# AGVE 2009 21 — Pension Fund Division and Sickness Benefits Dispute

**Geschäftsnummer:** AGVE 2009 21
**Citation:** VSG AG AGVE 2009 21
**Gericht / Behörde:** Gerichte des Kanton Aargau
**Entscheiddatum:** 2009-02-03
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-ag/AG_VSG_001_AGVE-2009-21_2009-02-03/pension-fund-division-and-sickness-benefits-dispute
**Official Source URL:** http://agve.weblaw.ch/html//AGVE-2009-21.html
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/AG_Gerichte/AG_VSG_001_AGVE-2009-21_2009-02-03.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

This case involves the division of pension fund assets upon divorce and a claim for daily sickness benefits. Regarding the pension assets, the court determined it lacked jurisdiction over issues related to the marital property, such as the allocation of a jointly owned property financed by a withdrawal from the pension fund. The court clarified that its jurisdiction is limited to the division of the withdrawal itself, not the subsequent matrimonial property disputes. In the sickness benefits case, the court ruled that severe underweight, regardless of its cause, constitutes a "illness" as defined by the insurance policy, entitling the claimant to daily benefits as long as the condition persists and results in incapacity for work, finding that the insurer wrongly terminated benefits prematurely.

## Leitsatz / Regeste

Art. 3 AVB — Art. 3 AVB: This provision defines 'sickness' and was used to determine that the plaintiff's underweight condition constituted a sickness.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 3 AVB

This provision defines 'sickness' and was used to determine that the plaintiff's underweight condition constituted a sickness.

## Volltext des Entscheids

2009                      Versicherungsgericht                            91


tung gilt und entsprechend ebenfalls nach Art. 22 Abs. 2 FZG zu tei-
len ist (vgl. 30c Abs. 6 BVG und Art. 331e Abs. 6 OR; BGE 132 V
344 Erw. 3.1, 128 V 235 Erw. 3). Auf diese vorsorgerechtlichen As-
pekte der Teilung der Austrittsleistung beschränkt sich die sachliche
Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Die sich im Rahmen
des Ehescheidungsverfahrens im Zusammenhang mit einer durch
einen Vorbezug finanzierten ehelichen Liegenschaft stellenden Fra-
gen, wie beispielsweise in güterrechtlicher oder sachenrechtlicher
Hinsicht, hat das Scheidungsgericht zu beurteilen. Eine sachliche Zu-
ständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für die Beurteilung sol-
cher Fragen ergibt sich weder aus Art. 25a FZG noch aus Art. 142
ZGB (BGE 132 V 344 Erw. 3.1). Welcher der Parteien die Liegen-
schaft in O. zugeteilt wurde, mit welchen güterrechtlichen Auswir-
kungen und ob zu Recht, kann vom Versicherungsgericht im vorlie-
genden Verfahren nicht mehr überprüft werden. Auch ob allenfalls
eine Ausgleichszahlung des Beklagten an die Klägerin für den von
ihr in die Liegenschaft investierten WEF-Vorbezug von Fr. 50‘000.--
angeordnet wurde bzw. hätte angeordnet werden müssen, ist eine
Frage des Güterrechts und nicht der Teilung der Freizügigkeitsgutha-
ben und gehört damit nicht in die Zuständigkeit des Versicherungs-
gerichts. Eine zum Teilungsanspruch von Fr. XX zusätzliche Zahlung
des Beklagten von Fr. 50‘000.-- an die Klägerin kann daher nicht
angeordnet werden.

21   Krankentaggeld nach VVG
     Taggeldleistungen sind zu erbringen, wenn eine Krankheit im Sinne des
     Gesetzes bzw. des Reglements vorliegt. Was diese Krankheit verursachte,
     ist für den Leistungsanspruch unerheblich.

       Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 10. Februar
     2009 in Sachen R.M. gegen Krankenkasse S. (VKL.2008.64).
92                     Versicherungsgericht                    2009




                       Aus den Erwägungen

      3.3.2.
      Krankheit wird in Art. 3 AVB folgendermassen definiert:
      „Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder
geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine
medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine
Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.“
      Der Umstand, dass das Gewicht der Klägerin derart stark ab-
nahm und zu erheblichen gesundheitlichen Folgeerscheinigungen
führte, bewirkte eine körperliche Beeinträchtigung der Gesundheit,
welche eine medizinische Behandlung erforderte (zur Verhinderung
eines weiteren Gewichtsverlusts, der gesundheitlichen Stabilisierung
und der versuchten Gewichtszunahme durch Abgabe spezieller
Trinknahrung) und zu Arbeitsunfähigkeit führte. Die Kriterien des
Krankheitsbegriffes sind damit erfüllt; das Untergewicht der Kläge-
rin stellt demzufolge eine Krankheit im Sinne von Art. 3 AVB dar.
Welche Ursache dieses Untergewicht hat, ist dabei unerheblich. Ent-
scheidwesentlich ist nicht die psychosoziale Belastungssituation der
Klägerin oder ihre schwache Konstitution, sondern allein die Tatsa-
che, dass - ab September 2006 und über März 2007 hinaus - ein ärzt-
lich attestiertes krankhaftes Untergewicht bestand. Die Krankheit ist
das in massiver Form eingetretene Untergewicht an sich; wie es zu
dieser Krankheit gekommen ist, spielt bei der Frage, ob eine Krank-
heit vorliegt, keine Rolle.
      (…)
      Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das erhebliche
Untergewicht der Klägerin eine Krankheit im Sinne von Art. 3 AVB
darstellt. Im Frühjahr 2007 war das Normalgewicht von 47 kg noch
nicht erreicht. Die Beklagte hätte daher ihre Taggeldleistungen nicht
per 25. März 2007 einstellen dürfen.
