# Zweck (113.13)

**Jurisdiction:** CH-BL
**Canonical URL:** https://legislator.ch/law/ch/bl/113.13/113-13-zweck
**Official Source:** https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/113.13

## Provisions

### § 1 Verordnung betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kanton Basel-Landschaft - Zweck

1. Diese Verordnung regelt den Grenzübertritt von ausländischen und schweizerischen Staatsangehörigen im kleinen Grenzverkehr (Lokalverkehr) zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Bundesrepublik Deutschland.

### § 2 Verordnung betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kanton Basel-Landschaft - Zuständigkeit

1. ...

2. Die Leitung der Polizei Basel-Landschaft ist zuständig für das Ausstellen der

a. Grenzkarten für Schweizerinnen und Schweizer,

b. Ausflugsscheine für Schweizerinnen und Schweizer sowie für nicht visumpflichtige Ausländer und Ausländerinnen,

c. Sammelausflugsscheine für Schweizerinnen und Schweizer sowie für nicht visumpflichtige Ausländer und Ausländerinnen.

3. Die Grenzorgane sind ebenfalls berechtigt, Ausflugsscheine und Sammelausflugsscheine auszustellen.

### § 3 Verordnung betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kanton Basel-Landschaft - Gebühren

1. Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht und die Leitung der Polizei Basel-Landschaft erheben folgende Gebühren

a. für das Ausstellen einer Grenzkarte: CHF 65;

b. für das Verlängern einer Grenzkarte: CHF 65;

c. für die Änderung einer Grenzkarte (Zivilstands- und Adressänderung, Kindereintrag): CHF 25;

d. für das Ausstellen eines Ausflugsscheins: CHF 15;

e. für das Ausstellen eines Sammel-Ausflugsscheins: CHF 30.

2. Für Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gebühr gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b CHF 30 und die Gebühr gemäss Absatz 1 Buchstabe c CHF 12.50.

### § 4 Verordnung betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kanton Basel-Landschaft - Vollzug

1. Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung.

### § 5 Verordnung betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kanton Basel-Landschaft - Aufhebung bisherigen Rechts

1. Der Regierungsratsbeschluss vom 29. September 1970 betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs gegenüber Deutschland im Abschnitt des Kantons Basel-Landschaft wird aufgehoben.

### § 6 Verordnung betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kanton Basel-Landschaft - Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.

