für das Verlängern einer Grenzkarte: CHF 65;

c. für die Änderung einer Grenzkarte (Zivilstands- und Adressänderung, Kindereintrag): CHF 25;

d. für das Ausstellen eines Ausflugsscheins: CHF 15;

e. für das Ausstellen eines Sammel-Ausflugsscheins: CHF 30.

2. Für Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gebühr gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b CHF 30 und die Gebühr gemäss Absatz 1 Buchstabe c CHF 12.50.

1. Der Regierungsratsbeschluss vom 29. September 1970 betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs gegenüber Deutschland im Abschnitt des Kantons Basel-Landschaft wird aufgehoben.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →