Art. 2 — des Großherzogthums Luxemburg.
Art. 2 — des Großherzogthums Luxemburg.
Die erste Versammlung ist bestimmt
1. Für die Revision der Verhältnisse derjenigen
Milizpflichtigen, deren Loosnummer vom Contin-
gent der Aushebung von 1849 überschritten ist,
und welche damals eine vorläufige Befreiung vom
Dienste erhalten haben;
2. Für die Untersuchung der Freiwilligen, welche
von den Gemeinden als Abzug von dem ihnen zu-
gewiesenen Contingent vorgestellt werden;
3. Für die Untersuchung der Milizpflichtigen,
welche an der Ziehung des laufenden Jahres
Theil genommen haben.
Diese Milizpflichtigen sind außerdem bei der-
selben Versammlung zugelassen, um ihre Befrei-
ungsgründe geltend zu machen.
Die Stellvertreter und Substituenten werden
untersucht und angenommen bei der 2. Versamm-
lung, und bei der 3. werden die Milizräthe über
die Reklamationen verfügen, welche nicht früher
haben entschieden werden können.