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LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

25 Articles / Provisions · Luxembourg — Législation nationale
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Table of Provisions (25)

Statutory Text (25 Provisions)

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

Nummer 12.

( 69 )

Jahr 1842.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.

Vertrag

über den Anschluß des Großherzogthums

Luxemburg an den deutschen Zoll - und

Handelsverein.

(Nr. 1219. — 1842. A.N.)

Nachdem Seine Majestät der König der Nie-

derlande, Großherzog von Luxemburg, den

Wunsch zu erkennen gegeben haben, dem Groß-

herzogthume Luxemburg durch eine nähere

Verbindung desselben mit dem deutschen Zoll- und

Handelsvereine die Vorteile eines möglichst

freien gegenseitigen Verkehrs zuzuwenden; so

haben Behufs der deshalb zu pflegenden Ver-

handlungen, zu Bevollmächtigten ernannt

Einerseits

Setne

Majestät

der

König

der

Nie-

derlande,

Großherzog

von

Luxem-

burg,

Allerhöchst Ihren Kammerherrn und interim-

istischen Staatskanzler für das Großherzog-

thum Luxemburg, Friedrich Georg Prosper,

Freiherrn von Blochausen, Ritter von dem

Stern des Großherzoglich-Luxemburgischen Or-

dens der Eichenkrone und des Königlich-Nieder-

ländischen Löwen-Ordens,

und Anderseits

Seine Maj. der König von Preußen,

für Sich und in Vertretung der übrigen Mitglie-

der des, Kraft der Verträge vom 22. und 30.

März und 11. Mai 1833, 12. Mai und 10.

Dezember 1835, 2. Januar 1836 und 8. Mai

1841, bestehenden Zoll- und Handelsvereins,

nämlich : der Kronen Bayern, Sachsen und

Würtemberg, des Großherzogthums Baden,

des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzog-

thums Hessen, der den Thüringischen Zoll- und

Handelsverein bildenden Staaten, — namentlich

des Großherzogthums Sachsen, der Herzog-

thümer Sachsen-Meinungen, Sachsen-Altenburg

und Sachsen-Coburg und Gotha, und der Für-

stenthümer Schwarzburg-Rudolstadt u. Schwarz-

burg-Sondershausen, Reuss-Greitz, Reuss-Schleitz

und Reuss-Lobenstein und Ebersdorf, der Her-

zogthümer Braunschweig und Nassau, und der

freien Stadt Frankfurt,

Allerhöchst Ihren Kammerherrn und außer-

ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten

Verordnungs- und Verwaltungsblatt

des Großherzogthums Luxemburg.

Akte der Gesetzgebung.

(

)

Minister am Königlich-Niederländischen Hofe,

Hermann Friedrich, Reichsgrafen von

Wy-

lich und Lottum, Ritter des Königl.-Preuß

rothen Adler-Ordens 2ter Klasse mit dem Stern,

des Johanniter-Ordens und des eisernen Kreuzes

2ter Klasse.

Von welchen Bevollmächtigten, in Gemäß-

heit der denselben von ihren respectiven Sou-

veränen ertheilten speciellen Instruktionen unter

dem Vorbehalte der Ratification, folgender Ver-

trag abgeschlossen worden ist.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

Seine Majestät der König der Niederlande,

Großherzog von Luxemburg, treten mit Aller-

höchst Ihrem Großherzogthume Luxemburg dem

Zollsysteme des Königreiches Preußen und der

mit diesem zu einem Zollvereine verbundenen

Staaten bei.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

Die Loosziehung der Milizpflichtigen der Aushe-

bung von 1842, soll im Gemeindehause des Haupt-

orts jedes Miliz-Cantons nach deren im anliegenden

Verzeichnisse angeordneten Zusammenstellung, und

zwar an den Tagen, welche für die verschiedenen

Gemeinden eines jeden Cantons in eben diesem

Verzeichnisse angegeben sind, überall um zehn Uhr

des Morgens ihren Anfang nehmen.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

In Folge dieses Beitritts werden Seine Ma-

jestät der König Großherzog, mit Aufhebung

der gegenwärtig in dem gedachten Großherzog-

thume über Eingangs-, Ausgangs- und Durch-

gangsabgaben und deren Verwaltung bestehenden

Gesetze und Einrichtungen,

daselbst die Ver-

waltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durch-

gangsabgaben in Ubereinstimmung mit den des-

fallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und

sonstigen administrativen Bestimmungen des Zoll-

vereins, wie solche in den an das Großherzog-

thum angrenzenden preußischen Provinzen gegen-

wärtig bestehen oder künftig bestehen werden,

eintreten und zu diesem Zwecke die erforderlichen

Gesetze, Tarife und Verordnungen publiciren,

sonstige Verfügungen aber, nach denen die Un-

terthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten

haben, durch die betreffende oberste Verwaltungs-

Behörde zu Luxemburg zur öffentlichen Kennt-

niß bringen lassen.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

Bei der Vornahme der Ziehung sollen überall die

Milizpflichtigen aus den entferntesten Gemeinden

den naher Wohnenden vorgehen, so daß die des

Hauptortes zuletzt daran Theil nehmen.

Alt. 3.

Die Ziehung geschieht unter dem Vorsitze des

Distrikts-Commissars, in dessen Distrikt der Haupt-

ort des Miliz-Cantons gelegen ist, und zwei Mit-

glieder jeder Gemeinde-Verwaltung wohnen dersel-

ben bei. Diese müssen mit den Einschreibungs-Re-

gistern und den alphabetischen Listen ihrer betref-

fenden Gemeinden versehen seyn.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

Etwaige künftige Abänderungen der im vor-

stehenden Artikel gedachten, in den an das Groß-

herzogthum angrenzenden preußischen Provinzen

bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, bedürfen

der Zustimmung der Großherzoglichen Regie-

rung ; diese Zustimmung wird nicht verweigert

werden, wenn solche Abänderungen in den Ver-

einstaaten allgemein getroffen werden.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

Um gleichzeitig mit dem Anschluße des Groß-

herzogthums Luxemburg an das Zoll-System

Preußens und der übrigen Staaten des Zoll-

vereins,

auch alle Hindernisse zu entfernen,

welche einer völligen Freiheit des Verkehrs

zwischen dem gedachten Großherzogthume und

dem dasselbe angrenzenden Königlich Preußischen

Gebiete in der Verschiedenheit der Abgabe vom

Salze und der Besteuerung innerer Erzeug-

nisse entgegen stehen würden, ist ferner Folgen-

des verabredet worden.

A) wegen des Branntweins aus mehligen

Substanzen, und

B) wegen des Biers,

Wollen Seine Majestät der König Großherzog

die dermalen schon von der Fabrikation dieser

Getränke im Großherzogthum zu entrichtende

Abgabe nicht unter den Betrag der dieserhalb

in Preußen bestehenden Steuer herabsetzen.

Was das Branntweinbrennen aus Obst und

Trestern und allen sonstigen nicht mehligen Sub-

stanzen anlangt, so werden Se. Maj. dasselbe, nach

Ratification des gegenwärtigen Vertrags, einer

Steuer unterwerfen, deren Betrag nicht ge-

ringer als die dafür in Preußen bestehende

sein wird.

C) Nicht minder werden Seine Majestät gleich-

zeitig eine Besteuerung des Weinmostes in Ueber-

einstimmung mit den deshalb in Preußen an-

genommenen Steuersätzen einführen.

D) Wegen des Salzes ertheilen Seine Ma-

jestät die Zusicherung, den Salzdebitpreis wäh-

rend der Dauer des Vertrages nicht unter den

(

)

Betrag des Salzpreises in Preußen herabzu-

zusetzen.

E) Für den Fall, daß im Großherzogthum

Tabacksbau betrieben werden, und einen irgend

erheblichen Umfang erreichen sollte, versprechen

Seine Majestät die in Preußen bestehende oder

eine derselben im Betrage gleichkommende Be-

steuerung des inländischen Tabacksbaues ein-

führen zu lassen.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

Vor der Ziehung, und sobald als möglich, sollen

die Bürgermeister die an derselben theilnehmenden

ARRÊTÉ

relatif au tirage au sort pour la levée

de la milice nationale de 1842.

(N° 1214. — 1842. — I.G.)

Luxembourg, le 9 février 1842.

Le Conseil de Gouvernement du Grand-Duché

En suite de l'ordonnance émanée le 18 novem-

bre dernier, relative à l'inscription pour la levée de

la milice nationale de 1842 ;

Arrête

ART. 1ER.

Le tirage au sort des miliciens de la levée de

1842 aura lieu à la maison communale du chef-lieu

de chaque canton de milice, tels que ces cantons

sont aujourd'hui composes d'après l'état ci-après,

et ce aux jours y désignés pour les différentes com-

munes de chaque canton. Les opérations commen-

ceront partout à dix heures du matin.

ART. 2.

En procédant au tirage, on admettra partout, de

préférence, les miliciens des communes les plus

éloignées, sur ceux qui demeurent plus près, de

manière que ceux du chef-lieu tireront les derniers.

ART 3.

Le tirage aura lieu sous la présidence du Com-

missaire du district dans lequel se trouve situé le

chef-lieu du canton de milice. Deux membres de

l'administration de chaque commune y assisteront ;

ils devront être munis des registres d'inscription et

des listes alphabétiques de leurs communes respec-

tives.

ART. 4.

Avant le tirage, et aussitôt que possible, les

Bourgmestres appelleront devant eux les miliciens

Milizpflichtigen vor sich berufen, um sie über die

Schritte

zu belehren, welche sie zur Erlangung der

etwa in Anspruch zu nehmenden Befreiungen zu

rhun

haben. Auch haben die Bürgermeister dafür

Sorge

zu tragen, daß, so viel möglich, alle Einge-

schriebenen bei der Ziehung gegenwärtig sind.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

Mit der vollständigen Ausführung des gegen-

wärtigen Vertrags hören die Eingangs-, Aus-

gangs- und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen

zwischen Preußen und dem Großherzogthume

Luxemburg auf, und es können alle Gegenstände

des freien Verkehrs aus letzterm frei und un-

beschwert in die preußischen und die mit Preußen

im Zollvereine befindlichen Staaten und umge-

kehrt aus diesen in jenes, eingeführt werden,

mit alleinigem Vorbehalt

a) der zu den Staatsmonopolien gehörigen

Gegenstände (Salz), ingleichen der Spielkarten

und Kalender, nach Maßgabe der Art. 6 und 7.

b) der im Innern der zu dem Zollvereine

gehörigen Staaten mit einer Steuer belegten

inländischen Erzeugniße nach Maßgabe des Art.

8, und endlich,

c) solcher Gegenstände, welche ohne Ein-

griff in die von einem der contrahirenden Staaten

ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht

nachgemacht oder eingeführt werden können, und

daher für die Dauer der Privilegien (Patente)

von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben

ertheilt hat, ausgeschloßen bleiben müßen.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

Am

Tage vor der Ziehung sollen die Bürger-

meister die Befreiungsatteste und die Belegstücke,

die man von ihnen begehrt haben wird, sammeln,

ein Verzeichniß darüber errichten, und selbe den

Distrikts-Commissaren am Tage der Ziehung oder

in den fünf darauf folgenden Tagen, dem Art. 14

des Gesetzes vom 27. April 1820 gemäß, einhän-

digen.

Diese Schriften sollen sorgfältig von den Distrikts-

Commissaren untersucht, und wenn sie regelmäßig

befunden werden, damit auf die in dem eben er-

wähnten Artikel 14 vorgeschriebene Art verfahren

werden. Im entgegengesetzten Falle sind sie den

Betheiligten zum Zweck der erforderlichen Verbesse-

rung und Wiedereinreichung zurückgegeben.

Gegenwärtiger Beschluß soll in allen Sectionen

der Städte und Gemeinden des Großherzogthums

bekannt

gemacht, in dem Hauptorte einer jeden

G e m e i n d e angeschlagen, und in das Verordnungs-

und Verwaltungsblatt eingerückt werden.

Das Regierungs-Kollegium,

De la Fontaine.

qui devront y prendre part, pour les éclairer sur

les démarches à faire pour obtenir les exemptions

auxquelles ils pourraient avoir des titres.

Les

Bourgmestres veilleront aussi à ce que tous les ins-

crits soient, autant que possible, présens au tirage.

ART. 5.

La veille du jour du tirage, les Bourgmestres

réuniront les certificats d'exemption et les pièces

justificatives qui leur auront été demandés, en dres-

seront inventaire et les remettront au Commissaire

de district lors du tirage, ou dans les cinq jours

après, conformément à l'article 14 de la loi du 27

avril 1820.

Les Commissaires de district examineront soi-

gneusement ces pièces, et s'ils les trouvent réguliè-

res , ils procéderont de la manière indiquée au

même article 14 ; sinon, ils les restitueront aux in-

téressés, afin d'être rectifiées et d'être

reproduites

ensuite.

Le présent arrêté sera publié dans toutes les sec-

tions des villes et communes du Grand-Duché, affi-

ché au chef-lieu de chaque commune, et inséré au

Mémorial législatif et administratif.

Le Conseil de gouvernement,

DE LA FONTAINE.

(

79 )

(

)

Miliz-Cantone.

CANTON DE MILICE.

Eich.

Esch an der Alzette.

Hesperingen.

Luxemburg.

Mersch.

Echternach.

Grevenmacher.

Remich.

Diekirch.

Hosingen.

Wiltz.

Redingen.

Namen der die Milizkantone bildenden Gemeinden.

NOMS DES COMMUNES COMPOSANT LE CANTON DE MILICE.

Eich, Garnich, Junglinster, Kehlen, Kœrich, Steinfort,

Steinsel.

Bettemburg, Dippach, Dudelingen, Differdingen, Esch,

Kayl, Monerich, Niederkerschen, Petingen, Reckingen,

Sanem.

Bartringen, Contern, Frisingen, Hesperingen, Hollerich,

Küntzig , Mamer, Rœser, Sandweiler, Schüttringen,

Weiler zum Thurm.

Luxemburg.

Berg, Bissen, Bœvingen, Fels, Fischbach, Heffingen,

Lintgen, Lorentzweiler, Mersch, Nomeren, Simmern,

Tüntingen.

Beaufort, Bech, Berdorf, Consdorf, Echternach, Mompach,

Rosport, Waldbillig.

Betzdorf, Biwer, Flaxweiler, Grevenmacher, Lenningen,

Manternach, Mertert, Niederanwen, Rodenburg.

Bous, Burmeringen, Dalheim, Mondorf, Remerschen,

Remich, Stadtbredimus, Waldbredimus, Wellenstein,

Wormeldingen.

Bastendorf, Bettendorf, Bourscheid, Diekirch, Ermsdorf,

Ettelbrück, Feulen, Medernach, Reisdorf.

Asselborn, Clerf, Constumb, Fouhren, Helsen, Heiner-

scheid, Hoscheid, Hosingen, Munshausen, Niederbess-

ling, Putscheid, Vianden, Weiswampach.

Alscheid, Bauschleiden , Bœgen , Esch an der Sauer, Esch-

weiler, Gœsdorf, Harlingen, Heiderscheid, Mecher, Neun-.

hausen, Oberwampach, Wiltz, Wilwerwiltz, Winseler.

Arsdorf, Beckerich, Bettborn, Bondorf, Ell, Folscheid,

Grosbous, Hobscheid, Oberpallen, Perl, Redingen, Saeul,

Useldingen , Vichten, Wahl.

Bezeichnung

der Ziehungs-Tage.

Mitwoch, den 2ten

März.

Samstag, den 5ten

März.

Donnerstag, den 3ten.

Dienstag, den 1sten.

Dienstag, den 8ten.

Dienstag, den 1sten.

Donnerstag, den 3ten.

Samstag, den 5ten.

Dienstag, den 1sten.

Donnerstag, den 3ten.

Samstag, den 5ten.

Dienstag, den 8ten.

Luxemburg. — Gedruckt bei J. Lamort.

DÉSIGNATION

du Jour du Tirage,

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

In Betreff des Salzes treten seine Majestät

der König Großherzog den zwischen den Mit-

gliedern des Zollvereins bestehenden Verabre-

dungen in folgender Art bei

2) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegen-

stände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu

werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine

gehörenden Ländern in die Vereinstaaten, ist

verboten, in so weit dieselbe nicht für eigene

Rechnung einer der, vereinten Regierungen und

zum ummittelbaren Verkauf in deren Salz-

ämtern, Factoreien oder Niederlagen geschieht.

b) Die Durchfuhr des Salzes und der vor-

bezeichneten Gegenstände aus den zum Vereine

nicht gehörigen Ländern in andere solche Lander,

soll nur mit Genehmigung der Vereinstaaten,

deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird,

und unter den Vorsichtsmaßregeln statt finden,

welche von selbigen für nöthig erachtet werden.

c) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht

zum Vereine gehörige Staaten, ist frei.

d) Was den Salzhandel innerhalb der Verein-

staaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes

von einem in den andern nur in dem Falle er-

laubt, wenn zwischen den Landesregierungen

besondere Verträge deshalb bestehen.

e) Wenn

eine Regierung von den andern

innerhalb des Gesammtvereins aus Staats-oder

Privat-Salinen Salz beziehen will, so müßen

die Sendungen mit Päßen von öffentlichen Be-

hörden begleitet werden.

f)

Wenn ein Vereinstaat durch das Gebiet

eines andern, aus dem Auslande oder aus einem

dritten Vereinstaate, seinen Salzbedarf beziehen,

oder durch einen solchen sein Salz in fremde,

nicht zum Vereine gehörige Länder, versenden

lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hin-

derniß in den Weg gelegt werden, jedoch weiden,

insofern dieses nicht schon durch frühere Ver-

träge bestimmt ist, durch vorgängige Ueberein-

kunft der betheiligten Staaten die Straßen für

den Transport, und die erforderlichen Sicher-

heits-Maaßregeln zur Verhinderung der Ein-

schwärzung verabredet werden.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und

Kalendern kömmt der Grundsatz, wonach es in

sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten

und Gebietstheilen bei den bestehenden Verbots-

oder Beschränkungs-Gesetzen und Debits-Ein-

richtungen sein Bewenden behalt, auch in Be-

ziehung auf das Großherzogthum Luxemburg in

Anwendung.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

Indem die in dem Gebiete des Zollvereins in

Betreff der innern Steuern, welche in den ein-

zelnen Vereinsstaaten, theils auf die Hervor-

bringung oder Zubereitung, theils unmittelbar

auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse gelegt

sind, so wie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen

Erzeugnissen unter den Vereinsstaaten vertrags-

mäßig bestehenden Bestimmungen auch auf das

Großherzogthum

in

Anwendung

kommen, wird, in Rücksicht auf die Steuern,

welche in letzterem auf innern Erzeugnissen haften,

und auf die im Art. 4 deshalb genossenen Ver-

abredungen, zwischen Preußen und dem Groß-

herzogthum gegenseitig von sämmtlichen innern

Erzeugnißen, bei dem Uebergange in das andere

Gebiet, weder eine Rückvergütung der Steuern

geleistet, noch eine Uebergangs-Abgabe erhoben

werden, dagegen den übrigen Staaten des Zoll-

vereins gegenüber das Großherzogthum hinsicht-

lich der zu gewährenden Rückvergütungen und

der zu erhebenden Uebergangs-Abgaben in das-

selbe Verhältniß wie Preußen, rücksichtlich der

preußischen Rheinprovinz treten.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

Seine Majestät der König Großherzog treten

der zwischen den Staaten des Zollvereins ge-

troffenen Uebereinkunft wegen Besteuerung des

im Umfange des Vereins aus Runkelrüben be-

reiteten Zuckers bei, und erklären sich auch da-

mit einverstanden, daß, wenn die Fabrikation

von Zucker oder Sirop aus anderen inländischen

Erzeugnissen, als aus Runkelrüben, z. B . aus

Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Um-

fang gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls

in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstim-

menden Besteuerung nach den für die Rübe«'.

Zucker-Steuer verabredeten Grundsätzen zu un-

terwerfen sein würde.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

Chausseegelder oder andern statt derselben be-

stehenden Abgaben,

ebenso Pflaster-Damm(…)

Brücken - und Fährgelder, oder unter welchen

andern Namen dergleichen Abgaben bestehen,

ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung

des Staates oder eines Privat. Berechtigten,

namentlich einer Commune,

geschieht, sollen

sowohl auf Chausseen, als auch auf allen und

chaussirten Land- und Heerstraßen, nur in dem

Betrage beibehalten, oder neu eingeführt wer-

den können, als sie den gewöhnlichen Herste,

lungs- und Unterhaltungskosten angemessen sind.

Das in dem Preußischen Chausscegeldtarif.

vom Jahr 1828 bestimmte Chausseegeld soll auf

der höchste Satz angesehen und auch in der

Großherzogthum Luxemburg nicht überschritten

werden : Besondere Erhebungen von Thorspen

und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Stras-

sen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehen

den Grundsatze gemäß, aufgehoben, und der

Ortspflaster der Chausseestrecke dergestalt ein

gerechnet werden, daß davon nur die Chaussee

gelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhe-

bung kommen.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

Seine Maj. der König Großherzog schließen

sich für das Großherzogthum Luxemburg den

Verabredungen an, welche zwischen den zu den

Zoll- und Handelsvereine gehörigen Regierun-

gen wegen Herbeiführung eines gleichen Münz

Maaß- und Gewicht-Systems getroffen worden

sind, und treten insbesondere hiedurch der zwischen

den gedachten Regierungen unter dem 30. Jul.

1838 abgeschlossenen allgemeinen Münz-Conven.

tion bei, indem Allerhöchstdieselben zugleich er-

klären, entweder den 14 Thalerfuß oder der

24 ½ Guldenfuß in dem Großherzogthum (…)

Landesmünzfuß annehmen zu wollen.

(

)

( 73 )

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren

auf Flüssen, mit Einschluß derjenigen, welche

das Schiffsgefäß treffen (Recognitions gebühren)

sind von der Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf

welche die Bestimmungen des Wiener Congresses

oder besondere Staats-Verträge Anwendung

finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestim-

mungen zu entrichten,

in so fern hierüber

nichts besonders verabredet wird.

In letzterer Hinsicht erklären Seine Majestät

der König Großherzog, was insbesondere den

Rhein und dessen Nebenflüsse betrifft, Ihr Ein-

verständniß mit dem, in den Art. 15 resp. 12

der Zollvereinigungs-Verträge vom 22. März

1833, 12. Mai 1835 und 2. Januar 1836 aus-

gesprochenen Zwecke, durch weitere Unterhand-

lung zu einer Vereinbarung zu gelangen, in

Folge derer die Ein-, Aus- und Durchfuhr der

Erzeugnisse der sämmtlichen Vereinslande auf

den genannten Flüssen in den Schiffahrts-Ab-

gaben mit stetem Vorbehalte der Recognitions-

Gebühren, wo nicht ganz befreit, doch möglichst

erleichtert wird.

Alle Begünstigungen, welche ein Vereinstaat

dem Schiffahrtsbetriebe seiner Unterthanen auf

den Eingangs

gedachten Flüssen

zugestehen

möchte, sollen in gleichem Maaße auch der

Schiffahrt der Unterthanen der andern Vereins-

staaten zu Gute kommen. Auf den übrigen Flüs-

sen, bei welchen weder die Wiener-Congreß-

Acten noch andere Staatsverträge Anwendung

finden, werden die Wasserzölle nach den priva-

tiven Anordnungen der betreffenden Regierun-

gen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Flüs-

sen die Unterthanen der contrahirenden Staaten

und deren Waaren und Schiffsgefäße

überall

gleich behandelt werden.

Die betheiligten Regierungen behalten sich

vor, nach Maaßgabe der vorstehenden Grund-

sätze über alle die Schiffahrt auf der Mosel,

und, so weit die Schiffbarkeit derselben solches

erfordert, auf der Sauer, erleichternde und be-

fördernde Maaßregeln durch eine auf völliger

Recivrocität beruhende Uebereinkunft sich weiter

zu verständigen.

Art.

13.

Canal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-,

Waage-, Krahnen- und Niederlagegebühren und

Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung

des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Be-

nutzung wirklich bestehender Einrichtungen er-

hoben, und für letztere nicht erhöhet, auch über-

all von den Unterthanen des andern contrahi-

renden Theiles auf völlig gleiche Weise, wie

von den eigenen Unterthanen, erhoben werden.

Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung

nur zum Behufe der Zoll-Ermittelung oder ei-

ner zollamtlichen Controle statt, so tritt eine

Gebühren-Erhebung nicht ein.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

Von den Großherzoglich-Luxemburgischen Un-

terthanen, welche in den Gebieten der zollver-

einten Staaten Handel und Gewerbe treiben,

oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte

ab, mit welchem der gegenwärtige Vertrag in

Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet wer-

den , welcher nicht gleichmäßig die in demselben

Gewerbsverhältniß stehenden eigenen Untertha-

nen dieser Staaten unterworfen sind.

Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerb-

treibende aus dem Großherzogthum Luxemburg,

welche blos für das von ihnen betriebene Ge-

schäft Ankäufe machen, oder Reisende aus sel-

bigem, welche nicht Waaren selbst, sondern nur

Muster derselben bei sich führen, um Bestellun-

gen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu

diesem Gewerbstriebe in ihrem Wohnorte durch

Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben

haben, oder im Dienste solcher dortigen Ge-

werbetreibenden oder Kausteute stehen, in den

andern Staaten des Zollvereins keine weitere

Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet seyn.

Auch sollen bei dem Besuchen der Messen und

Märkte zur Ausübung des Handels und zum

Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate, die

Großherzoglichen Unterthanen in jedem Ver-

einsstaate den eigenen Unterthanen gleich be-

handelt werden.

Auf ganz gleiche Weise soll es mit den Un-

terthanen aus sämmtlichen zum Zollvereine ge-

hörigen Staaten in den vorerwähnten Fällen

bei ihrem Verkehr in dem Großherzogthum Lu-

xemburg gehalten werden.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

Seine Majestät der König Großherzog treten

hiedurch dem zwischen den Gliedern des Zoll-

und Handelsvereins zum Schutze ihres gemein-

schaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhan-

del, und ihrer innern Verbrauchsabgaben gegen

Defraudationen bestehenden Zollkartel bei, und

werden die betreffenden Artikel desselben gleich-

zeitig mit gegenwärtigem Vertrage

in dem

Großherzogthume publiziren lassen ; auch die

übrigen Vereinstaaten werden die erforderlichen

Anordnungen treffen, damit in den gegenseiti-

gen Verhältnissen den Bestimmungen

dieses

Zollkartels überall Anwendung gegeben werde.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

Die Ernennung der Beamten und Diener bei

den Bezirks-und Lokalstellen für die Zollerhe-

bung und Aufsicht, welche nach gleichförmigen

Bestimmungen, wie in den übrigen Vereinstaa-

ten, anzuordnen, zu besetzen und zu instruiren

sind, bleibt Seiner Majestät, dem König Groß-

herzog überlassen.

Auch sind die Vereinstaaten damit einverstan-

den, daß die Vollziehung der gemeinschaftlichen

Zollgesetze, so wie die Leitung des Dienstes,

einer Zolldirection in Luxemburg übertragen

werde.

Da jedoch die Vereinstaaten ein großes In-

teresse dabei haben, daß durch die mit der Auf-

nahme des Großherzogthums in den Verein

eintretende Verlegung der Zollgrenze die Si-

cherheit in der Erhebung der Abgaben nicht

gemindert werde, so wollen Seine Majestät der

König Großherzog alle Einrichtungen der Ver-

waltung dergestalt treffen lassen, daß diese durch

die Art sowohl ihrer Organisation, als ihm

Handhabung, den Vereinstaaten eine volle Bürg-

schaft für die genaue Ausführung der Zollgesetze

gewähren.

Das Nähere hierüber soll in einer

besondern Uebereinkunft verabredet werden.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

Die Ausführung aller im gegenwärtigen Ver-

trage enthaltenen Verabredungen, namentlich

derjenigen, welche auf die Einrichtung, Bestim-

mung und amtliche Befugniß der zur Erhebung

und Abfertigung erforderlichen Dienststellen sich

beziehen, feiner die Bildung des Grenzbezirks

im Großherzogthum soll in gegenseitigem Ein-

vernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten

zu diesem Behufe zu ernennenden Commissarien,

bewirkt werden.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

Der Großherzoglichen Regierung bleibt es

vorbehalten, die für den Zolldienst angestellten

Beamten in dem Großherzogthume, soweit es

ohne Beeinträchtigung ihrer eigentlichen Dienst-

Obliegenheiten geschehen kann, auch mit der

Erhebung und Controle großherzoglich-privati-

ver Steuern, imgleichen der Chaussee- und We-

gegelder zu beauftragen.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

Die Untersuchung und Bestrafung der in

Großherzogthum Luxemburg begangenen Zoll-

vergehen erfolgt, insofern dabei nicht ein ad-

minisiratives Verfahren eintritt, von den Groß-

herzoglichen Gerichten.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

Die Ausübung des Begnadigungs- und Straf-

Verwandlungsrechts über die wegen verschul-

deter Zollvergehen von Luxemburgischen Gerich-

(

)

(

75 )

ten verurtheilten Personen bleibt Seiner Ma-

jestät dem König Großherzog vorbehalten.

Art.

21.

In Folge des gegenwärtigen Vertrages wird

zwischen dem Königreiche Preußen nebst den mit

ihm zu einem Zollvereine verbundenen Staaten

und dem Großherzogthume Luxemburg

eine

Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Aus-

gangs-und Durchgangsabgaben statt finden,

und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Ver-

hältnisse der Bevölkerung getheilt werden.

Art.

22.

Die beiderseitigen hohen Contrahenten sind

dahin übereingekommen, daß dieselben sogleich

nach Auswechselung der Ratifikationsurkunden

sich über denjenigen Grenzverkehr und dessen

Sicherung verständigen wollen, welcher zwischen

dem Großherzogthume Luxemburg einerseits,

und dem in Gemäßheit des Traktats vom 19.

April 1839 dem Königreiche Belgien verbliebe-

nen Theile des gedachten Großherzogthums an-

derer Seits besteht, wahrend Seine Majestät

der König von Preußen außerdem erklären, daß

Allerhöchstdieselben die Absicht

haben, alles

Mögliche zu thun, u m , wenn das Königlich-

Belgische Gesetz vom 6. Juni 1839 etwa auf-

gehoben werden sollte, die Luxemburger Unter-

thanen rücksichtlich der ihnen aus einer solchen

Aufhebung erwachsenden Nachtheile zufrieden zu

stellen. Und da Seine Majestät der König Groß-

herzog den Wunsch geäußert haben, daß die

Anzahl und die Dauer der Dienstzeit der im

Großherzogthum Luxemburg anzustellenden Kö-

niglich-Preußischen Douanen-Beamten möglichst

beschränkt werde, so wollten Seine Majestät der

könig von Preußen diesem Wunsche entspre-

hen, in so weit als dies mit dem Dienste und

der Organisation des Zollvereins vereinbar ist.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages,

welcher mit dem 1. April 1842 zur Ausführung

An demselben Tage, 8ten Februar 1842, ist

dem vorstehenden Vertrage die Ratifikation

von Seiner Majestät dem Könige der Nieder-

lande und von Seiner Majestät dem Könige

von Preußen ertheilt worden.

von Blochausen.

Eingerückt in das Verordnungs- u. Verwaltungs-

blatt am 17. Februar 1842.

Für den General-Sekretär

Der beauftragte Secretär,

Koch.

gebracht werden soll, wird bis zum letzten März

1846 festgesetzt. Erfolgt spätestens neun Mo-

nate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums keine

Aufkündigung von der einen oder der andern

Seite, so wird der Vertrag als auf sechs Jahre,

und in gleicher Weise stets weiter von sechs zu

sechs Jahren verlängert angesehen.

Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten

Regierungen vorgelegt, und sollen die Ratifi-

kationsurkunden mit möglichster Beschleunigung,

spätestens aber binnen sechs Wochen, zu Berlin

ausgewechselt werden.

So geschehen zu Haag, den 8. Februar 1842.

(Unterzeichnet) Frédéric-

Georges-Prosper de Bloc-

hausen.

(L.S.)

Hermann Friedrich,

Reichsgraf von Wy-

lich und Lottum.

(L.S.)

Für gleichlautende Ausfertigung

Der Staatskanzler par interim,

Von Blochausen.

(

76 )

Akte der Verwaltung.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur allgemeinen Kunde ge-

bracht, daß, in Folge höherer Ermächtigung,

vom dem Augenblicke ab, wo dem betreffenden

Grenz-Zoll-Amte die desfallsige Anweisung zuge-

gangen sein wird, die nachstehenden Gegenstände

Abtheilung II des Tarifs.

Nr. 8. — Flachs, Werg, Hanf, Heede.

Nr. 9. — Getreide, Hülsenfrüchte,

Sämereien, auch Beeren

a) Getreide und Hülsenfrüchte, als : Weizen

Spelz oder Dinkel, Gerste (auch gemälzte),

Hafer, Heidekorn oder Buchweizen, Roggen,

Bohnen, Erbsen, Hirse, Linsen und Wicken;

b) Sämereien und Beeren

1. Anis und Kümmel ;

2. Oelsaat, als : Hanfsaat, Leinsaat, und

Leindotter oder Doder, Mohnsamen, Raps ,

Rübsaat;

3. Kleesaat und alle nicht namentlich im Tarif

genannten Sämereien, ingleichen Wachhol-

derbeeren ;

Nr. 11. — Häute, Felle und Haare

a) Rohe (grüne, gesalzene, trockene) Häute

und Felle zur Lederbereitung ; ingleichen

rohe Pferdehaare ;

c) Haasen- und Kaninchenfelle, rohe, und

Haare.

d) Haare von Rindvieh.

Nr. 12. — Holz

a) Brennholz beim Wassertransport.

b) Bau-und Nutzholz beim Wassertransport,

oder beim Landestransport zur Verschiffungs-

ablage

AVIS.

Il est porté par les présentes à la connaissance

du public, qu'en suite d'autorisation supérieure,

dès le moment où l'avis en sera parvenu dans les

bureaux-frontière que la chose concerne, les objets

suivans, savoir

DIVISION II DU TARIF.

N° 8. — Lin, chanvre, étoupe.

N° 9 — Grains, légumes secs, semences

et graines

a) Grains et légumes secs, tels que froment,

épautre, orge (de même la drêche), avoine, sarra-

sin, seigle, fèves, pois, millet, lentilles et vesces ;

b) Semences et graines

1. Anis et cumin ;

2. Graines oléagineuses : chenevis, graine de lin

et de sésame, de pavot, de colzat, de navette ;

3. Graine de trèfle et de toute autre non spécia-

lement tarifée, de même que la graine de ge-

nièvre.

N° 11. — Peaux, cuirs et poils

a) Cuirs verts, salés et secs, cuirs et peaux pour

être corroyés, de même les crins dans leur état

brut ;

c) Peaux de lièvres et de lapins, brutes, de

même leur poil ;

d) Poil de gros bétail.

N° 12. — Bois.

a) Bois à brûler, lors du transport par eau ;

b) Bois de construction et pour arts et métiers.

lors du transport par eau, ou même par terre, lors-

que le bois est dirigé sur des chantiers pour être

ensuite transporté par eau

Actes Administratifs.

(

)

1. Eichen-, Ulmen, Eschen-, Kirsch-, Birn-,

Aepfel-

und

Kornelholz.

2.

Buchen-, auch Fichten-, Tannen-, Lerchen-,

Pappeln-,

Erlen-und

anderes weiche Holz ;

serner : Sägwaaren, Faßholz (Dauben),

Bandstöcke, Stangen, Faschinen, Pfahlholz,

Flechtweiden, u.

c) Holzborke

oder Gerberlohe, desgl. Holz-

kohlen.

Nr.

13.

Hopfen.

Nr.

15.

kalk

u. Gyps, gebrannter.

Nr.

32.

Steine

Bruchsteine

und behauene Steine aller Art,

Mühl-,

grobe

Schleif-und Wetzsteine, Tufsteine,

Traß,

Ziegel- und Backsteine aller Art, beim

Transport zu Wasser, auch beim Landtransport,

wenn die Steine nach einer Ablage zum Ver-

schiffen bestimmt sind.

Nr. 33. — Steinkohlen.

Nr. 38. — Vieh

a) Pferde,

Maulesel, Maulthiere, Esel ;

b) Ochsen und Stiere ;

c) Kühe ;

d) Rinder

(Jungvieh),

e) Schweine, gemästete und magere;

f)

Hämmel und anderes Schafvieh, Ziegen,

Kälber

u n d Spanferkel.

Nr. 40. — Wolle

Schafwolle, rohe und gekämmte,

über die Luxernburgisch-Preußische Landesgrenze

zollfrei ein- und ausgehen können.

Luxemburg, am 15. Februar 1842.

D e r Obersteuer-Rath, Sr. Majestät

Cornmissär,

Tock.

Gesehen Behufs der Einrückung in das Ver-

ordnungs- und Verwaltungsblatt.

Der Gouverneur par interim,

de la Fontaine.

1. Bois de chêne, d'orme, de frêne, de cerisiers

poiriers, pommiers et de cornouillers ;

2. Bois de hêtre, ainsi que de pin, de sapin, de

mélèse , de peuplier, d'aune, et autre bois

tendres ; ensuite des ouvrages de bois scié,

douves, bois pour cercles, perches, fascines,

pieux, osier, etc.

c) Ecorces à tan, de même des charbons de bois.

N° 13.— Houblon,

N° 15. — Chaux et plâtre, brûlé.

N° 32. — Pierres

Pierres de taille et taillées de toute espèce, meules

à moudre et à aiguiser, pierres de tuf, de trass,

tuiles et briques de toute sorte, lors du transport par

eau , et même par terre, lorsque les pierres sont di-

rigées sur des dépôts pour être ensuite transportées

par eau.

N° 33. — Charbons de terre.

N° 38. — Bétail

a) Chevaux , mulets , ânes ;

b) Bœufs et taureaux ;

c) Vaches ;

d) Bouvillons et génisses ;

e) Cochons gras et maigres ;

f) Moulons et autres bêtes a laine, chèvres,

veaux et cochons de lait.

N° 40. — Laine de mouton peignée et

non peignée.

Pourront être importés et exportés en franchise de

droits par la frontière du côté de la Prusse.

Luxembourg, le 15 février 1842.

Le Conseiller supérieur des contributions,

Commissaire de Sa Majesté,

TOCK.

Vu pour être inséré au Mémorial législatif et

administratif.

Le Gouverneur par interim ,

DE LA FONTAINE.

Beilage zur Nr. 12.

(

)

Beschluß

in Betreff der Loosziehung für die Miliz-

Aushebung von 1842.

(Nr. 1214. — 1842. A . N . )

Luxemburg, am 9. Februar 1842.

Das Regierungskollegium des Groß-

herzogthums ;

In Folge der unter dem 18. November 1841 er-

lassenen Verordnung, in Betreff der Einschreibung

für die Aushebung der National-Miliz für 1842;

Beschließt

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