98.99.01 — Appeal Dismissed for Late Court Cost Payment Submission
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertA party failed to meet the deadline for submitting a required court cost advance payment by using the post's bulk order service, as the deadline expired on March 1, 1999. The court reasoned that under the relevant procedural law, the deadline is met if the action is taken on the last day, and for payments via the post's bulk service, the payment data carrier must be handed over to the post by the deadline, showing the due date as no later than the final day of the period; since the data carrier was handed over on March 2, 1999, with a corresponding due date of March 2, 1999, the payment was not timely, leading to the non-admittance of the appeal.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertVolltext des Entscheids — 98.99.01
98/99 1 Zivilprozessordnung. Art. 74 Abs. 1 ZPO. Fristwahrung bei der Leistung von Gerichtskostenvorschüssen bei der Benützung des Sammelauftragsdienstes der Post. Obergericht, 28. Juli 1999, OG Z 99 2
Aus den Erwägungen:
2. ... Vorliegend lief die Frist somit am Montag, 1. März 1999, ab.
3. Die Frist ist gewahrt, wenn die Handlung am letzten Tag vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben und Zahlungen müssen spätestens am letzten Tag der Frist eingereicht oder der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein (Art. 74 Abs. 1 ZPO). Diese Fristwahrungsregel stimmt im Wesentlichen mit jener in Art. 32 Abs. 3 OG überein. Praxisgemäss ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 32 OG heranzuziehen. Danach wird, wie vorliegend, bei Benützung des Sammelauftragsdienstes der Post der Kostenvorschuss nur dann rechtzeitig geleistet, wenn der Datenträger vor Ablauf der Zahlungsfrist der Post übergeben wird und darauf als Fälligkeitsdatum spätestens der letzte Tag der Frist vermerkt ist (BGE vom 24.03.1998 i.S. F., E. 2a; 118 Ia 12 E. 2a, 117 Ib 220; Studer/ Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 6 zu § 83). Entscheidend ist nicht das Datum der Belastung des Kontos des Auftraggebers der Bank, sondern das auf dem Datenträger der Bank für die Post eingesetzte Fälligkeitsdatum (BGE vom 4.05.1999 i.S. B., E. 2). Vorliegend wurde der Datenträger von der Bank am 2. März 1999 der Post übergeben und als Fälligkeitsda- tum auf dem Datenträger der Bank war ebenfalls der 2. März 1999 aufgeführt. Die Rekurrenten haben den ihnen auferlegten Gerichtskostenvorschuss somit nicht fristgerecht geleistet. Andro- hungsgemäss kann daher auf den Rekurs nicht eingetreten werden.