AGVE 2009 21 — Pension Fund Division and Sickness Benefits Dispute
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThis case involves the division of pension fund assets upon divorce and a claim for daily sickness benefits. Regarding the pension assets, the court determined it lacked jurisdiction over issues related to the marital property, such as the allocation of a jointly owned property financed by a withdrawal from the pension fund. The court clarified that its jurisdiction is limited to the division of the withdrawal itself, not the subsequent matrimonial property disputes. In the sickness benefits case, the court ruled that severe underweight, regardless of its cause, constitutes a "illness" as defined by the insurance policy, entitling the claimant to daily benefits as long as the condition persists and results in incapacity for work, finding that the insurer wrongly terminated benefits prematurely.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertThis provision defines 'sickness' and was used to determine that the plaintiff's underweight condition constituted a sickness.
Volltext des Entscheids — AGVE 2009 21
2009 Versicherungsgericht 91
tung gilt und entsprechend ebenfalls nach Art. 22 Abs. 2 FZG zu tei- len ist (vgl. 30c Abs. 6 BVG und Art. 331e Abs. 6 OR; BGE 132 V 344 Erw. 3.1, 128 V 235 Erw. 3). Auf diese vorsorgerechtlichen As- pekte der Teilung der Austrittsleistung beschränkt sich die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Die sich im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens im Zusammenhang mit einer durch einen Vorbezug finanzierten ehelichen Liegenschaft stellenden Fra- gen, wie beispielsweise in güterrechtlicher oder sachenrechtlicher Hinsicht, hat das Scheidungsgericht zu beurteilen. Eine sachliche Zu- ständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für die Beurteilung sol- cher Fragen ergibt sich weder aus Art. 25a FZG noch aus Art. 142 ZGB (BGE 132 V 344 Erw. 3.1). Welcher der Parteien die Liegen- schaft in O. zugeteilt wurde, mit welchen güterrechtlichen Auswir- kungen und ob zu Recht, kann vom Versicherungsgericht im vorlie- genden Verfahren nicht mehr überprüft werden. Auch ob allenfalls eine Ausgleichszahlung des Beklagten an die Klägerin für den von ihr in die Liegenschaft investierten WEF-Vorbezug von Fr. 50‘000.-- angeordnet wurde bzw. hätte angeordnet werden müssen, ist eine Frage des Güterrechts und nicht der Teilung der Freizügigkeitsgutha- ben und gehört damit nicht in die Zuständigkeit des Versicherungs- gerichts. Eine zum Teilungsanspruch von Fr. XX zusätzliche Zahlung des Beklagten von Fr. 50‘000.-- an die Klägerin kann daher nicht angeordnet werden.
21 Krankentaggeld nach VVG Taggeldleistungen sind zu erbringen, wenn eine Krankheit im Sinne des Gesetzes bzw. des Reglements vorliegt. Was diese Krankheit verursachte, ist für den Leistungsanspruch unerheblich.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 10. Februar 2009 in Sachen R.M. gegen Krankenkasse S. (VKL.2008.64). 92 Versicherungsgericht 2009
Aus den Erwägungen
3.3.2. Krankheit wird in Art. 3 AVB folgendermassen definiert: „Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.“ Der Umstand, dass das Gewicht der Klägerin derart stark ab- nahm und zu erheblichen gesundheitlichen Folgeerscheinigungen führte, bewirkte eine körperliche Beeinträchtigung der Gesundheit, welche eine medizinische Behandlung erforderte (zur Verhinderung eines weiteren Gewichtsverlusts, der gesundheitlichen Stabilisierung und der versuchten Gewichtszunahme durch Abgabe spezieller Trinknahrung) und zu Arbeitsunfähigkeit führte. Die Kriterien des Krankheitsbegriffes sind damit erfüllt; das Untergewicht der Kläge- rin stellt demzufolge eine Krankheit im Sinne von Art. 3 AVB dar. Welche Ursache dieses Untergewicht hat, ist dabei unerheblich. Ent- scheidwesentlich ist nicht die psychosoziale Belastungssituation der Klägerin oder ihre schwache Konstitution, sondern allein die Tatsa- che, dass - ab September 2006 und über März 2007 hinaus - ein ärzt- lich attestiertes krankhaftes Untergewicht bestand. Die Krankheit ist das in massiver Form eingetretene Untergewicht an sich; wie es zu dieser Krankheit gekommen ist, spielt bei der Frage, ob eine Krank- heit vorliegt, keine Rolle. (…) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das erhebliche Untergewicht der Klägerin eine Krankheit im Sinne von Art. 3 AVB darstellt. Im Frühjahr 2007 war das Normalgewicht von 47 kg noch nicht erreicht. Die Beklagte hätte daher ihre Taggeldleistungen nicht per 25. März 2007 einstellen dürfen.