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Veterinärpolizeiliche Vorschriften, Zucht- und Nutzrinder

109 Articles / Provisions · Österreich — Nationale Gesetzgebung
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Table of Provisions (109)

Statutory Text (109 Provisions)

Landesrecht Veterinärpolizeiliche Vorschriften, Zucht- und Nutzrinder

Veterinärpolizeiliche Vorschriften, Zucht- und Nutzrinder

Landesrecht Gemeindesanitätsdienstgesetz, Durchführungsverordnung

Gemeindesanitätsdienstgesetz, Durchführungsverordnung

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

(Unterzeichnet im Haag am 18. Oktober 1907, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 17. November 1909, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 27. November 1909).

Dieses Übereinkommen wird mit der Beifügung kundgemacht, daß es außer von der Österreichisch-Ungarischen Monarchie bisher vom Deutschen Reiche, von den Vereinigten Staaten von Amerika (mit Vorbehalt), von Belgien, Bolivien, China, Kuba, Dänemark, Spanien, Frankreich, Guatemala, Haiti, Japan (mit Vorbehalt), Luxemburg, Mexiko, Norwegen, Panama, den Niederlanden, Portugal, Rumänien (mit Vorbehalt), Rußland, Salvador, Siam, Schweden und der Schweiz (mit Vorbehalt) ratifiziert worden und daß ihm außerdem Nikaragua beigetreten ist.

Wien, am 3. September 1913.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika: Vorbehaltlich der in der Plenarsitzung der Konferenz vom 16. Oktober 1907 abgegebenen Erklärung.

Für Brasilien: Mit Vorbehalt zum Artikel 53, Absätze 2, 3 und 4.

Für Chile: Vorbehaltlich der in der siebenten Sitzung der ersten Kommission am 7. Oktober bezüglich des Artikels 39 abgegebenen Erklärung.

Für Griechenland: Mit Vorbehalt zum Absatze 2 des Artikels 53.

Für Japan: Mit Vorbehalt zu den Absätzen 3 und 4 des Artikels 48, dem Absatze 2 des Artikels 53 und dem Artikel 54.

Für Rumänien: Mit den nämlichen Vorbehalten, die von den rumänischen Bevollmächtigten bei der Unterzeichnung des Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle

Für die Schweiz: Mit Vorbehalt zum Artikel 53, Zahl 2.

Für die Türkei: Vorbehaltlich der bei der 9. Plenarsitzung der Konferenz vom 16. Oktober 1907 zu Protokoll gegebenen Erklärungen.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Argentinischen Republik; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Republik Bolivien;

Die hohen vertragschließenden Teile haben beschlossen, zu diesem Ende ein neues Übereinkommen zu treffen, und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt

Landesrecht Gemeindesanitätsdienstgesetz, Durchführungsverordnung

(Überführungsbewilligung nach § 42 Abs. 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz – GSDG)

Vorgelegt wurden der Totenbeschaubefund

die standesamtliche Todesfallmeldung

Dem Bestattungsunternehmen .................................

wird bei Einhaltung folgender sanitätspolizeilicher Auflagen

hinsichtlich

der Versargung .............................................

des Beförderungsmittels ....................................

Sonstiges ..................................................

die Bewilligung erteilt,

die Leiche des/der am.......................................

in .........................................................

verstorbenen (Name) ........................................

von (Gemeinde) ................Bezirk ......................

nach (Gemeinde) ...............Land ........................

mittels ....................................................

zu überführen.

Das Bestattungsunternehmen hat vor der Überführung die im § 42 Abs. 7

GSDG genannten Stellen zu verständigen.

Es handelt sich um .....keine.....Infektionsleiche

........................eine .....Infektionsleiche

Sonderbestimmungen für Infektionsleichen (§ 45 GSDG)

Am Zielort von Überführungen ist die Leiche in die Leichenhalle zu bringen.

Das Verbringen in andere Gebäude, das Aufbahren und das Wiederöffnen des Sarges sind verboten.

Das Leichenbestattungsunternehmen hat vor der Überführung zusätzlich die im § 45 Abs. 3 GSDG genannten Stellen zu verständigen.

Hinweis: Der Leichenpass ist bei der Überführung der Leiche mitzuführen.

..............., am..............20..

Für den Bezirkshauptmann: bzw Für den Bürgermeister der

Stadt Innsbruck

....................... .....................

Ergänzend zum Leichenpass betreffend den Verstorbenen/die Verstorbene

.............................................................

wird bescheinigt, dass der Tod nicht infolge einer ansteckenden anzeigepflichtigen Krankheit eingetreten ist.

..............., am...................20..

Für den Bezirkshauptmann: bzw. Für den Bürgermeister der

Stadt Innsbruck

........................ ..........................

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Um in den Beziehungen zwischen den Staaten die Anrufung der Gewalt so weit wie möglich zu verhüten, erklären sich die Vertragsmächte einverstanden, alle ihre Bemühungen aufwenden zu wollen, um die friedliche Erledigung der internationalen Streitfragen zu sichern.

Landesrecht Veterinärpolizeiliche Vorschriften, Zucht- und Nutzrinder

I. Der gewerbsmäßige Handel mit Zucht- und Nutzrindern darf unbeschadet der gewerblichen Vorschriften nur auf Märkten und in solchen Handelsstätten stattfinden, welche von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht hiezu geeignet befunden werden; es ist jedoch zufällig, daß aus solchen Handelsstätten und von Märkten Nutz- und Zuchtrinder seitens des Händlers über Bestellung den Käufern zum Zwecke des Kaufes zugeführt werden. Die Handelsstätten für Zucht- und Nutzrindern unterliegen der amtstierärztlichen Aufsicht und Kontrolle.

II. Das Umherziehen mit Zucht- und Nutzrindern von Ort zu Ort und von Haus zu Haus zum Zwecke des Abverkaufes (Haustieren), ferner die Abhaltung von Winkelmärkten ist verboten.

III. Wer gewerbsmäßig Handel mit Zucht- und Nutzrindern betreibt, hat über das Ein- und Wegbringen von Rindern aus der Handelsstätte vorschriftsmäßige Vormerke zu führen, die

IV. Die Handelsstätte ist nach dem Abverkaufe jeder Rinderpartie zu reinigen und mit Kalkmilch zu desinfizieren.

Der Dünger darf erst nach seiner vorherigen Desinfektion mit Kalkmilch aus der Handelsstätte entfernt werden.

Zum Transport von Zucht- und Nutzrindern im Handelsverkehre dürfen nur vorschriftsgemäß gereinigte und desinfizierte Wagen und Geräte verwendet werden.

In die Handelsstätte dürfen nur Zucht- und Nutzrinder eigestellt werden; das Überstellen von Zucht- und Nutzrindern, die für die betreffende Handelsstätte bestimmt sind, in andere Höfe oder Stallungen ist verboten.

V. Übertretungen dieser sofort in Kraft tretenden Verordnung werden nach den Strafbestimmungen des eingangs bezogenen Gesetzes geahndet.

Landesrecht Gemeindesanitätsdienstgesetz, Durchführungsverordnung

(1) Die Tiefe der Gräber hat bis zur Grabsohle mindestens 1,80 m, der Abstand der einzelnen Grabstellen voneinander mindestens 0,30 m zu betragen.

(2) Grabstätten können mit Genehmigung des Friedhofeigentümers auch als Grüfte ausgemauert und allenfalls überbaut werden. Die einzelnen Gruftnischen können sowohl nebeneinander als auch übereinander angelegt werden, doch darf die Tiefe der Grüfte nicht bedeutend größer sein als die gewöhnlicher Erdgräber und muß die Decke der obersten Gruftnische mindestens 0,50 m unter der Erdhöhe liegen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Vertragsmächte kommen überein, im Falle einer ernsten Meinungsverschiedenheit oder eines Streites, bevor sie zu den Waffen greifen, die guten Dienste oder die Vermittlung einer befreundeten Macht oder mehrerer befreundeter Mächte anzurufen, soweit dies die Umstände gestatten.

Landesrecht Gemeindesanitätsdienstgesetz, Durchführungsverordnung

(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt mindestens zehn Jahre. Vor Ablauf dieser Zeit kann eine neuerliche Belegung eines Grabes nur erfolgen, wenn der früher beigesetzte Sarg mindestens in einer Tiefe von 2,20 m eingestellt worden war. Ansonsten ist die zuerst beigesetzte Leiche zu exhumieren und tiefer zu legen.

(2) Gruftnischen dürfen, wenn die Leiche in einem Metallsarg beigesetzt wurde, nicht vor Ablauf von 50 Jahren eröffnet bzw. nachbelegt werden. Bei Verwendung eines Holzsarges verringert sich dieser Zeitraum auf 25 Jahre.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Unabhängig hievon halten die Vertragsmächte es für nützlich und wünschenswert, daß eine Macht oder mehrere Mächte, die am Streite nicht beteiligt sind, aus eigenem Antriebe den im Streite befindlichen Staaten ihre guten Dienste oder ihre Vermittlung anbieten, soweit sich die Umstände hiefür eignen.

Das Recht, gute Dienste oder Vermittlung anzubieten, steht den am Streite nicht beteiligten Staaten auch während des Ganges der Feindseligkeiten zu.

Die Ausübung dieses Rechtes kann niemals von einem oder dem anderen der streitenden Teile als unfreundliche Handlung angesehen werden.

Landesrecht Gemeindesanitätsdienstgesetz, Durchführungsverordnung

Aschenreste sind in verschlossenen Behältnissen beizusetzen; dies kann sowohl in Erdgräbern in einer Tiefe von mindestens 50 cm als auch in eigenen Urnenstätten erfolgen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Aufgabe des Vermittlers besteht darin, die einander entgegengesetzten Ansprüche auszugleichen und Verstimmungen zu beheben, die zwischen den im Streite befindichen Staaten etwa entstanden sind.

Landesrecht Gemeindesanitätsdienstgesetz, Durchführungsverordnung

(1) Für die Art der Versargung sind bei Erteilung der Bewilligung (Ausstellung des Leichenpasses – Anlage) folgende Bedingungen vorzuschreiben

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auch andere, im Einzelfall erforderlich erscheinende Vorsichtsmaßregeln für die Versargung treffen und die Erteilung der Bewilligung von deren Einhaltung abhängig machen.

(3) Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist amtsärztlich zu überwachen. Insbesondere ist bei jeder Leichenüberführung in ein anderes Bundesland bzw. in das Ausland die Einhaltung der gegebenen Vorschriften durch persönliche und verantwortliche Intervention des Amtsarztes zu überprüfen und deren Einhaltung auf dem Leichenpaß zu bestätigen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Tätigkeit des Vermittlers hört auf, sobald, sei es durch einen der streitenden Teile, sei es durch den Vermittler selbst, festgestellt wird, daß die von diesem vorgeschlagenen Mittel der Verständigung nicht angenommen werden.

Landesrecht Gemeindesanitätsdienstgesetz, Durchführungsverordnung

(1) Für den Transport der für das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Innsbruck bestimmten Leichen genügt ein gut verschließbarer Metalleinsatzkoffer oder ein ähnlicher Behälter. Einsargung und Transport haben durch dieses Institut und auf dessen Kosten zu erfolgen.

(2) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Leichentransportes trägt ausschließlich das Anatomische Institut.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Gute Dienste und Vermittlung, seien sie auf Anrufen der im Streite befindlichen Teile eingetreten oder aus dem Antriebe der am Streite nicht beteiligten Mächte hervorgegangen, haben ausschließlich die Bedeutung eines Rates und niemals verbindliche Kraft.

Landesrecht Gemeindesanitätsdienstgesetz, Durchführungsverordnung

(1) Jede Ausgrabung (Exhumierung) bedarf einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Exhumierungen dürfen nur von konzessionierten Leichenbestattern durchgeführt werden.

(2) Bei jeder Exhumierung hat der Amtsarzt in der Regel anwesend zu sein und dahin zu wirken, daß Zuschauer abgehalten und alle Maßnahmen zur Hintanhaltung einer gesundheitlichen Schädigung oder Belästigung der anwesenden Personen getroffen werden. Leichenausgrabungen sind daher nur bei kühler Temperatur und während der warmen Jahreszeit ausschließlich nur in den Morgenstunden durchzuführen. Die ausgegrabene Leiche oder die Leichenreste sind unverzüglich in einen neben dem Grabe bereitzuhaltenden Sarg zu legen, der sofort zu verschließen ist. Für die Versargung gelten sinngemäß die Bestimmungen wie für Leichenüberführungen.

(3) In jenen Fällen, in denen Exhumierungen zum Zwecke der Tieferlegung im eigenen Grabe vorgenommen werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde den zuständigen Sprengelarzt an Stelle des Amtsarztes entsenden.

(4) Die Vorschrift, wonach jegliche Ausgrabung von Leichen oder Leichenresten einer Bewilligung seitens der Bezirksverwaltungsbehörde bedarf, gilt nicht für Ausgrabungen, die in Ausübung der Straf- oder Zivilgerichtsbarkeit vom Gericht angeordnet werden.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Annahme der Vermittlung kann, unbeschadet anderweitiger Vereinbarung, nicht die Wirkung haben, die Mobilmachung und andere den Krieg vorbereitende Maßnahmen zu unterbrechen, zu verzögern oder zu hemmen.

Erfolgt sie nach Eröffnung der Feindseligkeiten, so werden von ihr, unbeschadet anderweitiger Vereinbarung, die im Gange befindlichen militärischen Unternehmungen nicht unterbrochen.

Landesrecht Gemeindesanitätsdienstgesetz, Durchführungsverordnung

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1953 in Kraft.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Vertragsmächte sind einverstanden, unter Umständen, die dies gestatten, die Anwendung einer besonderen Vermittlung in folgender Form zu empfehlen

Bei ernsten, den Frieden gefährdenden Streitfragen wählt jeder der im Streite befindlichen Staaten eine Macht, die er mit der Aufgabe betraut, in unmittelbare Verbindung mit der von der anderen Seite gewählten Macht zu treten, um den Bruch der friedlichen Beziehungen zu verhüten.

Während der Dauer dieses Auftrages, die unbeschadet anderweitiger Abmachung, eine Frist von dreißig Tagen nicht überschreiten darf, stellen die streitenden Staaten jedes unmittelbare Benehmen über den Streit ein, welcher als ausschließlich den vermittelnden Mächten übertragen gilt. Diese sollen alle Bemühungen aufwenden, um die Streitfrage zu erledigen.

Kommt es zum wirklichen Bruche der friedlichen Beziehungen, so bleiben diese Mächte mit der gemeinsamen Aufgabe betraut, jede Gelegenheit zu benützen, um den Frieden wiederherzustellen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Bei internationalen Streitigkeiten, die weder die Ehre noch wesentliche Interessen berühren und einer verschiedenen Würdigung von Tatsachen entspringen, erachten die Vertragsmächte es für nützlich und wünschenswert, daß die Parteien, die sich auf diplomatischem Wege nicht haben einigen können, soweit es die Umstände gestatten, eine internationale Untersuchungskommission einsetzen mit dem Auftrage, die Lösung dieser Streitigkeiten zu erleichtern, indem sie durch eine unparteiische und gewissenhafte Prüfung die Tatfragen aufklären.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die internationalen Untersuchungskommissionen werden durch besonderes Übereinkommen der streitenden Teile gebildet.

Das Untersuchungsübereinkommen gibt die zu untersuchenden Tatsachen an; es bestimmt die Art und die Frist für die Bildung der Kommissionen, sowie den Umfang der Befugnisse der Kommissäre.

Es bestimmt gegebenenfalls ferner den Sitz der Kommission und die Befugnis, ihn zu verlegen, die Sprache, deren die Kommission sich bedienen wird, und die Sprachen, deren Gebrauch vor ihr gestattet sein soll, den Tag, bis zu dem jede Partei ihre Darstellung des Tatbestandes einzureichen hat, sowie überhaupt alle Punkte, worüber die Parteien sich geeinigt haben.

Erachten die Parteien die Ernennung von Beisitzern für nötig, so bestimmt das Untersuchungsübereinkommen die Art ihrer Bestellung und den Umfang ihrer Befugnisse.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Hat das Untersuchungsübereinkommen den Sitz der Kommission nicht bezeichnet, so hat diese ihren Sitz im Haag.

Der einmal bestimmte Sitz kann von der Kommission nur mit Zustimmung der Parteien verlegt werden.

Hat das Untersuchungsübereinkommen die zu gebrauchenden Sprachen nicht bestimmt, so wird darüber von der Kommission entschieden.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Sofern nicht ein anderes abgemacht ist, werden die Untersuchungskommissionen in der in den Artikeln 45 und 57 dieses Übereinkommens bezeichneten Weise gebildet.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Im Falle des Todes, des Rücktrittes oder der durch irgend einen Grund verursachten Verhinderung eines Kommissärs oder eines etwaigen Beisitzers wird er in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise ersetzt.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Parteien haben das Recht, bei der Untersuchungskommission besondere Vertreter zu bestellen mit der Aufgabe, sie zu vertreten und zwischen ihnen und der Kommission als Mittelspersonen zu dienen.

Sie sind außerdem berechtigt, Rechtsbeistände oder Anwälte, die sie ernennen, mit der Darlegung und Wahrnehmung ihrer Interessen vor der Kommission zu beauftragen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Das Internationale Bureau des Ständigen Schiedshofes dient den Kommissionen, die ihren Sitz im Haag haben, für die Bureaugeschäfte und hat seine Geschäftsräume und seine Einrichtung den Vertragsmächten für die Tätigkeit der Untersuchungskommission zur Verfügung zu stellen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Hat die Kommission ihren Sitz anderswo als im Haag, so ernennt sie einen Generalsekretär, dessen Bureau ihr für die Bureaugeschäfte dient.

Dem Bureauvorstand liegt es ob, unter der Leitung des Vorsitzenden die äußeren Vorkehrungen für die Sitzungen der Kommission zu treffen, die Protokolle abzufassen und während der Dauer der Untersuchung das Archiv aufzubewahren, das später an das Internationale Bureau im Haag abzugeben ist.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Um die Einsetzung und die Tätigkeit der Untersuchungskommissionen zu erleichtern, empfehlen die Vertragsmächte die nachstehenden Regeln, die auf das Untersuchungsverfahren Anwendung finden, soweit die Parteien nicht andere Regeln annehmen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Kommission soll die Einzelheiten des Verfahrens bestimmen, die weder in dem besonderen Untersuchungsübereinkommen noch in dem vorliegenden Übereinkommen geregelt sind; sie soll zu allen Förmlichkeiten schreiten, welche die Beweisaufnahme mit sich bringt.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Untersuchung wird kontradiktorisch vorgenommen.

Zu den vorgesehenen Zeiten übermittelt jede Partei der Kommission und der Gegenpartei gegebenenfalls die Darlegungen über den Tatbestand und in jedem Falle die Akten, Schriftstücke und Urkunden, die sie zur Ermittlung der Wahrheit für nützlich erachtet, sowie eine Liste der Zeugen und Sachverständigen, deren Vernehmung sie wünscht.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Kommission ist befugt, mit Zustimmung der Parteien sich zeitweilig an Orte zu begeben, wo sie dieses Aufklärungsmittel anzuwenden für nützlich erachtet, oder dorthin eines oder mehrere ihrer Mitglieder abzuordnen. Die Erlaubnis des Staates, auf dessen Gebiete zu der Aufklärung geschritten werden soll, ist einzuholen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Alle tatsächlichen Feststellungen und Augenscheinsvornahmen müssen in Gegenwart oder nach gehöriger Ladung der Vertreter und Rechtsbeistände der Parteien vorgenommen werden.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Kommission hat das Recht, von beiden Parteien alle Auskünfte oder Aufklärungen zu verlangen, die sie für nützlich erachtet.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Parteien verpflichten sich, der Untersuchungskommission in dem weitesten Umfange, den sie für möglich halten, alle Mittel und Erleichterungen zu gewähren, die zur vollständigen Kenntnis und genauen Würdigung der in Frage kommenden Tatsachen erforderlich sind.

Sie verpflichten sich, diejenigen Mittel, über welche sie nach ihrer inneren Gesetzgebung verfügen, anzuwenden, um das Erscheinen der vor die Kommission geladenen Zeugen oder Sachverständigen, die sich auf ihrem Gebiete befinden, herbeizuführen.

Sie werden, wenn diese nicht vor der Kommission erscheinen können, deren Vernehmung durch ihre zuständigen Behörden veranlassen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Kommission wird sich zur Bewirkung aller Zustellungen, die sie im Gebiete einer dritten Vertragsmacht herbeizuführen hat, unmittelbar an die Regierung dieser Macht wenden. Das gleiche gilt, wenn es sich um die Herbeiführung irgendwelcher Beweisaufnahmen an Ort und Stelle handelt.

Die zu diesem Zweck erlassenen Ersuchen sind nach Maßgabe derjenigen Mittel zu erledigen, über welche die ersuchte Macht nach ihrer inneren Gesetzgebung verfügt. Sie können nur abgelehnt werden, wenn diese Macht sie für geeignet hält, ihre Hoheitsrechte oder ihre Sicherheit zu gefährden.

Auch steht der Kommission stets frei, die Vermittlung der Macht in Anspruch zu nehmen, in deren Gebiete sie ihren Sitz hat.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Zeugen und die Sachverständigen werden durch die Kommission auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen geladen und zwar in allen Fällen durch Vermittlung der Regierung des Staates, in dem sie sich befinden.

Die Zeugen werden nacheinander und jeder für sich in Gegenwart der Vertreter und Rechtsbeistände und in der von der Kommission bestimmten Reihenfolge vernommen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Vernehmung der Zeugen wird durch den Vorsitzenden geleitet.

Doch dürfen die Mitglieder der Kommission an jeden Zeugen die Fragen richten, die sie zur Erläuterung oder Ergänzung seiner Aussage oder zu ihrer Aufklärung über alle den Zeugen betreffenden Umstände für zweckdienlich erachten, soweit es zur Ermittlung der Wahrheit notwendig ist.

Die Vertreter und die Rechtsbeistände der Parteien dürfen den Zeugen in seiner Aussage nicht unterbrechen, noch irgend eine unmittelbare Anfrage an ihn richten; sie können aber den Vorsitzenden bitten, ergänzende Fragen, die sie für nützlich halten, dem Zeugen vorzulegen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Dem Zeugen ist es bei seiner Aussage nicht gestattet, einen geschriebenen Entwurf zu verlesen. Doch kann er von dem Vorsitzenden ermächtigt werden, Aufzeichnungen oder Urkunden zu benützen, wenn die Natur der zu bekundenden Tatsachen eine solche Benützung erheischt.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Über die Aussage des Zeugen wird während der Sitzung ein Protokoll aufgenommen, das dem Zeugen vorgelesen wird. Der Zeuge darf dazu die ihm gut scheinenden Änderungen und Zusätze machen, die am Schlusse seiner Aussage vermerkt werden.

Nachdem dem Zeugen seine ganze Aussage vorgelesen ist, wird er zur Unterzeichnung aufgefordert.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Vertreter sind befugt, im Laufe oder am Schlusse der Untersuchung der Kommission und der Gegenpartei solche Ausführungen, Anträge oder Sachdarstellungen schriftlich vorzulegen, die sie zur Ermittlung der Wahrheit für nützlich halten.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Beratung der Kommission ist nicht öffentlich und bleibt geheim.

Jede Entscheidung ergeht nach der Mehrheit der Mitglieder der Kommission.

Die Weigerung eines Mitgliedes, an der Abstimmung teilzunehmen, muß im Protokoll festgestellt werden.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Sitzungen der Kommission sind nur dann öffentlich und die Protokolle und Urkunden der Untersuchung werden nur dann veröffentlicht, wenn ein Beschluß der Kommission mit Zustimmung der Parteien dahin ergeht.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Nachdem die Parteien alle Aufklärungen und Beweise vorgetragen haben und nachdem alle Zeugen vernommen worden sind, spricht der Vorsitzende den Schluß der Untersuchung aus; die Kommission vertagt sich, um ihren Bericht zu beraten und abzufassen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Der Bericht wird von allen Mitgliedern der Kommission unterzeichnet.

Verweigert ein Mitglied seine Unterschrift, so wird dies vermerkt; der Bericht bleibt gleichwohl gültig.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Der Bericht der Kommission wird in öffentlicher Sitzung in Gegenwart oder nach gehöriger Ladung der Vertreter und Rechtsbeistände der Parteien verlesen.

Jeder Partei wird eine Ausfertigung des Berichtes zugestellt.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Der Bericht der Kommission, der sich auf die Feststellung der Tatsachen beschränkt, hat in keiner Weise die Bedeutung eines Schiedsspruches. Er läßt den Parteien volle Freiheit in Ansehung der Folge, die dieser Feststellung zu geben ist.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten selbst und die Kosten der Kommission zu gleichem Anteile.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die internationale Schiedssprechung hat zum Gegenstande die Erledigung von Streitigkeiten zwischen den Staaten durch Richter ihrer Wahl auf Grund der Achtung vor dem Rechte.

Die Anrufung der Schiedssprechung schließt die Verpflichtung in sich, sich nach Treu und Glauben dem Schiedsspruche zu unterwerfen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

In Rechtsfragen und in erster Linie in Fragen der Auslegung oder der Anwendung internationaler Übereinkommen wird die Schiedssprechung von den Vertragsmächten als das wirksamste und zugleich der Billigkeit an meisten entsprechende Mittel anerkannt, um die Streitigkeiten zu erledigen, die nicht auf diplomatischem Wege geschlichtet worden sind.

Demzufolge wäre es wünschenswert, daß bei Streitigkeiten über die vorerwähnten Fragen die Vertragsmächte eintretendenfalls die Schiedssprechung anrufen, soweit es die Umstände gestatten.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Schiedsübereinkommen werden für bereits entstandene oder für etwa entstehende Streitverhältnisse abgeschlossen.

Sie können sich auf alle Streitigkeiten oder nur auf Streitigkeiten einer bestimmten Art beziehen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Unabhängig von den allgemeinen oder besonderen Verträgen, die schon jetzt den Vertragsmächten die Verpflichtung zur Anrufung der Schiedssprechung auferlegen, behalten diese Mächte sich vor, neue allgemeine oder besondere Vereinbarungen abzuschließen, um die obligatorische Schiedssprechung auf alle Fälle auszudehnen, die ihr nach ihrer Ansicht unterworfen werden können.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Um die unmittelbare Anrufung der Schiedssprechung für die internationalen Streitfragen zu erleichtern, die nicht auf diplomatischem Wege haben erledigt werden können, machen sich die Vertragsmächte anheischig, den Ständigen Schiedshof, der jederzeit zugänglich ist und, unbeschadet anderweitiger Abmachung der Parteien, nach Maßgabe der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über das Verfahren tätig wird, in der ihm von der Ersten Friedenskonferenz gegebenen Einrichtung zu erhalten.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Der Ständige Schiedshof ist für alle Schiedsfälle zuständig, sofern nicht zwischen den Parteien über die Einsetzung eines besonderen Schiedsgerichtes Einverständnis besteht.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Der Ständige Schiedshof hat seinen Sitz im Haag.

Ein Internationales Bureau dient dem Schiedshofe als Kanzlei. Er vermittelt die auf den Zusammentritt des Schiedshofes sich beziehenden Mitteilungen; es hat das Archiv unter seiner Obhut und besorgt alle Verwaltungsgeschäfte.

Die Vertragsmächte machen sich anheischig, dem Bureau möglichst bald eine beglaubigte Abschrift einer jeden zwischen ihnen getroffenen Schiedsabmachung sowie eines jeden Schiedsspruches mitzuteilen, der sie betrifft und durch besondere Schiedsgerichte erlassen ist.

Sie machen sich anheischig, dem Bureau ebenso die Gesetze, allgemeinen Anordnungen und Urkunden mitzuteilen, die gegebenenfalls die Vollziehung der von dem Schiedshofe erlassenen Sprüche dartun.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Jede Vertragsmacht benennt höchstens vier Personen von anerkannter Sachkunde in Fragen des Völkerrechtes, die sich der höchsten sittlichen Achtung erfreuen und bereit sind, ein Schiedsrichteramt zu übernehmen.

Die so benannten Personen sollen unter dem Titel von Mitgliedern des Schiedshofes in eine Liste eingetragen werden; diese soll allen Vertragsmächten durch das Bureau mitgeteilt werden.

Jede Änderung in der Liste der Schiedsrichter wird durch das Bureau zur Kenntnis der Vertragsmächte gebracht.

Zwei oder mehrere Mächte können sich über die gemeinschaftliche Benennung eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder verständigen.

Dieselbe Person kann von verschiedenen Mächten benannt werden.

Die Mitglieder des Schiedshofes werden für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt. Ihre Wiederernennung ist zulässig.

Im Falle des Todes oder des Rücktrittes eines Mitgliedes des Schiedshofes geschieht sein Ersatz in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise und für einen neuen Zeitraum von sechs Jahren.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Wollen die Vertragsmächte sich zur Erledigung einer unter ihnen entstandenen Streitfrage an den Schiedshof wenden, so muß die Auswahl der Schiedsrichter, welche berufen sind, das für die Entscheidung dieser Streitfrage zuständige Schiedsgericht zu bilden, aus der Gesamtliste der Mitglieder des Schiedshofes geschehen.

Wird das Schiedsgericht nicht durch Verständigung der Parteien gebildet, so ist in folgender Weise zu verfahren

Jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter, von denen nur einer ihr Staatsangehöriger sein oder unter den von ihr benannten Mitgliedern des Ständigen Schiedshofes ausgewählt werden darf. Diese Schiedsrichter wählen gemeinschaftlich einen Oberschiedsrichter.

Bei Stimmengleichheit wird die Wahl des Oberschiedsrichter einer dritten Macht anvertraut, über deren Bezeichnung sich die Parteien einigen.

Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, so bezeichnet jede Partei eine andere Macht und die Wahl des Oberschiedsrichters geschieht durch die so bezeichneten Mächte in Übereinstimmung.

Können sich diese beiden Mächte binnen zwei Monaten nicht einigen, so schlägt jede von ihnen zwei Personen vor, die aus der Liste der Mitglieder des Ständigen Schiedshofes, mit Ausnahme der von den Parteien benannten Mitglieder, genommen und nicht Staatsangehörige einer von ihnen sind. Das Los bestimmt, welche unter den so vorgeschlagenen Personen der Oberschiedsrichter sein soll.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Sobald das Schiedsgericht gebildet ist, teilen die Parteien dem Bureau ihren Entschluß, sich an den Schiedshof zu wenden, den Wortlaut ihres Schiedsvertrages und die Namen der Schiedsrichter mit.

Das Bureau gibt unverzüglich jedem Schiedsrichter den Schiedsvertrag und die Namen der übrigen Mitglieder des Schiedsgerichtes bekannt.

Das Schiedsgericht tritt an dem von den Parteien festgesetzten Tage zusammen. Das Bureau sorgt für seine Unterbringung.

Die Mitglieder des Schiedsgerichtes genießen während der Ausübung ihres Amtes und außerhalb ihres Heimatlandes die diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Das Bureau ist ermächtigt, seine Geschäftsräume und seine Einrichtung den Vertragsmächten für die Tätigkeit eines jeden besonderen Schiedsgerichtes zur Verfügung zu stellen.

Die Schiedsgerichtsbarkeit des Ständigen Schiedshofes kann unter den durch die allgemeinen Anordnungen festgesetzten Bedingungen auf Streitigkeiten zwischen anderen Mächten als Vertragsmächten oder zwischen Vertragsmächten und anderen Mächten erstreckt werden, wenn die Parteien übereingekommen sind, diese Schiedsgerichtsbarkeit anzurufen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Vertragsmächte betrachten es als Pficht, in dem Falle, da ein ernsthafter Streit zwischen zwei oder mehreren von ihnen auszubrechen droht, diese daran zu erinnern, daß ihnen der Ständige Schiedshof offen steht.

Sie erklären demzufolge, daß die Handlung, womit den im Streite befindlichen Teilen die Bestimmungen dieses Übereinkommens in Erinnerung gebracht werden, und der im höheren Interesse des Friedens erteilte Rat, sich an den Ständigen Schiedshof zu wenden, immer nur als Betätigung guter Dienste angesehen werden dürfen.

Im Falle eines Streites zwischen zwei Mächten kann stets eine jede von ihnen an das Internationale Bureau eine Note richten, worin sie erklärt, daß sie bereit sei,den Streitfall einer Schiedssprechung zu unterbreiten.

Das Bureau hat die Erklärung sogleich zur Kenntnis der anderen Macht zu bringen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Der Ständige Verwaltungsrat, der aus den im Haag beglaubigten diplomatischen Vertretern der Vertragsmächte und dem niederländischen Minister der Auswärtigen Angelegenheiten als Vorsitzenden besteht, hat das Internationale Bureau unter seiner Leitung und Aufsicht.

Der Verwaltungsrat erläßt seine Geschäftsordnung sowie alle sonst notwendigen allgemeinen Anordnungen.

Er entscheidet alle Verwaltungsfragen die sich etwa in Beziehung auf den Geschäftsbetrieb des Schiedshofes ergeben.

Er hat volle Befugnis, die Beamten und Angestellten des Bureaus zu ernennen, ihres Dienstes vorläufig zu entheben oder zu entlassen.

Er setzt die Gehälter und Löhne fest und beaufsichtigt das Kassenwesen.

Die Anwesenheit von neun Mitgliedern in den ordnungsmäßig berufenen Versammlungen genügt zur gültigen Beratung des Verwaltungsrates. Die Beschlußfassung geschieht nach Stimmenmehrheit.

Der Verwaltungsrat teilt die von ihm genehmigten allgemeinen Anordnungen unverzüglich den Vertragsmächten mit. Er legt ihnen jährlich einen Bericht vor über die Arbeiten des Schiedshofes, über den Betrieb der Verwaltungsgeschäfte und über die Ausgaben. Der Bericht enthält ferner eine Zusammenstellung des wesentlichen Inhaltes der dem Bureau von den Mächten auf Grund des Artikels 43, Abs. 3 und 4, mitgeteilten Urkunden.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Kosten des Bureaus werden von den Vertragsmächten nach dem für das Internationale Bureau des Weltpostvereines festgestellten Verteilungsmaßstabe getragen.

Die Kosten, die den beitretenden Mächten zur Last fallen, werden von dem Tage an berechnet, wo ihr Beitritt wirksam wird.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Um die Entwicklung der Schiedssprechung zu fördern, haben die Vertragsmächte folgende Bestimmungen festgestellt, die auf das Schiedsverfahren Anwendung finden sollen, soweit nicht die Parteien über andere Bestimmungen übereingekommen sind.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Mächte, welche die Schiedssprechung anrufen, unterzeichnen eine Schiedsvereinbarung, worin der Streitgegenstand, die Frist für die Ernennung der Schiedsrichter, die Form, die Reihenfolge und die Fristen für die im Artikel 63 vorgesehenen Mitteilungen sowie die Höhe des von jeder Partei als Kostenvorschuß zu hinterlegenden Betrages bestimmt werden.

Die Schiedsvereinbarung bestimmt gegebenenfalls ferner die Art der Ernennung der Schiedsrichter, alle etwaigen besonderen Befugnisse des Schiedsgerichtes, dessen Sitz, die Sprache, deren es sich bedienen wird, und die Sprachen, deren Gebrauch vor ihm gestattet sein soll, sowie überhaupt alle Punkte, worüber die Parteien sich geeinigt haben.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Der Ständige Schiedshof ist für die Feststellung der Schiedsvereinbarung zuständig wenn die Parteien darin einig sind, sie ihm zu überlassen.

Er ist ferner auf Antrag auch nur einer der Parteien zuständig, wenn zuvor eine Verständigung auf diplomatischem Wege vergeblich versucht worden ist und es sich handelt

1. um einen Streitfall, der unter einen nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens abgeschlossenen oder erneuerten allgemeinen Schiedsvertrag fällt, sofern dieser für jeden einzelnen Streitfall eine Schiedsvereinbarung vorsieht und deren Feststellung der Zuständigkeit des Schiedshofes weder ausdrücklich noch stillschweigend entzieht. Doch ist, wenn die Gegenpartei erklärt, daß nach ihrer Auffassung der Streitfall nicht zu den der obligatorischen Schiedssprechung unterliegenden Streitfällen gehört, die Anrufung des Schiedshofes nicht zulässig, es sei denn, daß der Schiedsvertrag dem Schiedsgerichte die Befugnis zur Entscheidung dieser Vorfrage überträgt;

2. um einen Streitfall, der aus den bei einer Macht von einer anderen Macht für deren Angehörige eingeforderten Vertragsschulden herrührt und für dessen Beilegung das Anerbieten schiedsgerichtlicher Erledigung angenommen worden ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Annahme unter der Bedingung erfolgt ist, daß die Schiedsvereinbarung auf einem anderen Wege festgestellt werden soll.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

In den Fällen des vorstehenden Artikels geschieht die Feststellung der Schiedsvereinbarung durch eine Kommission von fünf Mitgliedern, welche auf die im Artikel 45, Absatz 3 bis 6, angegebene Weise bestimmt werden.

Das fünfte Mitglied ist von Rechts wegen Vorsitzender der Kommission.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Das Schiedsrichteramt kann einem einzigen Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern übertragen werden, die von den Parteien nach ihrem Belieben ernannt oder von ihnen unter den Mitgliedern des durch dieses Übereinkommen festgesetzten Ständigen Schiedshofes gewählt werden.

Wird das Schiedsgericht nicht durch Verständigung der Parteien gebildet, so ist in der im Artikel 45, Absatz 3 bis 6, angegebenen Weise zu verfahren.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Wird ein Souverän oder ein sonstiges Staatsoberhaupt zum Schiedsrichter gewählt, so wird das Schiedsverfahren von ihm geregelt.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Der Oberschiedsrichter ist von Rechts wegen Vorsitzender des Schiedsgerichtes.

Gehört dem Schiedsgerichte kein Oberschiedsrichter an, so ernennt es selbst seinen Vorsitzenden.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Im Falle der Feststellung der Schiedsvereinbarung durch eine Kommission, so wie sie im Artikel 54 vorgesehen ist, soll, unbeschadet anderweitiger Abrede, die Kommission selbst das Schiedsgericht sein.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Im Falle des Todes, des Rücktrittes oder der durch irgend einen Grund verursachten Verhinderung eines der Schiedsrichter wird er in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise ersetzt.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

In Ermanglung einer Bestimmung durch die Parteien hat das Schiedsgericht seinen Sitz im Haag.

Das Schiedsgericht kann seinen Sitz auf dem Gebiete einer dritten Macht nur mit deren Zustimmung haben.

Der einmal bestimmte Sitz kann von dem Schiedsgerichte nur mit Zustimmung der Parteien verlegt werden.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Hat die Schiedsvereinbarung die zu gebrauchenden Sprachen nicht bestimmt, so wird darüber durch das Schiedsgericht entschieden.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Parteien haben das Recht, bei dem Schiedsgerichte besondere Vertreter zu ernennen mit der Aufgabe, zwischen ihnen und dem Schiedsgerichte als Mittelspersonen zu dienen.

Sie sind außerdem berechtigt, mit der Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen vor dem Schiedsgerichte Rechtsbeistände oder Anwälte zu betrauen, die zu diesem Zwecke von ihnen bestellt werden.

Die Mitglieder des Ständigen Schiedshofes dürfen als Vertreter, Rechtsbeistände oder Anwälte nur zugunsten der Macht tätig sein, die sie zu Mitgliedern des Schiedshofes ernannt hat.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Das Schiedsverfahren zerfällt regelmäßig in zwei gesonderte Abschnitte: das schriftliche Vorverfahren und die Verhandlung.

Das schriftliche Vorverfahren besteht in der von den betreffenden Vertretern an die Mitglieder des Schiedsgerichtes und an die Gegenpartei zu machenden Mitteilung der Schriftsätze, der Gegenschriftsätze und der etwa weiter erforderlichen Rückäußerungen; die Parteien fügen alle in der Sache in Bezug genommenen Aktenstücke und Urkunden bei. Diese Mitteilungen geschehen unmittelbar oder durch Vermittlung des Internationalen Bureaus in der Reihenfolge und in den Fristen, wie solche durch den Schiedsvertrag bestimmt sind.

Die in der Schiedsvereinbarung festgesetzten Fristen können verlängert werden durch Übereinkommen der Parteien oder durch das Schiedsgericht, wenn dieses es für notwendig erachtet, um zu einer gerechten Entscheidung zu gelangen.

Die Verhandlung besteht in dem mündlichen Vortrage der Rechtsbehelfe der Parteien vor dem Schiedsgerichte.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Jedes von einer Partei vorgelegte Schriftstück muß der anderen Partei in beglaubigter Abschrift mitgeteilt werden.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Abgesehen von besonderen Umständen tritt das Schiedsgericht erst nach dem Schlusse des Vorverfahrens zusammen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

Sie ist öffentlich nur, wenn ein Beschluß des Schiedsgerichtes mit Zustimmung der Parteien dahin ergeht.

Über die Verhandlung wird von Sekretären, die der Vorsitzende ernennt, ein Protokoll aufgenommen. Dieses Protokoll wird vom Vorsitzenden und einem der Sekretäre unterzeichnet; es hat allein öffentliche Beweiskraft.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Nach dem Schlusse des Vorverfahrens ist das Schiedsgericht befugt, alle neuen Aktenstücke oder Urkunden von der Verhandlung auszuschließen, die ihm etwa eine Partei ohne Einwilligung der anderen vorlegen will.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Dem Schiedsgerichte steht es jedoch frei, neue Aktenstücke oder Urkunden, auf welche etwa die Vertreter oder Rechtsbeistände der Parteien seine Aufmerksamkeit lenken, in Betracht zu ziehen.

In diesem Falle ist das Schiedsgericht befugt, die Vorlegung dieser Aktenstücke oder Urkunden zu verlangen, unbeschadet der Verpflichtung, der Gegenpartei davon Kenntnis zu geben.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Das Schiedsgericht kann außerdem von den Vertretern der Parteien die Vorlegung aller nötigen Aktenstücke verlangen und alle nötigen Aufklärungen fordern. Im Falle der Verweigerung nimmt das Schiedsgericht von ihr Kenntnis.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Vertreter und die Rechtsbeistände der Parteien sind befugt, beim Schiedsgerichte mündlich alle Rechtsbehelfe vorzubringen, die sie zur Verteidigung ihrer Sache für nützlich halten.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Sie haben das Recht, Einreden sowie einen Zwischenstreit zu erheben. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes über diese Punkte sind endgültig und können zu weiteren Erörterungen nicht Anlaß geben.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind befugt, an die Vertreter und die Rechtsbeistände der Parteien Fragen zu richten und von ihnen Aufklärungen über zweifelhafte Punkte zu fordern.

Weder die gestellten Fragen noch die von Mitgliedern des Schiedsgerichtes im Laufe der Verhandlung gemachten Bemerkungen dürfen als Ausdruck der Meinung des ganzen Schiedsgerichtes oder seiner einzelnen Mitglieder angesehen werden.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Das Schiedsgericht ist befugt, seine Zuständigkeit zu bestimmen, indem es die Schiedsvereinbarung sowie die sonstigen Akten und Urkunden, die für den Gegenstand angeführt werden können, auslegt und die Grundsätze des Rechtes anwendet.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Dem Schiedsgerichte steht es zu, zur Leitung der Streitsache Anordnungen über das Verfahren zu erlassen, die Formen, die Reihenfolge und die Fristen zu bestimmen, in denen jede Partei ihre Schlußanträge zu stellen hat, und zu allen Förmlichkeiten zu schreiten, welche die Beweisaufnahme mit sich bringt.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Parteien verpflichten sich, dem Schiedsgerichte in dem weitesten Umfange, den sie für möglich halten, alle für die Entscheidung der Streitigkeit notwendigen Mittel zu gewähren.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Das Schiedsgericht wird sich zur Bewirkung aller Zustellungen, die es im Gebiete einer dritten Vertragsmacht herbeizuführen hat, unmittelbar an die Regierung dieser Macht wenden. Das gleiche gilt, wenn es sich um die Herbeiführung irgendwelcher Beweisaufnahmen an Ort und Stelle handelt.

Die zu diesem Zwecke erlassenen Ersuchen sind nach Maßgabe derjenigen Mittel zu erledigen, über welche die ersuchte Macht nach ihrer inneren Gesetzgebung verfügt. Sie können nur abgelehnt werden, wenn diese Macht sie für geeignet hält, ihre Hoheitsrechte oder ihre Sicherheit zu gefährden.

Auch steht dem Schiedsgerichte stets frei, die Vermittlung der Macht in Anspruch zu nehmen, in deren Gebiete es seinen Sitz hat.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Nachdem die Vertreter und die Rechtsbeistände der Parteien alle Aufklärungen und Beweise zugunsten ihrer Sache vorgetragen haben, spricht der Vorsitzende den Schluß der Verhandlung aus.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Beratung des Schiedsgerichtes ist nicht öffentlich und bleibt geheim.

Jede Entscheidung ergeht nach der Mehrheit der Mitglieder des Schiedsgerichtes.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Der Schiedsspruch ist mit Gründen zu versehen. Er enthält die Namen der Schiedsrichter und wird von dem Vorsitzenden und dem Bureauvorstande oder dem dessen Geschäfte versehenden Sekretär unterzeichnet.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Der Schiedsspruch wird in öffentlicher Sitzung des Schiedsgerichtes in Gegenwart oder nach gehöriger Ladung der Vertreter und Rechtsbeistände der Parteien verlesen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Der gehörig verkündete und den Vertretern der Parteien zugestellte Schiedsspruch entscheidet das Streitverhältnis endgültig und mit Ausschließung der Berufung.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Alle Streitfragen, die etwa zwischen den Parteien wegen der Auslegung und der Ausführung des Schiedsspruches entstehen, unterliegen, unbeschadet anderweitiger Abrede, der Beurteilung des Schiedsgerichtes, das den Spruch erlassen hat.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Parteien können sich in der Schiedsvereinbarung vorbehalten, die Nachprüfung (Revision) des Schiedsspruches zu beantragen.

Der Antrag muß in diesem Falle, unbeschadet anderweitiger Abmachung, bei dem Schiedsgerichte angebracht werden, das den Spruch erlassen hat. Er kann nur auf die Ermittlung einer neuen Tatsache gegründet werden, die einen entscheidenden Einfluß auf den Spruch auszuüben geeignet gewesen wäre und bei Schluß der Verhandlung dem Schiedsgerichte selbst und der Partei, welche die Nachprüfung beantragt hat, unbekannt war.

Das Nachprüfungsverfahren kann nur durch einen Beschluß des Schiedsgerichtes eröffnet werden, der das Vorhandensein der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die im vorstehenden Absatze bezeichneten Merkmale zuerkennt und den Antrag insoweit für zulässig erklärt.

Die Schiedsvereinbarung bestimmt die Frist, innerhalb welcher der Nachprüfungsantrag gestellt werden muß.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Der Schiedsspruch bindet nur die streitenden Parteien.

Wenn es sich um die Auslegung eines Übereinkommens handelt, an dem sich noch andere Mächte beteiligt haben, als die streitenden Teile, so benachrichtigen diese rechtzeitig alle Signatarmächte. Jede dieser Mächte hat das Recht, sich an der Streitsache zu beteiligen. Wenn eine oder mehrere von ihnen von dieser Berechtigung Gebrauch gemacht haben, so ist die in dem Schiedsspruch enthaltene Auslegung auch in Ansehung ihrer bindend.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten selbst und die Kosten des Schiedsgerichtes zu gleichem Anteile.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Um die Betätigung des Schiedswesens bei Streitigkeiten zu erleichtern, die ihrer Natur nach ein abgekürztes Verfahren gestatten, stellen die Vertragsmächte die nachstehenden Regeln auf, die befolgt werden sollen, soweit nicht abweichende Abmachungen bestehen, und unter dem Vorbehalte, daß geeigneten Falles die nicht widersprechenden Bestimmungen des dritten Kapitels zur Anwendung kommen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Jede der streitenden Parteien ernennt einen Schiedsrichter. Die beiden so bestellten Schiedsrichter wählen einen Oberschiedsrichter. Wenn sie sich hierüber nicht einigen, so schlägt jeder zwei Personen vor, die aus der allgemeinen Liste der Mitglieder des Ständigen Schiedshofes, mit Ausnahme der von den Parteien selbst benannten Mitglieder, genommen und nicht Staatsangehörige einer von ihnen sind; das Los bestimmt, welche unter den so vorgeschlagenen Personen der Oberschiedsrichter sein soll.

Der Oberschiedsrichter sitzt dem Schiedsgerichte vor, das seine Entscheidungen nach Stimmenmehrheit fällt.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

In Ermangelung einer vorherigen Vereinbarung bestimmt das Schiedsgericht, sobald es gebildet ist, die Frist, binnen welcher ihm die beiden Parteien ihre Schriftsätze einreichen müssen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Jede Partei wird vor dem Schiedsgerichte durch einen Vertreter vertreten; dieser dient als Mittelsperson zwischen dem Schiedsgerichte und der Regierung, die ihn bestellt hat.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Das Verfahren ist ausschließlich schriftlich. Doch hat jede Partei das Recht; das Erscheinen von Zeugen und Sachverständigen zu verlangen. Das Schiedsgericht ist seinerseits befugt, von den Vertretern der beiden Parteien sowie von den Sachverständigen und Zeugen, deren Erscheinen es für nützlich hält, mündliche Aufklärungen zu verlangen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Dieses Übereinkommen tritt nach seiner Ratifikation für die Beziehungen zwischen den Vertragsmächten an die Stelle des Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 29. Juli 1899.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Dieses Übereinkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.

Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von dem niederländischen Minister der Auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird.

Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden geschehen mittels einer schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der die Ratifikationsurkunde beizufügen ist.

Beglaubigte Abschriften des Protokolls über die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Absatze erwähnten Anzeigen sowie der Ratifikationsurkunden werden durch die Regierung der Niederlande den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den anderen Mächten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege unverzüglich mitgeteilt werden. In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Mächte, die zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladen worden sind, dieses Übereinkommen aber nicht unterzeichnet haben, können ihm später beitreten.

Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archiv der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.

Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten beglaubigte Abschriften der Anzeige sowie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Die Bedingungen, unter denen die zur Zweiten Friedenskonferenz nicht eingeladenen Mächte diesem Übereinkommen beitreten können, sollen den Gegenstand einer späteren Verständigung zwischen den Vertragsmächten bilden.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Dieses Übereinkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem Beitritte erhalten hat.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Sollte einer der Vertragsmächte dieses Übereinkommen kündigen wollen, so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschriften der Erklärung allen anderen Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.

Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande eingegangen ist.

Bundesrecht I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Ein im niederländischen Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 92 Abs. 3 und 4, vorgenommenen Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die Anzeigen von dem Beitritte (Artikel 93, Abs. 2) oder von der Kündigung (Artikel 96, Abs. 1) eingegangen sind.

Jede Vertragsmacht hat das Recht, in dieses Register Einsicht zu nehmen und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen im Haag, am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den Vertragsmächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.

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