F.987.2026 — Asylum Denial Overturned Due to Inadequate Assessment of Medical and Psychological Vulnerabilities
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe court overturned a decision to deny asylum and order removal to Bulgaria, finding that the immigration authority failed to adequately assess the applicant's complex medical and psychological conditions, including past suicide attempts and chronic illnesses. The court emphasized that while Bulgaria is generally responsible for processing asylum claims under the Dublin regulation, individual circumstances of vulnerability must be thoroughly investigated to determine if removal poses a real risk of inhumane treatment, potentially requiring specific guarantees from the receiving country.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertThe appeal was upheld and the decision overturned because the factual basis for the decision was incomplete, requiring the case to be returned to the lower instance.
No court costs are to be levied due to the outcome of the proceedings.
Volltext des Entscheids — F.987.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-987/2026
Urteil vom 24. März 2026
Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch.
Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch MLaw Theres Baumgartner, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, (…), Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2026 / (…). F-987/2026
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. November 2025 in der Schweiz um Asyl und gab als Geburtsdatum den 1. Januar 2009 an. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral- einheit EURODAC) ergab, dass er am 3. November 2025 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte.
B. Am 4. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erst- befragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretens- entscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt (vgl. Art. 5 Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]). Er machte geltend, im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien werde er sich das Leben nehmen. Bulgarien sei nicht Europa; dort sei er misshandelt worden. Sein Gesundheitszustand sei sehr schlecht. Er leide an einem geschwollenen und stark schmerzen- den Bein, was unter anderem auf die Behandlung in Bulgarien zurückzu- führen sei. Zudem habe er Sand beziehungsweise Steine in den Nieren, Atembeschwerden sowie psychische Beschwerden, weshalb er bereits Medikamente eingenommen habe. Er gab weiter an, bereits früher zwei Suizidversuche unternommen zu haben.
C. Am 15. Dezember 2025 wurde am Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Uni- versität (…) ein Gutachten zur Altersschätzung erstellt. Gemäss Bericht vom 16. Dezember 2025 ergaben die radiologischen Untersuchungen ein Durchschnittsalter von 20,5 bis 23,2 Jahren sowie ein Mindestalter von 19 Jahren. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 das rechtliche Gehör zur geplanten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 nahm der Beschwerde- führer die beabsichtigte Anpassung zur Kenntnis und verzichtete auf eine
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inhaltliche Stellungnahme. Am 22. Dezember 2025 passte die Vorinstanz sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2006 an.
D. Die Vorinstanz ersuchte am 18. Dezember 2025 die bulgarischen Behör- den um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden gaben dem Ersuchen am 23. Dezember 2025 gestützt auf dieselbe Bestimmung statt.
E. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026, eröffnet am darauffolgenden Tag, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Weg- weisung nach Bulgarien an und beauftragte den Kanton Bern mit dem Voll- zug der Wegweisung (vgl. Dispositivziffern 1-4). Gleichzeitig hielt sie fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Ja- nuar 2006 (mit Bestreitungsvermerk) laute (Ziffer 6), und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin.
F. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Februar 2026 erhob der Be- schwerdeführer am 9. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Er beantragte, Dispositivziffern 1-4 aufzuheben und die Vor- instanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zu- sicherungen hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, einer adäquaten medizinischen Versorgung sowie der Unterbringung durch die bulgari- schen Behörden einzuholen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der auf- schiebenden Wirkung, die superprovisorische Aussetzung des Wegwei- sungsvollzugs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
G. Am 10. Februar 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisori- schen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensent- scheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung (Dispositivziffern 1–4 der vo- rinstanzlichen Verfügung). Nicht angefochten ist gemäss den Beschwerde- anträgen und der Beschwerdebegründung hingegen die die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS (Dispositivziffer 6 der vorinstanzlichen Verfü- gung).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zwei- ten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
2. 2.1 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine unvoll- ständige Sachverhaltsfeststellung. Da dies zur Kassation der angefochte- nen vorinstanzlichen Verfügung führen kann, ist die formelle Rüge vorgän- gig zu prüfen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).
2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge- listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
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unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1).
2.3 Zwar hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass gestützt auf die Dub- lin-III-Verordnung grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylge- suchs des Beschwerdeführers zuständig ist. Ebenfalls zu Recht verneinte sie mangels Glaubhaftmachung dessen Minderjährigkeit und damit die An- wendbarkeit von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO. Zudem ist ihr darin zuzustim- men, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine grundsätzlichen systemischen Schwachstellen im bulgarischen Asyl- system bestehen (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7), weshalb nicht bereits gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz erfolgt.
2.4 Indessen kann nach derselben Rechtsprechung eine Überstellung im Einzelfall unzulässig sein, wenn der betroffenen Person persönlich ein re- ales Risiko einer Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (vgl. a.a.O., E. 6.6.9). Liegen Indizien für eine besondere Vulnerabilität vor, ist die Vo- rinstanz verpflichtet, diese näher abzuklären. Ist von einer besonderen Vul- nerabilität auszugehen, sind sodann die konkreten besonderen Bedürf- nisse der betroffenen Person und die Zugänglichkeit einer entsprechenden Versorgung im Zielstaat zu ermitteln. Gestützt darauf hat die Vorinstanz zu beurteilen, ob die besondere Vulnerabilität einer Überstellung entgegen- steht oder, falls nicht, ob sie die Einholung individueller Garantien der bul- garischen Behörden notwendig macht (vgl. a.a.O., E. 7.4).
2.5 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt ins Bundesasylzentrum (…) aufgrund seines physischen Gesundheitszustands wiederholt auf medizinische Untersuchungen und Behandlungen angewiesen war. Auch zwei frühere Suizidversuche sind ak- tenkundig. Diese Umstände wurden bereits zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (vgl. E-Mail vom 25. November 2025; Antwort der UMA-Betreuung im BAZ vom 26. No- vember 2025, Beschwerdebeilage) bzw. durch ihn selbst (EB UMA-Proto- koll, SEM-act. 22/10) eingebracht. Aufgrund seines psychischen Zustands erfolgte eine Anmeldung für eine Sprechstunde bei der Kinder- und Ju- gendpsychiatrie (…), welche jedoch nicht durchgeführt werden konnte, nachdem ihn die Vorinstanz mittlerweile als volljährig betrachtet. Gleich- wohl wird ihm weiterhin eine antidepressive Medikation verschrieben, de- ren Dosierung seit Gesuchseinreichung erhöht werden musste (vgl. SEM- act. 33/2). Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer
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an mehreren chronischen somatischen Erkrankungen leidet. Gemäss den ärztlichen Unterlagen besteht seit seiner Kindheit ein chronisches Lymphödem, aufgrund dessen sein rechter Fuss dauerhaft stark geschwol- len ist und Schmerzen verursacht. Zudem leidet er seit rund drei Jahren unter wiederkehrenden Nierenkoliken (SEM-act. 24/10, 27/4, 28/1). Der Beschwerdeführer gab zudem an, einen grossen Teil seiner Kindheit im Kontext von Flucht verbracht zu haben. Demnach habe er Syrien im Jahr 2012 aufgrund des Krieges in jungem Alter mit Nachbarn verlassen müs- sen und sei anschliessend als Waise in einem Flüchtlingscamp im Irak auf- gewachsen. Diese ehemaligen Nachbarn hätten in der Folge als seine Be- zugspersonen fungiert. Der Beschwerdeführer brachte vor, während dieser Zeit durch diese Personen wiederholt psychisch und physisch misshandelt worden zu sein, wodurch er bis heute psychische Beeinträchtigungen da- vontrage. Nach dem Gesagten weist der Beschwerdeführer – soweit auf- grund des Aktenstands ersichtlich – ein vielschichtiges und interdependen- tes gesundheitliches Problembild (chronische somatische Erkrankungen sowie psychische Probleme mit Suizidversuchen) auf, das bereits vor sei- ner Migration nach Europa bestand und in psychischer Hinsicht über eine bloss situative Belastung hinausgeht. Aus heutiger Sicht schliesslich kommt in diesem Sinne ergänzend hinzu, dass die Rechtsvertretung in der Beschwerdeschrift geltend macht, der Beschwerdeführer habe nach Eröff- nung des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids am 3. Februar 2026 einen erneuten Suizidversuch unternommen und sei deshalb kurzzeitig in der (…) hospitalisiert worden.
2.6 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zur Frage einer allfälligen Vulnerabilität des Beschwerdeführers ge- äussert. Eine dahingehende Abklärung und Prüfung seines gesundheitli- chen Gesamtzustands ist auch aus den Akten nicht ersichtlich.
2.7 Damit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvoll- ständig festgestellt und ihre dahingehende Pflicht verletzt.
3. Nachdem die angefochtene Verfügung auf einer unvollständigen Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht (Art. 49 Bst. b VwVG) und sich die fehlende Entscheidreife nicht ohne Weiteres im Beschwerdever- fahren herstellen lässt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1), ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 2. Februar 2026 aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen Sachverhalts- feststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Konkret wird die Vorinstanz den gesundheitlichen Gesamtzustand des Be- schwerdeführers – unter besonderer Berücksichtigung seines psychischen Gesundheitszustands – umfassend abzuklären und gestützt darauf seine allfällige besondere Vulnerabilität zu beurteilen haben. Gegebenenfalls hat sie sodann seine konkreten besonderen Bedürfnisse und die Zugänglich- keit einer entsprechenden Versorgung in Bulgarien zu ermitteln und ge- stützt darauf zu beurteilen, ob eine Überstellung dorthin als unzulässig zu qualifizieren ist oder die Einholung individueller Garantien der bulgarischen Behörden voraussetzt (vgl. vorne E. 2.4).
4. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird auch der Antrag auf Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Dem vertretenen Be- schwerdeführer ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2026 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Joana Maria Mösch
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