Legislator · Kanton Bern — Gesetzessammlung
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20 Articles / Provisions · Kanton Bern — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (20)

Statutory Text (20 Provisions)

Bernische Amtliche Gesetzessammlung (BAG)

1. Die Bernische Amtliche Gesetzessammlung wird in beiden Amtssprachen am zweitletzten Mittwoch jedes Monats im Internet veröffentlicht.

2. Die Einsichtnahme im Internet ist kostenlos.

3. Die in einem Jahr veröffentlichten Erlasse werden in der Reihenfolge ihrer Veröffentlichung fortlaufend numeriert.

4. Zu jeder Veröffentlichung wird ein Inhaltsverzeichnis erstellt.

Bernische Amtliche Gesetzessammlung (BAG)

1. Um die Authentizität der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung zu gewährleisten, bringt das gemäss Geschäftsordnung der Staatskanzlei zuständige Personal das geregelte elektronische Siegel der Kantonsverwaltung auf den Dokumenten an.

Bernische Amtliche Gesetzessammlung (BAG)

1. Änderungen der Kantonsverfassung werden nach der Annahme durch das Volk möglichst rasch in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht. Wenn das Inkrafttreten noch festzusetzen ist, erfolgt die Veröffentlichung möglichst rasch nach dem Inkraftsetzungsbeschluss.

2. Gesetze werden in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht,

a. wenn eine Volksabstimmung stattfindet, möglichst rasch nach der Annahme durch das Volk;

b. wenn die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist, möglichst rasch nach dem entsprechenden Feststellungsbeschluss;

c. wenn das Inkrafttreten noch festzusetzen ist, möglichst rasch nach dem Inkraftsetzungsbeschluss.

3. Dekrete, deren Inkrafttreten noch festzusetzen ist, werden in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung möglichst rasch nach dem Inkraftsetzungsbeschluss veröffentlicht.

4. Erlasse, die in der Form eines Verweises veröffentlicht werden (Art. 5 PuG[[2]](#paragraphtext_content_fn_4868344_2_2_c)), müssen am Tag der Veröffentlichung in beiden Amtssprachen verfügbar sein.

Bernische Amtliche Gesetzessammlung (BAG)

1. Die Veröffentlichung erfolgt unter Hinweis auf das Inkrafttreten des Erlasses.

Amtsblatt des Kantons Bern - ...

1. Das Amtsblatt des Kantons Bern (Amtsblatt) erscheint wöchentlich.

2. Es wird ausschliesslich in elektronischer Form herausgegeben.

3. Die Einsichtnahme im Internet ist kostenlos.

4. Das Amtsblatt wird auf der vom Bund betriebenen Publikationsplattform gemäss Artikel 5 Absatz 3 der eidgenössischen Verordnung vom 15. Februar 2006 über das Schweizerische Handelsamtsblatt (Verordnung SHAB, VSHAB) veröffentlicht.

Amtsblatt des Kantons Bern - ...

Das Amtsblatt enthält Veröffentlichungen in deutscher und in französischer Sprache.

Die Veröffentlichung erfolgt in jener Amtssprache, in der die Meldung (Art. 4b) auf der Publikationsplattform eingeht.

Soll eine Veröffentlichung in beiden Amtssprachen erfolgen, muss eine Meldung pro Amtssprache gemacht werden.

Amtsblatt des Kantons Bern - ...

1. Als Meldung gilt ein amtlicher Text in einer der Amtssprachen, der als Einheit zu veröffentlichen ist.

Amtsblatt des Kantons Bern - ...

1. Meldestellen sind öffentliche Organe sowie Private, die berechtigt oder verpflichtet sind, Meldungen im Amtsblatt zu veröffentlichen. Dazu gehören

a) die Organe des Kantons, seiner Anstalten und Körperschaften,

b) die Organe der Gemeinden, ihrer Anstalten und von Körperschaften, die dem Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_3001278_2_4_c) unterstellt sind,

c) die Organe des Bundes, anderer Kantone oder ausserkantonaler Gemeinden,

d) Private, soweit ihnen von Kanton oder Gemeinden die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen ist oder sie aufgrund des Bundesrechts, des kantonalen Rechts oder des Gemeinderechts zur Veröffentlichung verpflichtet sind.

Amtsblatt des Kantons Bern - ...

Die Meldestellen sind für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der Meldungen verantwortlich.

Amtsblatt des Kantons Bern - ...

1. Die Meldestellen registrieren sich selbst auf der Publikationsplattform.

2. Der Plattformbetreiber gibt den Meldestellen den Zugriff auf die Publikationsplattform frei. Im Zweifelsfall nimmt er vorher mit der zuständigen Stelle der Staatskanzlei Rücksprache.

3. Registrierte Meldestellen reichen ihre Meldungen elektronisch auf der Publikationsplattform ein.

Amtsblatt des Kantons Bern - ...

1. Meldestellen, die nur vereinzelt im Amtsblatt publizieren, können auf eine Registrierung und somit auf einen Zugriff auf die Publikationsplattform verzichten.

2. Sie reichen ihre Meldungen bei der zuständigen Stelle der Staatskanzlei ein.

Amtsblatt des Kantons Bern - ...

1. Die Daten des Amtsblatts werden mit einer elektronischen Signatur oder einem elektronischen Siegel gemäss Artikel 8 Absatz 2 VSHAB versehen.

2. Die Staatskanzlei bewahrt die Daten der veröffentlichten Meldungen, die ihr der Plattformbetreiber regelmässig zustellt, an einem sicheren Ort auf.

Amtsblatt des Kantons Bern - ...

1. Die Publikationsgebühr beträgt 20 Franken pro Meldung.

2. Sie wird erhoben

a) bei den Meldestellen gemäss Artikel 7a Absatz 1 Buchstaben b bis d,

b) bei den Organen der kantonalen Anstalten und Körperschaften gemäss Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe a,

c) bei den Organen des Kantons gemäss Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe a, wenn diese die Publikationsgebühr auf einen Dritten überwälzen können.

Amtsblatt des Kantons Bern - ...

1. Der Zugriff auf Meldungen über die Suchfunktion im Internet ist für eine unbestimmte Zeitdauer möglich, sofern die Meldestellen ihn nicht einschränken.

2. Wird eine Meldung sowohl im Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) als auch im Amtsblatt veröffentlicht, richtet sich die Dauer des Zugriffs auf Meldungen gemäss Artikel 11 VSHAB.

Amtsblatt des Kantons Bern - ...

1. Bei Meldungen mit Personendaten schränken die Meldestellen die Dauer der Zugriffsmöglichkeit über die Suchfunktion im Internet ein, jedoch nicht auf weniger als einen Monat. Der Zugriff über die Suchfunktion ist so lange zulässig, bis der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist.

Bernische Systematische Gesetzessammlung (BSG)

1. Die Bernische Systematische Gesetzessammlung wird monatlich nachgeführt.

Bernische Systematische Gesetzessammlung (BSG)

1. Die Bernische Systematische Gesetzessammlung wird im Internet veröffentlicht.

2. Die Einsichtnahme im Internet ist kostenlos.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die beim Inkrafttreten der Verordnung bestehenden Verträge gelten bis zum 31. Dezember 1994 weiter.

2. Sie können gemäss Artikel 6 Absatz 2 verlängert werden.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung vom 6. Dezember 1978 über die Amtsblätter und Amtsanzeiger wird aufgehoben.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

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