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§ 8 Verordnung über den Großhandel und die Arzneimittelvermittlung

Verordnung über den Großhandel und die Arzneimittelvermittlung
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§ 8

Die zuständige Behörde kann die Dienstbereitschaft für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe anordnen, wenn und solange die notwendige Belieferung der Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken mit Arzneimitteln sonst ernstlich gefährdet wäre. Die Anordnung ist zu befristen; sie kann verlängert werden.

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