Legislator · Lussemburgo — Legislazione nazionale
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a_1850_02_07_n1 LU

Art. 2 — des Großherzogthums Luxemburg.

des Großherzogthums Luxemburg.
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Art. 2 — des Großherzogthums Luxemburg.

Die erste Versammlung ist bestimmt

1. Für die Revision der Verhältnisse derjenigen

Milizpflichtigen, deren Loosnummer vom Contin-

gent der Aushebung von 1849 überschritten ist,

und welche damals eine vorläufige Befreiung vom

Dienste erhalten haben;

2. Für die Untersuchung der Freiwilligen, welche

von den Gemeinden als Abzug von dem ihnen zu-

gewiesenen Contingent vorgestellt werden;

3. Für die Untersuchung der Milizpflichtigen,

welche an der Ziehung des laufenden Jahres

Theil genommen haben.

Diese Milizpflichtigen sind außerdem bei der-

selben Versammlung zugelassen, um ihre Befrei-

ungsgründe geltend zu machen.

Die Stellvertreter und Substituenten werden

untersucht und angenommen bei der 2. Versamm-

lung, und bei der 3. werden die Milizräthe über

die Reklamationen verfügen, welche nicht früher

haben entschieden werden können.

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