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Art. 7g Publikationsverordnung (PuV) - Zugriff auf Meldungen

Amtsblatt des Kantons Bern - ...
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Art. 7g Publikationsverordnung (PuV) — Zugriff auf Meldungen

1. Der Zugriff auf Meldungen über die Suchfunktion im Internet ist für eine unbestimmte Zeitdauer möglich, sofern die Meldestellen ihn nicht einschränken.

2. Wird eine Meldung sowohl im Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) als auch im Amtsblatt veröffentlicht, richtet sich die Dauer des Zugriffs auf Meldungen gemäss Artikel 11 VSHAB.

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