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TVR 2023 Nr. 4 • OG TG TVR 2023 Nr. 4 Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible) KI-strukturiert

TVR 2023 Nr. 4 — Appeal Dismissal Due to Refused Service of Cost Advance Notice

Geschäftsnummer TVR 2023 Nr. 4 (TG_OG_001_TVR-2023-Nr--4_2023-03-29)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Rechtsordnung Kanton Thurgau — Kantonale Gerichte (CH-TG)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

When a recipient refuses to accept a registered letter containing an order to pay a cost advance for an appeal, the document is deemed served on the day the refusal is noted by the delivery person, based on established jurisprudence applicable analogously in administrative proceedings. Because the recipient refused acceptance of the court's notice setting the deadline for the cost advance, the document was considered served on that date, causing the deadline to expire before payment was made, leading the court to dismiss the appeal due to the procedural prerequisite of timely payment not being met.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
§ 79 Abs. 2 VRG; § 79 Abs. 1 VRG; § 78 Abs. 2 VRG — § 79 Abs. 2 VRG: The appeal could not be considered due to the lack of timely payment of the cost deposit. § 79 Abs. 1 VRG: Cited as the basis for the President of the Administrative Court setting a deadline for the cost deposit. § 78 Abs. 2 VRG: Cited in the context of not waiving official costs despite the non-payment of the cost deposit.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
§ 79 Abs. 2 VRG

The appeal could not be considered due to the lack of timely payment of the cost deposit.

§ 79 Abs. 1 VRG

Cited as the basis for the President of the Administrative Court setting a deadline for the cost deposit.

§ 78 Abs. 2 VRG

Cited in the context of not waiving official costs despite the non-payment of the cost deposit.

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Volltext des Entscheids — TVR 2023 Nr. 4

TVR 2023 Nr. 4

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TVR 2023 Nr. 4 ==============

Zustellungsfiktion bei Verweigerung der Annahme.

---

[§ 20 Abs. 1 VRG](../vg/20-abs-1-vrg)

---

*Verweigert ein Adressat die Annahme einer Kostenvorschussverfügung, gilt diese mit dem Datum der Annahmeverweigerung als zugestellt.*

---

Mittels Vollstreckungsentscheid entschied das Veterinäramt (Vollstreckungsinstanz), dass die von ihm angeordnete Registrierung der Equiden der Anfechtenden in der Tierverkehrsdatenbank mittels Ersatzvornahme vollstreckt werde. Dieser Vollstreckungsentscheid wurde beim Verwaltungsgericht angefochten. Gestützt auf § 79 Abs. 1 VRG setzte der Präsident des Verwaltungsgerichts mit eingeschriebener Sendung der Anfechtenden eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Diese Sendung wurde einen Tag später mit dem Vermerk "Annahme verweigert" dem Verwaltungsgericht retourniert. Das Verwaltungsgericht tritt in der Folge auf die Anfechtung nicht ein.

Aus den Erwägungen:

2.2

2.2.1 Die Anfechtende wurde mit Schreiben vom 8. Februar 2023 dazu aufgefordert, innert einer Frist von zehn Tagen einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. In diesem Schreiben wurde die Anfechtende darauf hingewiesen, dass im Falle der nicht fristgemässen Bezahlung des Kostenvorschusses das Gericht in Anwendung von § 79 Abs. 2 VRG einen kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid erlassen werde. Die Anfechtende wurde in diesem Schreiben ausserdem davon in Kenntnis gesetzt, dass die Frist gewahrt sei, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Verwaltungsgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sei. Das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 2023 wurde jedoch ungeöffnet retourniert mit dem Vermerk „Annahme verweigert“. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass der Anfechtenden das Schreiben des Verwaltungsgerichts zwar übergeben werden sollte, diese jedoch die Entgegennahme verweigerte.

2.2.2 Das Bundesgericht hat in konstanter und seit Jahren geltender Rechtsprechung festgehalten, unter welchen Umständen eine Postsendung als zugestellt gilt, auch wenn ein Empfänger die Annahme verweigert und vom Inhalt der Sendung keine Kenntnis erlangt hat. Diese Praxis wurde durch den Gesetzgeber für den Zivilprozess ausdrücklich in Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO übernommen. Laut dieser Bestimmung gilt eine eingeschriebene Postsendung bei persönlicher Zustellung an dem Tag als erfolgt, an dem die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und die Verweigerung der Annahme von der überbringenden Person festgehalten wird. Dieses Vorgehen ist aber auch analog im Verwaltungsverfahren anwendbar (AGVE 2016 S. 150). Verweigert ein Adressat wissentlich die Entgegennahme einer eingeschriebenen Sendung, die ihm persönlich zugestellt werden soll, und wird dies von der überbringenden Person festgehalten, so gilt die Sendung am Tag der Annahmeverweigerung als zugestellt (Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 10 N. 97). Wenn der Adressat die Annahme einer auf gesetzlichem Weg versuchten Zustellung ausdrücklich verweigert, gilt die Sendung also als zugestellt (Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Thurgau, 2014, § 20 N. 5; vgl. auch Cavelti, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen, 2020, Art. 30 - 30ter N. 55).

2.2.3 Auf dem Couvert, mit welchem der Anfechtenden das Schreiben vom 8. Februar 2023 zugestellt werden sollte, vermerkte die Zustellungsperson der Post, dass die Annahme des Schreibens verweigert wurde. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post für die Sendungsnummer 98.XX.XXXXXX.XXXXXXXX erfolgte der nicht erfolgreiche Zustellversuch am 9. Februar 2023. Damit gilt das Schreiben vom 8. Februar 2023 am 9. Februar 2023 als zugestellt. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses begann somit einen Tag nach der fiktiven Eröffnung, nämlich am 10. Februar 2023 (§ 24 Abs. 1 VRG), und endete somit am 19. Februar 2023. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde jedoch bis zu diesem Datum und auch bis dato nicht geleistet. Dies obwohl der Anfechtenden mit uneingeschriebenem Brief vom 13. Februar 2023 das Schreiben vom 8. Februar 2023 noch einmal zugestellt wurde. Damit mangelt es im vorliegenden Verfahren an der Prozessvoraussetzung des fristgerecht geleisteten Kostenvorschusses.

2.4 Öffentliche Interessen, die trotz nicht rechtzeitig erfolgter Zahlung des Kostenvorschusses ein Eintreten auf die Beschwerde erforderlich machen würden, sind vorliegend keine ersichtlich. Ebenso wenig liegen Gründe vor, die von vornherein einen Verzicht auf amtliche Kosten nahegelegt hätten (vgl. TVR 1999 Nr. 8 E. b; TVR 1994 Nr. 11 E. 2b; § 78 Abs. 2 VRG). Ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wurde nicht gestellt. Somit kann auf die Anfechtung mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses gestützt auf § 79 Abs. 2 VRG nicht eingetreten werden.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2023.20/E vom 29. März 2023

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