LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF
Table of Provisions (25)
Statutory Text (25 Provisions)
Nummer 12.
( 69 )
Jahr 1842.
LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF
DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.
Vertrag
über den Anschluß des Großherzogthums
Luxemburg an den deutschen Zoll - und
Handelsverein.
(Nr. 1219. — 1842. A.N.)
Nachdem Seine Majestät der König der Nie-
derlande, Großherzog von Luxemburg, den
Wunsch zu erkennen gegeben haben, dem Groß-
herzogthume Luxemburg durch eine nähere
Verbindung desselben mit dem deutschen Zoll- und
Handelsvereine die Vorteile eines möglichst
freien gegenseitigen Verkehrs zuzuwenden; so
haben Behufs der deshalb zu pflegenden Ver-
handlungen, zu Bevollmächtigten ernannt
Einerseits
Setne
Majestät
der
König
der
Nie-
derlande,
Großherzog
von
Luxem-
burg,
Allerhöchst Ihren Kammerherrn und interim-
istischen Staatskanzler für das Großherzog-
thum Luxemburg, Friedrich Georg Prosper,
Freiherrn von Blochausen, Ritter von dem
Stern des Großherzoglich-Luxemburgischen Or-
dens der Eichenkrone und des Königlich-Nieder-
ländischen Löwen-Ordens,
und Anderseits
Seine Maj. der König von Preußen,
für Sich und in Vertretung der übrigen Mitglie-
der des, Kraft der Verträge vom 22. und 30.
März und 11. Mai 1833, 12. Mai und 10.
Dezember 1835, 2. Januar 1836 und 8. Mai
1841, bestehenden Zoll- und Handelsvereins,
nämlich : der Kronen Bayern, Sachsen und
Würtemberg, des Großherzogthums Baden,
des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzog-
thums Hessen, der den Thüringischen Zoll- und
Handelsverein bildenden Staaten, — namentlich
des Großherzogthums Sachsen, der Herzog-
thümer Sachsen-Meinungen, Sachsen-Altenburg
und Sachsen-Coburg und Gotha, und der Für-
stenthümer Schwarzburg-Rudolstadt u. Schwarz-
burg-Sondershausen, Reuss-Greitz, Reuss-Schleitz
und Reuss-Lobenstein und Ebersdorf, der Her-
zogthümer Braunschweig und Nassau, und der
freien Stadt Frankfurt,
Allerhöchst Ihren Kammerherrn und außer-
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Verordnungs- und Verwaltungsblatt
des Großherzogthums Luxemburg.
Akte der Gesetzgebung.
(
)
Minister am Königlich-Niederländischen Hofe,
Hermann Friedrich, Reichsgrafen von
Wy-
lich und Lottum, Ritter des Königl.-Preuß
rothen Adler-Ordens 2ter Klasse mit dem Stern,
des Johanniter-Ordens und des eisernen Kreuzes
2ter Klasse.
Von welchen Bevollmächtigten, in Gemäß-
heit der denselben von ihren respectiven Sou-
veränen ertheilten speciellen Instruktionen unter
dem Vorbehalte der Ratification, folgender Ver-
trag abgeschlossen worden ist.
Seine Majestät der König der Niederlande,
Großherzog von Luxemburg, treten mit Aller-
höchst Ihrem Großherzogthume Luxemburg dem
Zollsysteme des Königreiches Preußen und der
mit diesem zu einem Zollvereine verbundenen
Staaten bei.
Die Loosziehung der Milizpflichtigen der Aushe-
bung von 1842, soll im Gemeindehause des Haupt-
orts jedes Miliz-Cantons nach deren im anliegenden
Verzeichnisse angeordneten Zusammenstellung, und
zwar an den Tagen, welche für die verschiedenen
Gemeinden eines jeden Cantons in eben diesem
Verzeichnisse angegeben sind, überall um zehn Uhr
des Morgens ihren Anfang nehmen.
In Folge dieses Beitritts werden Seine Ma-
jestät der König Großherzog, mit Aufhebung
der gegenwärtig in dem gedachten Großherzog-
thume über Eingangs-, Ausgangs- und Durch-
gangsabgaben und deren Verwaltung bestehenden
Gesetze und Einrichtungen,
daselbst die Ver-
waltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durch-
gangsabgaben in Ubereinstimmung mit den des-
fallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und
sonstigen administrativen Bestimmungen des Zoll-
vereins, wie solche in den an das Großherzog-
thum angrenzenden preußischen Provinzen gegen-
wärtig bestehen oder künftig bestehen werden,
eintreten und zu diesem Zwecke die erforderlichen
Gesetze, Tarife und Verordnungen publiciren,
sonstige Verfügungen aber, nach denen die Un-
terthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten
haben, durch die betreffende oberste Verwaltungs-
Behörde zu Luxemburg zur öffentlichen Kennt-
niß bringen lassen.
Bei der Vornahme der Ziehung sollen überall die
Milizpflichtigen aus den entferntesten Gemeinden
den naher Wohnenden vorgehen, so daß die des
Hauptortes zuletzt daran Theil nehmen.
Alt. 3.
Die Ziehung geschieht unter dem Vorsitze des
Distrikts-Commissars, in dessen Distrikt der Haupt-
ort des Miliz-Cantons gelegen ist, und zwei Mit-
glieder jeder Gemeinde-Verwaltung wohnen dersel-
ben bei. Diese müssen mit den Einschreibungs-Re-
gistern und den alphabetischen Listen ihrer betref-
fenden Gemeinden versehen seyn.
Etwaige künftige Abänderungen der im vor-
stehenden Artikel gedachten, in den an das Groß-
herzogthum angrenzenden preußischen Provinzen
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, bedürfen
der Zustimmung der Großherzoglichen Regie-
rung ; diese Zustimmung wird nicht verweigert
werden, wenn solche Abänderungen in den Ver-
einstaaten allgemein getroffen werden.
Um gleichzeitig mit dem Anschluße des Groß-
herzogthums Luxemburg an das Zoll-System
Preußens und der übrigen Staaten des Zoll-
vereins,
auch alle Hindernisse zu entfernen,
welche einer völligen Freiheit des Verkehrs
zwischen dem gedachten Großherzogthume und
dem dasselbe angrenzenden Königlich Preußischen
Gebiete in der Verschiedenheit der Abgabe vom
Salze und der Besteuerung innerer Erzeug-
nisse entgegen stehen würden, ist ferner Folgen-
des verabredet worden.
A) wegen des Branntweins aus mehligen
Substanzen, und
B) wegen des Biers,
Wollen Seine Majestät der König Großherzog
die dermalen schon von der Fabrikation dieser
Getränke im Großherzogthum zu entrichtende
Abgabe nicht unter den Betrag der dieserhalb
in Preußen bestehenden Steuer herabsetzen.
Was das Branntweinbrennen aus Obst und
Trestern und allen sonstigen nicht mehligen Sub-
stanzen anlangt, so werden Se. Maj. dasselbe, nach
Ratification des gegenwärtigen Vertrags, einer
Steuer unterwerfen, deren Betrag nicht ge-
ringer als die dafür in Preußen bestehende
sein wird.
C) Nicht minder werden Seine Majestät gleich-
zeitig eine Besteuerung des Weinmostes in Ueber-
einstimmung mit den deshalb in Preußen an-
genommenen Steuersätzen einführen.
D) Wegen des Salzes ertheilen Seine Ma-
jestät die Zusicherung, den Salzdebitpreis wäh-
rend der Dauer des Vertrages nicht unter den
(
)
Betrag des Salzpreises in Preußen herabzu-
zusetzen.
E) Für den Fall, daß im Großherzogthum
Tabacksbau betrieben werden, und einen irgend
erheblichen Umfang erreichen sollte, versprechen
Seine Majestät die in Preußen bestehende oder
eine derselben im Betrage gleichkommende Be-
steuerung des inländischen Tabacksbaues ein-
führen zu lassen.
Vor der Ziehung, und sobald als möglich, sollen
die Bürgermeister die an derselben theilnehmenden
ARRÊTÉ
relatif au tirage au sort pour la levée
de la milice nationale de 1842.
(N° 1214. — 1842. — I.G.)
Luxembourg, le 9 février 1842.
Le Conseil de Gouvernement du Grand-Duché
En suite de l'ordonnance émanée le 18 novem-
bre dernier, relative à l'inscription pour la levée de
la milice nationale de 1842 ;
Arrête
ART. 1ER.
Le tirage au sort des miliciens de la levée de
1842 aura lieu à la maison communale du chef-lieu
de chaque canton de milice, tels que ces cantons
sont aujourd'hui composes d'après l'état ci-après,
et ce aux jours y désignés pour les différentes com-
munes de chaque canton. Les opérations commen-
ceront partout à dix heures du matin.
ART. 2.
En procédant au tirage, on admettra partout, de
préférence, les miliciens des communes les plus
éloignées, sur ceux qui demeurent plus près, de
manière que ceux du chef-lieu tireront les derniers.
ART 3.
Le tirage aura lieu sous la présidence du Com-
missaire du district dans lequel se trouve situé le
chef-lieu du canton de milice. Deux membres de
l'administration de chaque commune y assisteront ;
ils devront être munis des registres d'inscription et
des listes alphabétiques de leurs communes respec-
tives.
ART. 4.
Avant le tirage, et aussitôt que possible, les
Bourgmestres appelleront devant eux les miliciens
Milizpflichtigen vor sich berufen, um sie über die
Schritte
zu belehren, welche sie zur Erlangung der
etwa in Anspruch zu nehmenden Befreiungen zu
rhun
haben. Auch haben die Bürgermeister dafür
Sorge
zu tragen, daß, so viel möglich, alle Einge-
schriebenen bei der Ziehung gegenwärtig sind.
Mit der vollständigen Ausführung des gegen-
wärtigen Vertrags hören die Eingangs-, Aus-
gangs- und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen
zwischen Preußen und dem Großherzogthume
Luxemburg auf, und es können alle Gegenstände
des freien Verkehrs aus letzterm frei und un-
beschwert in die preußischen und die mit Preußen
im Zollvereine befindlichen Staaten und umge-
kehrt aus diesen in jenes, eingeführt werden,
mit alleinigem Vorbehalt
a) der zu den Staatsmonopolien gehörigen
Gegenstände (Salz), ingleichen der Spielkarten
und Kalender, nach Maßgabe der Art. 6 und 7.
b) der im Innern der zu dem Zollvereine
gehörigen Staaten mit einer Steuer belegten
inländischen Erzeugniße nach Maßgabe des Art.
8, und endlich,
c) solcher Gegenstände, welche ohne Ein-
griff in die von einem der contrahirenden Staaten
ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht
nachgemacht oder eingeführt werden können, und
daher für die Dauer der Privilegien (Patente)
von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben
ertheilt hat, ausgeschloßen bleiben müßen.
Am
Tage vor der Ziehung sollen die Bürger-
meister die Befreiungsatteste und die Belegstücke,
die man von ihnen begehrt haben wird, sammeln,
ein Verzeichniß darüber errichten, und selbe den
Distrikts-Commissaren am Tage der Ziehung oder
in den fünf darauf folgenden Tagen, dem Art. 14
des Gesetzes vom 27. April 1820 gemäß, einhän-
digen.
Diese Schriften sollen sorgfältig von den Distrikts-
Commissaren untersucht, und wenn sie regelmäßig
befunden werden, damit auf die in dem eben er-
wähnten Artikel 14 vorgeschriebene Art verfahren
werden. Im entgegengesetzten Falle sind sie den
Betheiligten zum Zweck der erforderlichen Verbesse-
rung und Wiedereinreichung zurückgegeben.
Gegenwärtiger Beschluß soll in allen Sectionen
der Städte und Gemeinden des Großherzogthums
bekannt
gemacht, in dem Hauptorte einer jeden
G e m e i n d e angeschlagen, und in das Verordnungs-
und Verwaltungsblatt eingerückt werden.
Das Regierungs-Kollegium,
De la Fontaine.
qui devront y prendre part, pour les éclairer sur
les démarches à faire pour obtenir les exemptions
auxquelles ils pourraient avoir des titres.
Les
Bourgmestres veilleront aussi à ce que tous les ins-
crits soient, autant que possible, présens au tirage.
ART. 5.
La veille du jour du tirage, les Bourgmestres
réuniront les certificats d'exemption et les pièces
justificatives qui leur auront été demandés, en dres-
seront inventaire et les remettront au Commissaire
de district lors du tirage, ou dans les cinq jours
après, conformément à l'article 14 de la loi du 27
avril 1820.
Les Commissaires de district examineront soi-
gneusement ces pièces, et s'ils les trouvent réguliè-
res , ils procéderont de la manière indiquée au
même article 14 ; sinon, ils les restitueront aux in-
téressés, afin d'être rectifiées et d'être
reproduites
ensuite.
Le présent arrêté sera publié dans toutes les sec-
tions des villes et communes du Grand-Duché, affi-
ché au chef-lieu de chaque commune, et inséré au
Mémorial législatif et administratif.
Le Conseil de gouvernement,
DE LA FONTAINE.
(
79 )
(
)
Miliz-Cantone.
CANTON DE MILICE.
Eich.
Esch an der Alzette.
Hesperingen.
Luxemburg.
Mersch.
Echternach.
Grevenmacher.
Remich.
Diekirch.
Hosingen.
Wiltz.
Redingen.
Namen der die Milizkantone bildenden Gemeinden.
NOMS DES COMMUNES COMPOSANT LE CANTON DE MILICE.
Eich, Garnich, Junglinster, Kehlen, Kœrich, Steinfort,
Steinsel.
Bettemburg, Dippach, Dudelingen, Differdingen, Esch,
Kayl, Monerich, Niederkerschen, Petingen, Reckingen,
Sanem.
Bartringen, Contern, Frisingen, Hesperingen, Hollerich,
Küntzig , Mamer, Rœser, Sandweiler, Schüttringen,
Weiler zum Thurm.
Luxemburg.
Berg, Bissen, Bœvingen, Fels, Fischbach, Heffingen,
Lintgen, Lorentzweiler, Mersch, Nomeren, Simmern,
Tüntingen.
Beaufort, Bech, Berdorf, Consdorf, Echternach, Mompach,
Rosport, Waldbillig.
Betzdorf, Biwer, Flaxweiler, Grevenmacher, Lenningen,
Manternach, Mertert, Niederanwen, Rodenburg.
Bous, Burmeringen, Dalheim, Mondorf, Remerschen,
Remich, Stadtbredimus, Waldbredimus, Wellenstein,
Wormeldingen.
Bastendorf, Bettendorf, Bourscheid, Diekirch, Ermsdorf,
Ettelbrück, Feulen, Medernach, Reisdorf.
Asselborn, Clerf, Constumb, Fouhren, Helsen, Heiner-
scheid, Hoscheid, Hosingen, Munshausen, Niederbess-
ling, Putscheid, Vianden, Weiswampach.
Alscheid, Bauschleiden , Bœgen , Esch an der Sauer, Esch-
weiler, Gœsdorf, Harlingen, Heiderscheid, Mecher, Neun-.
hausen, Oberwampach, Wiltz, Wilwerwiltz, Winseler.
Arsdorf, Beckerich, Bettborn, Bondorf, Ell, Folscheid,
Grosbous, Hobscheid, Oberpallen, Perl, Redingen, Saeul,
Useldingen , Vichten, Wahl.
Bezeichnung
der Ziehungs-Tage.
Mitwoch, den 2ten
März.
Samstag, den 5ten
März.
Donnerstag, den 3ten.
Dienstag, den 1sten.
Dienstag, den 8ten.
Dienstag, den 1sten.
Donnerstag, den 3ten.
Samstag, den 5ten.
Dienstag, den 1sten.
Donnerstag, den 3ten.
Samstag, den 5ten.
Dienstag, den 8ten.
Luxemburg. — Gedruckt bei J. Lamort.
DÉSIGNATION
du Jour du Tirage,
In Betreff des Salzes treten seine Majestät
der König Großherzog den zwischen den Mit-
gliedern des Zollvereins bestehenden Verabre-
dungen in folgender Art bei
2) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegen-
stände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu
werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine
gehörenden Ländern in die Vereinstaaten, ist
verboten, in so weit dieselbe nicht für eigene
Rechnung einer der, vereinten Regierungen und
zum ummittelbaren Verkauf in deren Salz-
ämtern, Factoreien oder Niederlagen geschieht.
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vor-
bezeichneten Gegenstände aus den zum Vereine
nicht gehörigen Ländern in andere solche Lander,
soll nur mit Genehmigung der Vereinstaaten,
deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird,
und unter den Vorsichtsmaßregeln statt finden,
welche von selbigen für nöthig erachtet werden.
c) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht
zum Vereine gehörige Staaten, ist frei.
d) Was den Salzhandel innerhalb der Verein-
staaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes
von einem in den andern nur in dem Falle er-
laubt, wenn zwischen den Landesregierungen
besondere Verträge deshalb bestehen.
e) Wenn
eine Regierung von den andern
innerhalb des Gesammtvereins aus Staats-oder
Privat-Salinen Salz beziehen will, so müßen
die Sendungen mit Päßen von öffentlichen Be-
hörden begleitet werden.
f)
Wenn ein Vereinstaat durch das Gebiet
eines andern, aus dem Auslande oder aus einem
dritten Vereinstaate, seinen Salzbedarf beziehen,
oder durch einen solchen sein Salz in fremde,
nicht zum Vereine gehörige Länder, versenden
lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hin-
derniß in den Weg gelegt werden, jedoch weiden,
insofern dieses nicht schon durch frühere Ver-
träge bestimmt ist, durch vorgängige Ueberein-
kunft der betheiligten Staaten die Straßen für
den Transport, und die erforderlichen Sicher-
heits-Maaßregeln zur Verhinderung der Ein-
schwärzung verabredet werden.
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und
Kalendern kömmt der Grundsatz, wonach es in
sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten
und Gebietstheilen bei den bestehenden Verbots-
oder Beschränkungs-Gesetzen und Debits-Ein-
richtungen sein Bewenden behalt, auch in Be-
ziehung auf das Großherzogthum Luxemburg in
Anwendung.
Indem die in dem Gebiete des Zollvereins in
Betreff der innern Steuern, welche in den ein-
zelnen Vereinsstaaten, theils auf die Hervor-
bringung oder Zubereitung, theils unmittelbar
auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse gelegt
sind, so wie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen
Erzeugnissen unter den Vereinsstaaten vertrags-
mäßig bestehenden Bestimmungen auch auf das
Großherzogthum
in
Anwendung
kommen, wird, in Rücksicht auf die Steuern,
welche in letzterem auf innern Erzeugnissen haften,
und auf die im Art. 4 deshalb genossenen Ver-
abredungen, zwischen Preußen und dem Groß-
herzogthum gegenseitig von sämmtlichen innern
Erzeugnißen, bei dem Uebergange in das andere
Gebiet, weder eine Rückvergütung der Steuern
geleistet, noch eine Uebergangs-Abgabe erhoben
werden, dagegen den übrigen Staaten des Zoll-
vereins gegenüber das Großherzogthum hinsicht-
lich der zu gewährenden Rückvergütungen und
der zu erhebenden Uebergangs-Abgaben in das-
selbe Verhältniß wie Preußen, rücksichtlich der
preußischen Rheinprovinz treten.
Seine Majestät der König Großherzog treten
der zwischen den Staaten des Zollvereins ge-
troffenen Uebereinkunft wegen Besteuerung des
im Umfange des Vereins aus Runkelrüben be-
reiteten Zuckers bei, und erklären sich auch da-
mit einverstanden, daß, wenn die Fabrikation
von Zucker oder Sirop aus anderen inländischen
Erzeugnissen, als aus Runkelrüben, z. B . aus
Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Um-
fang gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls
in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstim-
menden Besteuerung nach den für die Rübe«'.
Zucker-Steuer verabredeten Grundsätzen zu un-
terwerfen sein würde.
Chausseegelder oder andern statt derselben be-
stehenden Abgaben,
ebenso Pflaster-Damm(…)
Brücken - und Fährgelder, oder unter welchen
andern Namen dergleichen Abgaben bestehen,
ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung
des Staates oder eines Privat. Berechtigten,
namentlich einer Commune,
geschieht, sollen
sowohl auf Chausseen, als auch auf allen und
chaussirten Land- und Heerstraßen, nur in dem
Betrage beibehalten, oder neu eingeführt wer-
den können, als sie den gewöhnlichen Herste,
lungs- und Unterhaltungskosten angemessen sind.
Das in dem Preußischen Chausscegeldtarif.
vom Jahr 1828 bestimmte Chausseegeld soll auf
der höchste Satz angesehen und auch in der
Großherzogthum Luxemburg nicht überschritten
werden : Besondere Erhebungen von Thorspen
und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Stras-
sen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehen
den Grundsatze gemäß, aufgehoben, und der
Ortspflaster der Chausseestrecke dergestalt ein
gerechnet werden, daß davon nur die Chaussee
gelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhe-
bung kommen.
Seine Maj. der König Großherzog schließen
sich für das Großherzogthum Luxemburg den
Verabredungen an, welche zwischen den zu den
Zoll- und Handelsvereine gehörigen Regierun-
gen wegen Herbeiführung eines gleichen Münz
Maaß- und Gewicht-Systems getroffen worden
sind, und treten insbesondere hiedurch der zwischen
den gedachten Regierungen unter dem 30. Jul.
1838 abgeschlossenen allgemeinen Münz-Conven.
tion bei, indem Allerhöchstdieselben zugleich er-
klären, entweder den 14 Thalerfuß oder der
24 ½ Guldenfuß in dem Großherzogthum (…)
Landesmünzfuß annehmen zu wollen.
(
)
( 73 )
Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren
auf Flüssen, mit Einschluß derjenigen, welche
das Schiffsgefäß treffen (Recognitions gebühren)
sind von der Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf
welche die Bestimmungen des Wiener Congresses
oder besondere Staats-Verträge Anwendung
finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestim-
mungen zu entrichten,
in so fern hierüber
nichts besonders verabredet wird.
In letzterer Hinsicht erklären Seine Majestät
der König Großherzog, was insbesondere den
Rhein und dessen Nebenflüsse betrifft, Ihr Ein-
verständniß mit dem, in den Art. 15 resp. 12
der Zollvereinigungs-Verträge vom 22. März
1833, 12. Mai 1835 und 2. Januar 1836 aus-
gesprochenen Zwecke, durch weitere Unterhand-
lung zu einer Vereinbarung zu gelangen, in
Folge derer die Ein-, Aus- und Durchfuhr der
Erzeugnisse der sämmtlichen Vereinslande auf
den genannten Flüssen in den Schiffahrts-Ab-
gaben mit stetem Vorbehalte der Recognitions-
Gebühren, wo nicht ganz befreit, doch möglichst
erleichtert wird.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinstaat
dem Schiffahrtsbetriebe seiner Unterthanen auf
den Eingangs
gedachten Flüssen
zugestehen
möchte, sollen in gleichem Maaße auch der
Schiffahrt der Unterthanen der andern Vereins-
staaten zu Gute kommen. Auf den übrigen Flüs-
sen, bei welchen weder die Wiener-Congreß-
Acten noch andere Staatsverträge Anwendung
finden, werden die Wasserzölle nach den priva-
tiven Anordnungen der betreffenden Regierun-
gen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Flüs-
sen die Unterthanen der contrahirenden Staaten
und deren Waaren und Schiffsgefäße
überall
gleich behandelt werden.
Die betheiligten Regierungen behalten sich
vor, nach Maaßgabe der vorstehenden Grund-
sätze über alle die Schiffahrt auf der Mosel,
und, so weit die Schiffbarkeit derselben solches
erfordert, auf der Sauer, erleichternde und be-
fördernde Maaßregeln durch eine auf völliger
Recivrocität beruhende Uebereinkunft sich weiter
zu verständigen.
Art.
13.
Canal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-,
Waage-, Krahnen- und Niederlagegebühren und
Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung
des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Be-
nutzung wirklich bestehender Einrichtungen er-
hoben, und für letztere nicht erhöhet, auch über-
all von den Unterthanen des andern contrahi-
renden Theiles auf völlig gleiche Weise, wie
von den eigenen Unterthanen, erhoben werden.
Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung
nur zum Behufe der Zoll-Ermittelung oder ei-
ner zollamtlichen Controle statt, so tritt eine
Gebühren-Erhebung nicht ein.
Von den Großherzoglich-Luxemburgischen Un-
terthanen, welche in den Gebieten der zollver-
einten Staaten Handel und Gewerbe treiben,
oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte
ab, mit welchem der gegenwärtige Vertrag in
Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet wer-
den , welcher nicht gleichmäßig die in demselben
Gewerbsverhältniß stehenden eigenen Untertha-
nen dieser Staaten unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerb-
treibende aus dem Großherzogthum Luxemburg,
welche blos für das von ihnen betriebene Ge-
schäft Ankäufe machen, oder Reisende aus sel-
bigem, welche nicht Waaren selbst, sondern nur
Muster derselben bei sich führen, um Bestellun-
gen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu
diesem Gewerbstriebe in ihrem Wohnorte durch
Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben
haben, oder im Dienste solcher dortigen Ge-
werbetreibenden oder Kausteute stehen, in den
andern Staaten des Zollvereins keine weitere
Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet seyn.
Auch sollen bei dem Besuchen der Messen und
Märkte zur Ausübung des Handels und zum
Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate, die
Großherzoglichen Unterthanen in jedem Ver-
einsstaate den eigenen Unterthanen gleich be-
handelt werden.
Auf ganz gleiche Weise soll es mit den Un-
terthanen aus sämmtlichen zum Zollvereine ge-
hörigen Staaten in den vorerwähnten Fällen
bei ihrem Verkehr in dem Großherzogthum Lu-
xemburg gehalten werden.
Seine Majestät der König Großherzog treten
hiedurch dem zwischen den Gliedern des Zoll-
und Handelsvereins zum Schutze ihres gemein-
schaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhan-
del, und ihrer innern Verbrauchsabgaben gegen
Defraudationen bestehenden Zollkartel bei, und
werden die betreffenden Artikel desselben gleich-
zeitig mit gegenwärtigem Vertrage
in dem
Großherzogthume publiziren lassen ; auch die
übrigen Vereinstaaten werden die erforderlichen
Anordnungen treffen, damit in den gegenseiti-
gen Verhältnissen den Bestimmungen
dieses
Zollkartels überall Anwendung gegeben werde.
Die Ernennung der Beamten und Diener bei
den Bezirks-und Lokalstellen für die Zollerhe-
bung und Aufsicht, welche nach gleichförmigen
Bestimmungen, wie in den übrigen Vereinstaa-
ten, anzuordnen, zu besetzen und zu instruiren
sind, bleibt Seiner Majestät, dem König Groß-
herzog überlassen.
Auch sind die Vereinstaaten damit einverstan-
den, daß die Vollziehung der gemeinschaftlichen
Zollgesetze, so wie die Leitung des Dienstes,
einer Zolldirection in Luxemburg übertragen
werde.
Da jedoch die Vereinstaaten ein großes In-
teresse dabei haben, daß durch die mit der Auf-
nahme des Großherzogthums in den Verein
eintretende Verlegung der Zollgrenze die Si-
cherheit in der Erhebung der Abgaben nicht
gemindert werde, so wollen Seine Majestät der
König Großherzog alle Einrichtungen der Ver-
waltung dergestalt treffen lassen, daß diese durch
die Art sowohl ihrer Organisation, als ihm
Handhabung, den Vereinstaaten eine volle Bürg-
schaft für die genaue Ausführung der Zollgesetze
gewähren.
Das Nähere hierüber soll in einer
besondern Uebereinkunft verabredet werden.
Die Ausführung aller im gegenwärtigen Ver-
trage enthaltenen Verabredungen, namentlich
derjenigen, welche auf die Einrichtung, Bestim-
mung und amtliche Befugniß der zur Erhebung
und Abfertigung erforderlichen Dienststellen sich
beziehen, feiner die Bildung des Grenzbezirks
im Großherzogthum soll in gegenseitigem Ein-
vernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten
zu diesem Behufe zu ernennenden Commissarien,
bewirkt werden.
Der Großherzoglichen Regierung bleibt es
vorbehalten, die für den Zolldienst angestellten
Beamten in dem Großherzogthume, soweit es
ohne Beeinträchtigung ihrer eigentlichen Dienst-
Obliegenheiten geschehen kann, auch mit der
Erhebung und Controle großherzoglich-privati-
ver Steuern, imgleichen der Chaussee- und We-
gegelder zu beauftragen.
Die Untersuchung und Bestrafung der in
Großherzogthum Luxemburg begangenen Zoll-
vergehen erfolgt, insofern dabei nicht ein ad-
minisiratives Verfahren eintritt, von den Groß-
herzoglichen Gerichten.
Die Ausübung des Begnadigungs- und Straf-
Verwandlungsrechts über die wegen verschul-
deter Zollvergehen von Luxemburgischen Gerich-
(
)
(
75 )
ten verurtheilten Personen bleibt Seiner Ma-
jestät dem König Großherzog vorbehalten.
Art.
21.
In Folge des gegenwärtigen Vertrages wird
zwischen dem Königreiche Preußen nebst den mit
ihm zu einem Zollvereine verbundenen Staaten
und dem Großherzogthume Luxemburg
eine
Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Aus-
gangs-und Durchgangsabgaben statt finden,
und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Ver-
hältnisse der Bevölkerung getheilt werden.
Art.
22.
Die beiderseitigen hohen Contrahenten sind
dahin übereingekommen, daß dieselben sogleich
nach Auswechselung der Ratifikationsurkunden
sich über denjenigen Grenzverkehr und dessen
Sicherung verständigen wollen, welcher zwischen
dem Großherzogthume Luxemburg einerseits,
und dem in Gemäßheit des Traktats vom 19.
April 1839 dem Königreiche Belgien verbliebe-
nen Theile des gedachten Großherzogthums an-
derer Seits besteht, wahrend Seine Majestät
der König von Preußen außerdem erklären, daß
Allerhöchstdieselben die Absicht
haben, alles
Mögliche zu thun, u m , wenn das Königlich-
Belgische Gesetz vom 6. Juni 1839 etwa auf-
gehoben werden sollte, die Luxemburger Unter-
thanen rücksichtlich der ihnen aus einer solchen
Aufhebung erwachsenden Nachtheile zufrieden zu
stellen. Und da Seine Majestät der König Groß-
herzog den Wunsch geäußert haben, daß die
Anzahl und die Dauer der Dienstzeit der im
Großherzogthum Luxemburg anzustellenden Kö-
niglich-Preußischen Douanen-Beamten möglichst
beschränkt werde, so wollten Seine Majestät der
könig von Preußen diesem Wunsche entspre-
hen, in so weit als dies mit dem Dienste und
der Organisation des Zollvereins vereinbar ist.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages,
welcher mit dem 1. April 1842 zur Ausführung
An demselben Tage, 8ten Februar 1842, ist
dem vorstehenden Vertrage die Ratifikation
von Seiner Majestät dem Könige der Nieder-
lande und von Seiner Majestät dem Könige
von Preußen ertheilt worden.
von Blochausen.
Eingerückt in das Verordnungs- u. Verwaltungs-
blatt am 17. Februar 1842.
Für den General-Sekretär
Der beauftragte Secretär,
Koch.
gebracht werden soll, wird bis zum letzten März
1846 festgesetzt. Erfolgt spätestens neun Mo-
nate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums keine
Aufkündigung von der einen oder der andern
Seite, so wird der Vertrag als auf sechs Jahre,
und in gleicher Weise stets weiter von sechs zu
sechs Jahren verlängert angesehen.
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten
Regierungen vorgelegt, und sollen die Ratifi-
kationsurkunden mit möglichster Beschleunigung,
spätestens aber binnen sechs Wochen, zu Berlin
ausgewechselt werden.
So geschehen zu Haag, den 8. Februar 1842.
(Unterzeichnet) Frédéric-
Georges-Prosper de Bloc-
hausen.
(L.S.)
Hermann Friedrich,
Reichsgraf von Wy-
lich und Lottum.
(L.S.)
Für gleichlautende Ausfertigung
Der Staatskanzler par interim,
Von Blochausen.
(
76 )
Akte der Verwaltung.
Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur allgemeinen Kunde ge-
bracht, daß, in Folge höherer Ermächtigung,
vom dem Augenblicke ab, wo dem betreffenden
Grenz-Zoll-Amte die desfallsige Anweisung zuge-
gangen sein wird, die nachstehenden Gegenstände
Abtheilung II des Tarifs.
Nr. 8. — Flachs, Werg, Hanf, Heede.
Nr. 9. — Getreide, Hülsenfrüchte,
Sämereien, auch Beeren
a) Getreide und Hülsenfrüchte, als : Weizen
Spelz oder Dinkel, Gerste (auch gemälzte),
Hafer, Heidekorn oder Buchweizen, Roggen,
Bohnen, Erbsen, Hirse, Linsen und Wicken;
b) Sämereien und Beeren
1. Anis und Kümmel ;
2. Oelsaat, als : Hanfsaat, Leinsaat, und
Leindotter oder Doder, Mohnsamen, Raps ,
Rübsaat;
3. Kleesaat und alle nicht namentlich im Tarif
genannten Sämereien, ingleichen Wachhol-
derbeeren ;
Nr. 11. — Häute, Felle und Haare
a) Rohe (grüne, gesalzene, trockene) Häute
und Felle zur Lederbereitung ; ingleichen
rohe Pferdehaare ;
c) Haasen- und Kaninchenfelle, rohe, und
Haare.
d) Haare von Rindvieh.
Nr. 12. — Holz
a) Brennholz beim Wassertransport.
b) Bau-und Nutzholz beim Wassertransport,
oder beim Landestransport zur Verschiffungs-
ablage
AVIS.
Il est porté par les présentes à la connaissance
du public, qu'en suite d'autorisation supérieure,
dès le moment où l'avis en sera parvenu dans les
bureaux-frontière que la chose concerne, les objets
suivans, savoir
DIVISION II DU TARIF.
N° 8. — Lin, chanvre, étoupe.
N° 9 — Grains, légumes secs, semences
et graines
a) Grains et légumes secs, tels que froment,
épautre, orge (de même la drêche), avoine, sarra-
sin, seigle, fèves, pois, millet, lentilles et vesces ;
b) Semences et graines
1. Anis et cumin ;
2. Graines oléagineuses : chenevis, graine de lin
et de sésame, de pavot, de colzat, de navette ;
3. Graine de trèfle et de toute autre non spécia-
lement tarifée, de même que la graine de ge-
nièvre.
N° 11. — Peaux, cuirs et poils
a) Cuirs verts, salés et secs, cuirs et peaux pour
être corroyés, de même les crins dans leur état
brut ;
c) Peaux de lièvres et de lapins, brutes, de
même leur poil ;
d) Poil de gros bétail.
N° 12. — Bois.
a) Bois à brûler, lors du transport par eau ;
b) Bois de construction et pour arts et métiers.
lors du transport par eau, ou même par terre, lors-
que le bois est dirigé sur des chantiers pour être
ensuite transporté par eau
Actes Administratifs.
(
)
1. Eichen-, Ulmen, Eschen-, Kirsch-, Birn-,
Aepfel-
und
Kornelholz.
2.
Buchen-, auch Fichten-, Tannen-, Lerchen-,
Pappeln-,
Erlen-und
anderes weiche Holz ;
serner : Sägwaaren, Faßholz (Dauben),
Bandstöcke, Stangen, Faschinen, Pfahlholz,
Flechtweiden, u.
c) Holzborke
oder Gerberlohe, desgl. Holz-
kohlen.
Nr.
13.
Hopfen.
Nr.
15.
kalk
u. Gyps, gebrannter.
Nr.
32.
Steine
Bruchsteine
und behauene Steine aller Art,
Mühl-,
grobe
Schleif-und Wetzsteine, Tufsteine,
Traß,
Ziegel- und Backsteine aller Art, beim
Transport zu Wasser, auch beim Landtransport,
wenn die Steine nach einer Ablage zum Ver-
schiffen bestimmt sind.
Nr. 33. — Steinkohlen.
Nr. 38. — Vieh
a) Pferde,
Maulesel, Maulthiere, Esel ;
b) Ochsen und Stiere ;
c) Kühe ;
d) Rinder
(Jungvieh),
e) Schweine, gemästete und magere;
f)
Hämmel und anderes Schafvieh, Ziegen,
Kälber
u n d Spanferkel.
Nr. 40. — Wolle
Schafwolle, rohe und gekämmte,
über die Luxernburgisch-Preußische Landesgrenze
zollfrei ein- und ausgehen können.
Luxemburg, am 15. Februar 1842.
D e r Obersteuer-Rath, Sr. Majestät
Cornmissär,
Tock.
Gesehen Behufs der Einrückung in das Ver-
ordnungs- und Verwaltungsblatt.
Der Gouverneur par interim,
de la Fontaine.
1. Bois de chêne, d'orme, de frêne, de cerisiers
poiriers, pommiers et de cornouillers ;
2. Bois de hêtre, ainsi que de pin, de sapin, de
mélèse , de peuplier, d'aune, et autre bois
tendres ; ensuite des ouvrages de bois scié,
douves, bois pour cercles, perches, fascines,
pieux, osier, etc.
c) Ecorces à tan, de même des charbons de bois.
N° 13.— Houblon,
N° 15. — Chaux et plâtre, brûlé.
N° 32. — Pierres
Pierres de taille et taillées de toute espèce, meules
à moudre et à aiguiser, pierres de tuf, de trass,
tuiles et briques de toute sorte, lors du transport par
eau , et même par terre, lorsque les pierres sont di-
rigées sur des dépôts pour être ensuite transportées
par eau.
N° 33. — Charbons de terre.
N° 38. — Bétail
a) Chevaux , mulets , ânes ;
b) Bœufs et taureaux ;
c) Vaches ;
d) Bouvillons et génisses ;
e) Cochons gras et maigres ;
f) Moulons et autres bêtes a laine, chèvres,
veaux et cochons de lait.
N° 40. — Laine de mouton peignée et
non peignée.
Pourront être importés et exportés en franchise de
droits par la frontière du côté de la Prusse.
Luxembourg, le 15 février 1842.
Le Conseiller supérieur des contributions,
Commissaire de Sa Majesté,
TOCK.
Vu pour être inséré au Mémorial législatif et
administratif.
Le Gouverneur par interim ,
DE LA FONTAINE.
Beilage zur Nr. 12.
(
)
Beschluß
in Betreff der Loosziehung für die Miliz-
Aushebung von 1842.
(Nr. 1214. — 1842. A . N . )
Luxemburg, am 9. Februar 1842.
Das Regierungskollegium des Groß-
herzogthums ;
In Folge der unter dem 18. November 1841 er-
lassenen Verordnung, in Betreff der Einschreibung
für die Aushebung der National-Miliz für 1842;
Beschließt