# F.973.2021 — Asylum seeker's Dublin transfer to Germany upheld.

**Geschäftsnummer:** F.973.2021
**Citation:** BVGE CH F.973.2021
**Gericht / Behörde:** Bundesverwaltungsgericht
**Entscheiddatum:** 2021-03-11
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-bvger/6fdac2a8ffd19a77a843a9515223b12d1fbc02d4/asylum-seeker-s-dublin-transfer-to-germany-upheld
**Official Source URL:** https://jurispub.admin.ch/publiws/download;jsessionid=2481C2CB3C52D818D1CEC3AD4AB295A0?decisionId=1c23139f-bace-434c-8066-fb52d780cc55
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BVGer/CH_BVGE_001_F-973-2021_2021-03-11.html

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

An asylum seeker who previously applied for asylum in Germany was denied entry to the asylum procedure in Switzerland under the Dublin Regulation because Germany was responsible for examining his application. The court found that Germany's asylum system does not have systemic flaws and that the asylum seeker's fear of being deported from Germany to Afghanistan was speculative, as there was no indication that Germany would violate its obligations. Therefore, the court upheld the decision to deny entry to the asylum procedure and order the individual's return to Germany.

## Leitsatz / Regeste

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG; Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 65 Abs. 2 VwVG — Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG: Cited as the legal basis for the SEM's decision not to enter into the asylum application. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG: Cited as the basis for rejecting the request for legal aid. Art. 65 Abs. 1 VwVG: Cited as the basis for rejecting the request for legal aid.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited as the legal basis for the SEM's decision not to enter into the asylum application.

### 2. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG

Cited as the basis for rejecting the request for legal aid.

### 3. Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for rejecting the request for legal aid.

### 4. Art. 65 Abs. 2 VwVG

Cited as the basis for rejecting the request for legal aid.

### 5. Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

### 6. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited to state that the judgment is final.

## Volltext des Entscheids

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal




    Abteilung VI
    F-973/2021




                                    U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 2 1


    Besetzung                       Einzelrichterin Susanne Genner,
                                    mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
                                    Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.


    Parteien                        A._______,
                                    geboren am (…), Afghanistan,
                                    Beschwerdeführer,

                                    gegen

                                    Staatssekretariat für Migration SEM,
                                    Quellenweg 6, 3003 Bern,
                                    Vorinstanz.


    Gegenstand                      Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
                                    fahren);
                                    Verfügung des SEM vom 17. Februar 2021 / N (…).
                                                                   F-973/2021


Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Februar 2021 in der Schweiz um
Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Ein anschliessender Abgleich sei-
ner Fingerabdrücke mit der europäischen Datenbank ergab, dass er am
14. Februar 2016 sowie am 30. Mai 2016 bereits in Deutschland um Asyl
ersucht hatte (SEM-act. 10).

B.
Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 10. Februar 2021 gab der Be-
schwerdeführer an, er habe in Deutschland im Jahr 2018 einen negativen
Entscheid erhalten. Bis zum 7. Januar 2021 habe er jeweils eine sechsmo-
natige (Aufenthalts-)Bewilligung und danach die Duldung (…) erhalten. Da-
mit sei er nicht einverstanden gewesen. Man habe ihm jedoch gesagt, die
Duldung werde verlängert. Er habe Afghanistan vor sieben Jahren verlas-
sen. Nach einem anderthalbjährigen Aufenthalt im Iran sei er sechs Monate
unterwegs gewesen, bis er in Deutschland angekommen sei. Er habe sich
immer in Deutschland aufgehalten und nur dort und in der Schweiz um Asyl
ersucht.

Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach
Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs
grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte an, er habe
in Deutschland die ganze Zeit in Angst vor einer Ausschaffung nach Afgha-
nistan gelebt. Seine Duldung laufe in drei Monaten ab und er habe erlebt,
wie Afghanen nach drei Monaten nach Afghanistan deportiert worden
seien. Er habe viel versucht, um in Deutschland einen positiven Entscheid
zu erhalten. Er habe dort auch einen Rechtsvertreter gehabt, doch habe
man nicht auf das gehört, was er gesagt habe. Seine Beschwerde gegen
den negativen Entscheid sei abgewiesen worden. Die Rechtsvertretung
fügte diesbezüglich hinzu, der Rechtsweg in Deutschland sei ausge-
schöpft, woraufhin der Beschwerdeführer anmerkte, er habe selbst nach
fünf Jahren keinen positiven Asylentscheid erhalten.

Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklärte
der Beschwerdeführer gleichen Orts, er treibe Sport und lebe gesund. Er
habe Stress, da er Angst vor einer Ausschaffung nach Deutschland und
Afghanistan habe. Sonst gehe es ihm gut (SEM-act. 16).



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C.
Am 11. Februar 2021 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Am16. Februar 2021 hiessen die deutschen Behörden das Übernahmeer-
suchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut (SEM-act. 18
und SEM-act. 22).

D.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 (eröffnet am 23. Februar 2021) trat
die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ord-
nete dessen Wegweisung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem
stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 23).

E.
Am 24. Februar 2021 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder.

F.
Gegen die Verfügung vom 17. Februar 2021 gelangte der Beschwerdefüh-
rer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 1. März 2021 (Poststempel) an die
Vorinstanz, welche die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesver-
waltungsgericht weiterleitete. Er beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren. Ferner sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Zudem ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie der Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands und eventua-
liter sei die aufschiebenden Wirkung wiederherzustellen (Akten des Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).

G.
Am 5. März 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzli-
chen Akten in elektronischer Form vor und setzte die Instruktionsrichterin



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den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus
(BVGer-act. 2).



Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist
[Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des SEM gestützt
auf Art. 31a Abs. 1–3 AsylG ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und der Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und damit ver-
knüpft die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber
im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht
zum Thema des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die
entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.

2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als
offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).



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3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals
ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des
Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich
keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr
statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

Wie bereits erwähnt wurde der Beschwerdeführer gemäss den Einträgen
in der Eurodac-Datenbank vor seiner Einreise in die Schweiz am 14. Feb-
ruar 2016 sowie am 30. Mai 2016 in Deutschland als Asylgesuchsteller er-
fasst. Das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz hiessen die deutschen
Behörden innert der in Art. 25 Dublin-III-VO festgelegten Frist gut. Die
grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.

3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als
zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechte-
charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu-
stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der
Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit-
gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird
der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).




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3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte
Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Be-
stimmung kann die Vorinstanz das Asylgesuch aus humanitären Gründen
auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat
zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshinder-
nisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gehört, dass die deutschen
Behörden unverheiratete Afghanen gewaltsam nach Afghanistan deportie-
ren würden. Er habe deshalb Angst vor einer Rückkehr nach Deutschland
und bitte die schweizerische Regierung, ihn nicht nach Deutschland zu-
rückzuschicken. Er habe viel versucht, um in Deutschland einen positiven
Entscheid zu erhalten. Obwohl er dort auch einen Rechtsvertreter gehabt
habe, habe man nicht auf das gehört, was er gesagt habe. Selbst nach fünf
Jahren habe er keinen positiven Asylentscheid erhalten.

4.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist
das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im
Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler Urteil des
BVGer F-464/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5.1 m.H.). Diese Einschätzung
vermag der Beschwerdeführer mit seiner nicht näher begründeten Kritik
am deutschen Asylverfahren nicht in Frage zu stellen. Zudem beruht seine
Befürchtung, von Deutschland nach Afghanistan ausgeschafft zu werden,
auf reinen Mutmassungen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Deutsch-
land den staatsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen und ihn trotz ei-
ner allfälligen Gefährdung nach Afghanistan ausschaffen würde. Vielmehr
kann der Beschwerdeführer allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse
gegenüber den deutschen Behörden geltend machen. Hinweise darauf,
Deutschland würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
(Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land
zwingen, in welchem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1
AsylG drohen würde, gibt es nicht. Der Vollständigkeit halber ist in diesem
Zusammenhang festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asyl-


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gesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verlet-
zung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
kommt daher nicht zur Anwendung.

4.3 Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbstein-
trittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen,
werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

4.4 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und
hat zu Recht die Überstellung nach Deutschland angeordnet.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.

Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 5. März 2021 angeordnete Voll-
zugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegen-
standslos.

6.
6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Einsetzung
eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ge-
stützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG e contrario abzuweisen.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).

7.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)




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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.




Die Einzelrichterin:                    Die Gerichtsschreiberin:




Susanne Genner                          Ulrike Raemy




Versand




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