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200 2025 3 • VG BE 200 2025 3 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

200 2025 3 — Claimant Suspended from Unemployment Benefits for Animal Mistreatment Leading to Immediate Dismissal

Geschäftsnummer 200 2025 3 (BE_VG_001_200-2025-3_2025-03-13)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben
Rechtsordnung Kanton Bern — Kantonale Gerichte (CH-BE)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The Bern Cantonal Administrative Court upheld the unemployment insurance authority's decision to suspend the claimant's entitlement to unemployment benefits for 39 days due to self-inflicted unemployment, stemming from his immediate dismissal from an unlimited employment contract initiated in January 2024. The employer cited a severe breach of professional regulations, specifically involving the mistreatment of an animal during his work as a staff member, which the claimant primarily admitted, attributing it to stress, fatigue, and poor judgment, thereby acknowledging his culpability and waiving any negotiation regarding the termination. The court reasoned that the claimant’s misconduct—violating crucial operational guidelines and failing to seek timely support—provided objective grounds for termination under Article 44(1)(a) of the Ordinance on Unemployment Insurance (AVIV), constituting a heavy degree of fault even with minor mitigating circumstances (workload and stress), justifying the imposed sanction, which was within the statutory range for severe misconduct.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; Art. 57 ATSG; Art. 59 ATSG — Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG: This article, along with Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV, formed the substantive basis for confirming the suspension of entitlement to unemployment benefits due to self-inflicted unemployment. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV: This article addresses the criteria for self-inflicted unemployment, which was the core issue justifying the suspension confirmed in the decision. Art. 57 ATSG: Cited as the basis for the Administrative Court's jurisdiction to decide on the appeal.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

This article, along with Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV, formed the substantive basis for confirming the suspension of entitlement to unemployment benefits due to self-inflicted unemployment.

Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV

This article addresses the criteria for self-inflicted unemployment, which was the core issue justifying the suspension confirmed in the decision.

Art. 57 ATSG

Cited as the basis for the Administrative Court's jurisdiction to decide on the appeal.

Art. 59 ATSG

Cited to confirm the appellant's standing (legitimation) to lodge the appeal.

Art. 100 Abs. 3 AVIG

Cited in conjunction with Art. 128 Abs. 1 and Art. 119 Abs. 1 AVIV to establish territorial jurisdiction.

Art. 128 Abs. 1 AVIG

Cited in conjunction with Art. 100 Abs. 3 AVIG and Art. 119 Abs. 1 AVIV to establish territorial jurisdiction.

Art. 119 Abs. 1 AVIV

Cited in conjunction with Art. 100 Abs. 3 AVIG and Art. 128 Abs. 1 AVIG to establish territorial jurisdiction.

Art. 60 ATSG

Cited to confirm compliance with the time limits for filing the appeal.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited in conjunction with Art. 81 Abs. 1 VRPG to confirm compliance with the formal requirements for the appeal.

Art. 81 Abs. 1 VRPG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. b ATSG to confirm compliance with the formal requirements for the appeal.

Art. 32 VRPG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. b ATSG to confirm compliance with the formal requirements for the appeal.

Art. 61 lit. c ATSG

Cited to establish the court's free review of the challenged decision.

Art. 61 lit. d ATSG

Cited to establish that the court is not bound by the parties' motions during its free review.

Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited to confirm the court's free review (similar to Art. 61 lit. c ATSG).

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited to confirm that the court is not bound by the parties' motions (similar to Art. 61 lit. d ATSG).

Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG

Cited as the basis for measuring the duration of the suspension based on the degree of fault.

Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV

Cited as part of the sanction scale used to assess the severity of the fault (light).

Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV

Cited as part of the sanction scale used to justify the finding of 'severe fault' (31 to 60 days).

Art. 61 lit. fbis ATSG

Cited (by inverse conclusion) to rule that no court costs shall be levied.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited (by inverse conclusion) to rule that no party compensation shall be awarded.

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited in conjunction with procedural articles (Art. 61 lit. fbis/g ATSG) to justify the decision on costs and compensation.

Art. 173.110

Mentioned as the reference code for the Federal Supreme Court Act (BGG) in the appeal instruction, but not explicitly cited in the dispositive orders themselves, therefore only procedural codes from the actual dispositive are included.

Art. 64 LTF

Not cited in the dispositive orders, although legal aid provisions are sometimes cited; must be excluded.

Art. 66 al. 1 LTF

Not cited in the dispositive orders, although cost provisions are sometimes cited; must be excluded.

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Volltext des Entscheids — 200 2025 3

ALV 200 2025 3 JAP/LUB/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 13. März 2025

Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Lüthi

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, ALV 200 2025 3

Sachverhalt:

A.

Der 1978 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stand ab 1. Januar 2024 als "…" in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner; act. II] 62 f./152 f.). Mit Schreiben vom 12. September 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Ar- beitsverhältnis fristlos (act. II 60/143, vgl. auch act. II 41/92). In der Folge stellte der Versicherte am 23. September 2024 einen Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung ab 13. September 2024 (act. II 63/153-156). Aufforde- rungsgemäss (act. II 42/94 f.) nahm die ehemalige Arbeitgeberin mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 Stellung zum Kündigungsgrund (act. II 32/70). Nachdem dem Versicherten dazu das rechtliche Gehör ge- währt worden war (act. II 30/67), stellte ihn das AVA (Arbeitslosenkasse) mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 (act. II 29/64 f.) wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 44 Tagen ab dem 13. Sep- tember 2024 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 25/54, 21/45) hiess das AVA (Rechtsdienst) nach weiter eingeholten Stellungnahmen der Arbeitgeberin sowie des Versicherten (act. II 13/26 f., 9/21) mit Entscheid vom 11. Dezember 2024 (act. II 8/16- 20) teilweise gut und reduzierte die Einstelldauer von 44 auf 39 Tage; so- weit weitergehend wies es die Einsprache ab.

B.

Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 (Postaufgabe) erhob der Versicherte Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung bzw. die Überprüfung des Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2024.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2025 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde.

-2- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, ALV 200 2025 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Dezem- ber 2024 (act. II 8/16-20). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 39 Tagen ab 13. September 2024.

1.3 Bei einer Einstelldauer von 39 Tagen und einem Taggeldanspruch von Fr. 240.65 (act. II 22/50, 26/58, 35/85) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

-3- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, ALV 200 2025 3

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 1).

2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten

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nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (BGE 147 V 342 E. 6.1 S. 357; Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5).

2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last ge- legte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausge- drückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umstän- den der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizi- en gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen wer- den, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 2016 S. 60 E. 5, 1993/94 S. 188 E. 6b bb).

3.

3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer von der Arbeitgeberin die im Januar 2024 angetretene unbefristete Stelle als "…" (act. II 62 /152) am 12. September 2024 fristlos gekündigt wurde (act. II 60/143, 63/154).

Die Kündigung wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 12. Sep- tember 2024 (act. II 60/143) im Wesentlichen damit begründet, der Be- schwerdeführer habe schwerwiegend gegen …vorgaben verstossen. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 23. September 2024 gab der Beschwerdeführer als Kündigungsgrund ebenfalls ein "…vergehen" auf- grund einer Fehlentscheidung an (act. II 63/154 Ziff. 20). In der Arbeitge- berbescheinigung vom 26. September 2024 vermerkte die Arbeitgeberin als Grund der fristlosen Kündigung wiederum einen schwerwiegenden Ver- stoss gegen entsprechende Bestimmungen (act. II 41/92 Ziff. 10, 13). Dies bestätigte sie in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2024 und führte zu-

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sätzlich aus, der Beschwerdeführer habe sich falsch verhalten und gegen die …vorgaben verstossen, obwohl er am 19. Januar 2024 entsprechend geschult worden sei. Eine Verwarnung sei nicht erfolgt (act. II 32/70 Ziff. 1- 3).

Am 17. Oktober 2024 erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber der Ver- waltung, es sei ihm zuerst eine Verwarnung in Aussicht gestellt worden und entgegen dieser Ankündigung sei dann eine fristlose Kündigung ausge- sprochen worden (act. II 33/72). In der Stellungnahme vom 22. Oktober 2024 hielt er bezugnehmend auf die Ausführungen der Arbeitgeberin vom 16. Oktober 2024 fest, sie (er und wohl ein anderer Mitarbeiter) hätten das Beste für die letzten … machen wollen, hätten aber die Vorgesetzten früher beiziehen sollen. Ein Grund sei womöglich auch die Müdigkeit gewesen, da sie immer 10-14 Stunden hätten arbeiten müssen. Der Druck sei sehr hoch gewesen. Die Schulung habe er gemacht, allerdings könne dies nicht im- mer "eins zu eins" in der Praxis angewendet werden (act. II 30/67). In der Einsprache vom 31. Oktober 2024 hielt der Beschwerdeführer zudem fest, über die firstlose Kündigung gäbe es keine Diskussion, es sei klar, dass er in übermüdetem Zustand, in einer Ausnahmesituation (… habe auf dem Boden gelegen), im Stress einen Fehler begangen habe. Über die Kündi- gungsbedingungen gäbe es keinen Verhandlungsspielraum (act. II 25/54). In der ergänzenden Stellungnahme vom 18. November 2024 erwähnte er zudem, es liege sicher ein Selbstverschulden vor, das … habe er aber nicht bewusst quälen wollen. Da er sowieso nichts gegen die Unternehmung habe machen können, habe er unüberlegt aus Frust und Enttäuschung die Kündigung unterzeichnet. Es sei zuerst eine Verwarnung angekündigt wor- den und erst eine Woche später sei die fristlose Kündigung erfolgt (act. II 21/45).

Die Arbeitgeberin führte in der Stellungnahme vom 2. Dezember 2024 (act. II 13/26) zum Vorfall aus, der Beschwerdeführer habe versucht, das … mittels … zum Aufstehen zu bewegen und habe diesen gegen die Vor- schriften über eine längere Zeit zwölf Mal eingesetzt. Anstatt einen Team- leiter oder den … beizuziehen habe er nach den erfolglosen Versuchen den … verengt, mit den Füssen auf … … eingetreten und es mit insgesamt fünf massiven … …. Anschliessend habe er nochmals den … (36 …) ein-

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gesetzt. Nach Intervention des Teamleiters sei das … noch im … … wor- den (Ziff. 1). Es treffe nicht zu, dass zuerst eine Verwarnung in Aussicht gestellt und eine Woche später die Entscheidung zur fristlosen Kündigung getroffen worden sei. Der Vorfall habe sich am 10. September 2024 ereig- net, worauf am 12. September 2024 (nach Besprechungen mit der Perso- nalabteilung und dem Betriebsleiter sowie Einsicht in das Videomaterial) die fristlose Kündigung ausgesprochen worden sei (Ziff. 2). Der Beschwer- deführer sei zu keinem früheren Zeitpunkt bereits verwarnt worden (Ziff. 3). Mit der …schulung vom Januar 2024 sei der Beschwerdeführer unterrichtet worden, spätestens nach dem dritten erfolglosen Versuch mit dem … um- gehend einen Teamleiter sowie … hinzuzuziehen. Somit hätte er im Falle einer Überforderung Unterstützung beiziehen können bzw. müssen, was er unterlassen habe (Ziff. 4).

Im Rahmen der Stellungnahme vom 6. Dezember 2024 (Postaufgabe) ver- wies der Beschwerdeführer erneut auf die Arbeitsbelastung von zehn bis zwölf Stunden pro Tag und den sehr grossen Druck, dass immer genügend … in der … ständen, damit nicht ein ganzes … zum Stillstand komme oder leer auslaufe. Um den reibungslosen Ablauf sicherzustellen, habe er mit einem Kollegen die … – bei welcher schon bei der Anlieferung nicht alles in Ordnung gewesen sei, diese sei nicht in die … eingeführt worden und habe schon in der … am … gelegen – wieder auf die … "gestellt". Nochmals er- wähnte er, der … nicht mit Absicht Schmerzen zugefügt zu haben. Der Druck sei bei dieser Arbeitsstelle immens gewesen und er entschuldige sich noch einmal für dieses Fehlverhalten (act. II 9/21).

3.2 Die Angaben der Arbeitgeberin zum Fehlverhalten, das zur fristlo- sen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führte, werden vom Beschwerde- führer im Grundsatz nicht bestritten. Er bestreitet auch nicht eine Schulung zu den …vorgaben erhalten zu haben. Vielmehr anerkennt er sein Fehlver- halten, gab er im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung als Kündigungs- grund doch selbst einen Verstoss gegen die …vorgaben aufgrund einer Fehlentscheidung an (act. II 63/154), erwähnte in der Einsprache vom 31. Oktober 2024 im Stress einen Fehler begangen zu haben (act. II 25/54) und bestätigte in der Stellungnahme vom 6. Dezember 2024 entschuldi- gend sein Fehlverhalten (act. II 9/21). Im Übrigen bestätigte er auch unter-

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schriftlich die fristlose Kündigung vom 12. September 2024 (act. II 60/143), erklärte am 2. Oktober 2024 explizit, diese akzeptiert zu haben (act. II 44/98), hielt im Rahmen der Einsprache zudem ausdrücklich fest, dass es darüber keine Diskussion bzw. keinen Verhandlungsspielraum gäbe (act. II 25/54) und anerkannte in der Stellungnahme vom 18. Novem- ber 2024 ein Selbstverschulden (act. II 21/45).

Unter diesen Umständen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gab. Auch wenn die Si- tuation am Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer belastend gewesen sein mag (vgl. act. II 9/21, 25/54, 30/67), lässt sich sein Verhalten namentlich mit Blick auf seinen beruflichen Hintergrund als ... (vgl. act. II 9/21, 14/30) und die zu Beginn der Anstellung erfolgte Schulung zum Schutz … … nicht rechtfertigten. Eine Unzumutbarkeit der Arbeitsbedingungen ist nicht aus- gewiesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers wäre ohne weiteres auch vermeidbar gewesen. Er weist denn auch selbst darauf hin, dass der Bei- zug der Vorgesetzten früher hätte erfolgen sollen (act. II 30/67). Die Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses ist damit selbstverschuldet. Dass dem Be- schwerdeführer laut seinen Angaben zuerst eine Verwarnung in Aussicht gestellt worden war (act. II 33/72) und nicht wie später erfolgt, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ist unerheblich (act. II 60/143). Eine der Kündigung vorangegangene Abmahnung durch die Arbeitgeberin ist nicht erforderlich. Entscheidend ist allein das Wissen bzw. das Wissenkön- nen und -müssen des Versicherten um die Möglichkeit, durch sein Handeln eine Kündigung zu bewirken (Urteil des BGer 8C_382/2007 vom 7. Februar 2008 E. 5). Dies war vorliegend eindeutig der Fall. Durch sein Verhalten nahm der Beschwerdeführer eine Kündigung zumindest in Kauf (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. dazu auch etwa BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, Art. 30 S. 203 f.). Demnach hat der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV selbst verschuldet und die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; vgl. E. 2.1 hiervor) erfolgte daher grundsätzlich zu Recht.

4.

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Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 39 Ein- stelltagen (act. II 8/20).

4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi- cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür- digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV).

Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3).

4.2 Die mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 um fünf auf 39 Tage reduzierte Einstellung in der Anspruchsberechtigung (act. II 8/19) liegt unter dem Mittelwert der Sanktionsspanne für schweres Verschulden von 31 bis 60 Tagen von Art. 44 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV. Der Beschwerdeführer führte mit seinem Verhalten zumindest eventualvor- sätzlich die Auflösung seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses herbei (vgl. E. 3.2 hiervor), womit der Beschwerdegegner zu Recht von einem schwe- ren Verschulden ausging. Auch korrespondiert das Sanktionsmass mit den Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO; vgl. AVIG-Praxis ALE, Einstellraster für ALK, D75/1.C; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, unter: Publikationen/Weisungen/AVIG-Praxis; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Dabei berücksichtigte der Beschwerdegegner in pflichtgemässem Ermes- sen schuldmindernd die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers,

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mithin die geltend gemachte Arbeitsbelastung und die Überforderungen während der fraglichen Situation (act. II 8/19, 9/21, 25/54, 30/67). In seiner Beschwerdeschrift verweist der Beschwerdeführer bloss auf seine schwie- rige finanzielle Situation, bringt aber keine triftigen Gründe für ein gerichtli- ches Eingreifen in das Ermessen der Organe der Arbeitslosenversicherung vor. Dem Gericht ist bewusst, dass diese Einstellung den Beschwerdefüh- rer in eine prekäre finanzielle Lage bringen kann (Beschwerde; act. II 21/54), das Gesetz berücksichtigt diesen Umstand im Rahmen der Einstellung in der Anspruchsberechtigung jedoch nicht; massgebend ist einzig der Grad des Verschuldens (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Einstellung ist folglich weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen.

5.

Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von 39 Tagen nicht beanstanden. Die Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid vom 11. Dezember 2024 (act. II 8/16-20) ist damit abzu- weisen.

6.

6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

-10- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, ALV 200 2025 3

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

-11-