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F.973.2021 • BVGE CH F.973.2021 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

F.973.2021 — Asylum seeker's Dublin transfer to Germany upheld.

Geschäftsnummer F.973.2021 (CH_BVGE_001_F-973-2021_2021-03-11)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in
Rechtsordnung Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

An asylum seeker who previously applied for asylum in Germany was denied entry to the asylum procedure in Switzerland under the Dublin Regulation because Germany was responsible for examining his application. The court found that Germany's asylum system does not have systemic flaws and that the asylum seeker's fear of being deported from Germany to Afghanistan was speculative, as there was no indication that Germany would violate its obligations. Therefore, the court upheld the decision to deny entry to the asylum procedure and order the individual's return to Germany.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG; Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 65 Abs. 2 VwVG — Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG: Cited as the legal basis for the SEM's decision not to enter into the asylum application. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG: Cited as the basis for rejecting the request for legal aid. Art. 65 Abs. 1 VwVG: Cited as the basis for rejecting the request for legal aid.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited as the legal basis for the SEM's decision not to enter into the asylum application.

Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG

Cited as the basis for rejecting the request for legal aid.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for rejecting the request for legal aid.

Art. 65 Abs. 2 VwVG

Cited as the basis for rejecting the request for legal aid.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited to state that the judgment is final.

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Volltext des Entscheids — F.973.2021

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-973/2021

U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 2 1

Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver- fahren); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2021 / N (…). F-973/2021

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Ein anschliessender Abgleich sei- ner Fingerabdrücke mit der europäischen Datenbank ergab, dass er am 14. Februar 2016 sowie am 30. Mai 2016 bereits in Deutschland um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 10).

B. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 10. Februar 2021 gab der Be- schwerdeführer an, er habe in Deutschland im Jahr 2018 einen negativen Entscheid erhalten. Bis zum 7. Januar 2021 habe er jeweils eine sechsmo- natige (Aufenthalts-)Bewilligung und danach die Duldung (…) erhalten. Da- mit sei er nicht einverstanden gewesen. Man habe ihm jedoch gesagt, die Duldung werde verlängert. Er habe Afghanistan vor sieben Jahren verlas- sen. Nach einem anderthalbjährigen Aufenthalt im Iran sei er sechs Monate unterwegs gewesen, bis er in Deutschland angekommen sei. Er habe sich immer in Deutschland aufgehalten und nur dort und in der Schweiz um Asyl ersucht.

Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte an, er habe in Deutschland die ganze Zeit in Angst vor einer Ausschaffung nach Afgha- nistan gelebt. Seine Duldung laufe in drei Monaten ab und er habe erlebt, wie Afghanen nach drei Monaten nach Afghanistan deportiert worden seien. Er habe viel versucht, um in Deutschland einen positiven Entscheid zu erhalten. Er habe dort auch einen Rechtsvertreter gehabt, doch habe man nicht auf das gehört, was er gesagt habe. Seine Beschwerde gegen den negativen Entscheid sei abgewiesen worden. Die Rechtsvertretung fügte diesbezüglich hinzu, der Rechtsweg in Deutschland sei ausge- schöpft, woraufhin der Beschwerdeführer anmerkte, er habe selbst nach fünf Jahren keinen positiven Asylentscheid erhalten.

Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklärte der Beschwerdeführer gleichen Orts, er treibe Sport und lebe gesund. Er habe Stress, da er Angst vor einer Ausschaffung nach Deutschland und Afghanistan habe. Sonst gehe es ihm gut (SEM-act. 16).

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C. Am 11. Februar 2021 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am16. Februar 2021 hiessen die deutschen Behörden das Übernahmeer- suchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut (SEM-act. 18 und SEM-act. 22).

D. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 (eröffnet am 23. Februar 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ord- nete dessen Wegweisung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 23).

E. Am 24. Februar 2021 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder.

F. Gegen die Verfügung vom 17. Februar 2021 gelangte der Beschwerdefüh- rer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 1. März 2021 (Poststempel) an die Vorinstanz, welche die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesver- waltungsgericht weiterleitete. Er beantragte die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Ferner sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un- möglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung sowie der Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands und eventua- liter sei die aufschiebenden Wirkung wiederherzustellen (Akten des Bun- desverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).

G. Am 5. März 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzli- chen Akten in elektronischer Form vor und setzte die Instruktionsrichterin

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den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1–3 AsylG ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu- mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und damit ver- knüpft die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Thema des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.

2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

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3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

Wie bereits erwähnt wurde der Beschwerdeführer gemäss den Einträgen in der Eurodac-Datenbank vor seiner Einreise in die Schweiz am 14. Feb- ruar 2016 sowie am 30. Mai 2016 in Deutschland als Asylgesuchsteller er- fasst. Das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz hiessen die deutschen Behörden innert der in Art. 25 Dublin-III-VO festgelegten Frist gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.

3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

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3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Be- stimmung kann die Vorinstanz das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshinder- nisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gehört, dass die deutschen Behörden unverheiratete Afghanen gewaltsam nach Afghanistan deportie- ren würden. Er habe deshalb Angst vor einer Rückkehr nach Deutschland und bitte die schweizerische Regierung, ihn nicht nach Deutschland zu- rückzuschicken. Er habe viel versucht, um in Deutschland einen positiven Entscheid zu erhalten. Obwohl er dort auch einen Rechtsvertreter gehabt habe, habe man nicht auf das gehört, was er gesagt habe. Selbst nach fünf Jahren habe er keinen positiven Asylentscheid erhalten.

4.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-464/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5.1 m.H.). Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit seiner nicht näher begründeten Kritik am deutschen Asylverfahren nicht in Frage zu stellen. Zudem beruht seine Befürchtung, von Deutschland nach Afghanistan ausgeschafft zu werden, auf reinen Mutmassungen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Deutsch- land den staatsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen und ihn trotz ei- ner allfälligen Gefährdung nach Afghanistan ausschaffen würde. Vielmehr kann der Beschwerdeführer allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse gegenüber den deutschen Behörden geltend machen. Hinweise darauf, Deutschland würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde, gibt es nicht. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asyl-

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gesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verlet- zung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt daher nicht zur Anwendung.

4.3 Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbstein- trittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

4.4 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Deutschland angeordnet.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 5. März 2021 angeordnete Voll- zugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegen- standslos.

6. 6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ge- stützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG e contrario abzuweisen.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Ulrike Raemy

Versand

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