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Kindes.und.Erwachs • VG AG Kindes.und.Erwachs Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed) KI-strukturiert

Kindes.und.Erwachs — Family Court Delegation Standards

Geschäftsnummer Kindes.und.Erwachs (AG_VG_002_-Kindes--und-Erwachs_2013-08-13)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Rechtsordnung Kanton Aargau — Kantonale Gerichte (CH-AG)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court held that delegating the hearing of an individual to a single member of the family court, even when the hearing takes place at the individual's residence or facility, should not be the standard practice. While such delegation is permissible in exceptional circumstances, particularly for efficiency when an individual is already known to the court from prior proceedings or is incapacitated, it must be justified on a case-by-case basis. The primary rule, as mandated by law, is for the entire collegial body of the family court to conduct the hearing to ensure both directness and interdisciplinarity in decision-making. The court found that in this specific case, a previous hearing by the collegium meant that an exception was warranted.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 447 Abs. 2 ZGB — Art. 447 Abs. 2 ZGB: The court decided that the delegation of the hearing competence to a single member of the family court was not permissible as the rule.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 447 Abs. 2 ZGB

The court decided that the delegation of the hearing competence to a single member of the family court was not permissible as the rule.

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Volltext des Entscheids — Kindes.und.Erwachs

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2013 (WBE.2013.377)

Art. 447 Abs. 2 ZGB: Die Delegation der Anhörungskompetenz an ein Einzelmitglied des Familiengerichts darf nicht die Regel darstellen, auch nicht bei Anhörung in der Einrichtung.

2. 2.1. Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB wird die betroffene Person persönlich an- gehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an (Art. 447 Abs. 2 ZGB). Der Gesetzgeber misst dem Prinzip der Unmittelbarkeit somit ein hohes Gewicht zu. Dies hängt auch mit dem Erfordernis der Interdisziplinarität zusammen: Indem das ZGB eine interdisziplinäre Zusammensetzung der Erwachsenenschutzbehörde verlangt, gewährleistet es mit dem Gebot der Anhörung im Kollegium eine Wahrnehmung durch Entscheidträger unterschiedlicher Fachrichtungen. Aus Art. 447 Abs. 2 ZGB ergibt sich, dass die Anhörung ausnahmsweise an ein Einzelmitglied der Erwachse- nenschutzbehörde übertragen werden kann. Damit wird zwar nach wie vor die Unmittelbarkeit gewährleistet, nicht aber die Interdisziplinarität (CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: GEISER/REUSSER [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 447 N 33 f.). Der Re- gelfall muss aber eine mündliche Anhörung vor dem gesamten Kollegium bleiben. Denkbar ist eine Ausnahme-Konstellation, falls die Mitglieder den Betroffenen aus früheren Verfahren bereits gut kennen und man sich le- diglich über die eingetretenen Veränderungen ein Bild machen muss (CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Ba- sel 2011, Rz. 512). Die Delegationsmöglichkeit an ein Einzelmitglied des Gerichts ist zurückhaltend, nur im konkreten Einzelfall und im Entscheid begründet anzuwenden (PATRICK FASSBIND, Erwachsenenschutz, Zürich 2012, S. 147 f.). Eine Ausnahme ist z.B. denkbar bei urteilsunfähigen Pa- tienten, die aufgrund einer schweren Demenzerkrankung in der Psychiat- rischen Klinik Königsfelden untergebracht und daher im Status einer für- sorgerischen Unterbringung sind (Art. 380 ZGB).

Besteht eine Verletzung von Art. 447 Abs. 2 ZGB darin, dass die Anhö- rung ohne zureichenden Ausnahmegrund durch ein einzelnes Behörden- mitglied durchgeführt wurde, so führt dies grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids (Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 447 N 37).

2.2. In Erw. 2.2. des angefochtenen Entscheids hält die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für eine Einzeldelegation gegeben. Mit Hinweis auf eine entsprechende Er- wägung im Basler Kommentar erklärt die Vorinstanz, die Anhörung durch ein einzelnes Mitglied der Erwachsenenschutzbehörde sei im Interesse der Prozessökonomie ausnahmsweise zulässig, wenn die betroffene Person infolge Alters oder Krankheit in ihrer Wohnung oder an ihrem Aufenthaltsort anzuhören sei.

2.3. 2.3.1. Im Kanton Aargau hat sich in Absprache der Familiengerichte mit den Einrichtungen die Praxis entwickelt, dass die Anhörung in aller Regel in der Einrichtung durchgeführt wird. Die Ausführungen des Basler Kom- mentars können deshalb nicht unbesehen übernommen werden, an- sonsten die Ausnahme (Anhörung durch ein einzelnes Mitglied der Er- wachsenenschutzbehörde) zur Regel würde, was dem Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Bestimmung klar widersprechen würde. Vielmehr ist deshalb – auch mit Blick auf die hiervor zitierte Lehre – festzustellen, dass die Anhörung grundsätzlich immer durch das Kollegium des Fami- liengerichts durchzuführen ist.

2.3.2. Der Beschwerdeführer ist bereits einmal durch das Kollegium des Fami- liengerichts Zofingen im Rehahaus Effingerhort angehört worden. Nach- dem sich das Familiengericht somit bereits in interdisziplinärer Zusam- mensetzung ein Bild der persönlichen und gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gemacht hat, konnte hier ausnahmsweise auf eine Anhörung durch das Kollegium verzichtet werden.