Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetz
Table of Provisions (23)
Statutory Text (23 Provisions)
Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetz
Salzburg
N1193210710A
Gemeindeausgleichsfonds, Bildung, Gesetz
§ 1
Name und Zweck des Fonds
(1) Das Land Oberösterreich errichtet zur Schaffung von neuem Wohnraum, zur Verbesserung bestehenden Wohnraumes und zur Förderung des Siedlungswesens einen Wohnungs- und Siedlungsfonds. Dieser führt den Namen "Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds". Er besitzt Rechtspersönlichkeit. Der Fonds dient ausschließlich dem sozialen Wohnungswesen. Dem Fonds kommen Aufgaben der Hoheitsverwaltung nicht zu.
(2) Ab dem 31. Dezember 2002 dürfen durch den Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds keine neuen Förderungen (Fondshilfe) mehr gewährt werden. Ab diesem Zeitpunkt dient der Fonds ausschließlich der Abwicklung der von ihm bis dahin gewährten Fondshilfen.
(Anm: LGBl. Nr. 86/2002)
§ 1
(1) Wer eine der Aufforstungspflicht nicht unterliegende Grundparzelle, an die fremde landwirtschaftliche Grundstücke angrenzen, ganz oder zum Teil mit hochstämmig erwachsenden Holzarten, insbesondere mit Nadelhölzern aufzuforsten beabsichtigt, hat dies zuvor der politischen Bezirksbehörde anzuzeigen.
(2) Diese hat hievon die Besitzer der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke mit dem Hinweis auf das ihnen nach § 2 dieses Gesetzes zustehende Recht zu verständigen.
Zur Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände nach dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz wird als zweckgebundenes Vermögen ein Fonds mit der Bezeichnung „Gemeindeausgleichsfonds“ gebildet.
§ 2
Mittel des Fonds
Die Mittel des Fonds bestehen aus
§ 2
Die Besitzer der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke haben das Recht, bei der politischen Bezirksbehörde binnen einem Monat vom Tage der Verständigung zu beantragen, daß der Eigentümer der aufzuforstenden Parzelle verhalten werde, die Aufforstung zu unterlassen oder einen entsprechend breiten Grenzstreifen so zu bewirtschaften, daß ihre Grundstücke durch Beschattung oder Durchwurzelung keinen schweren Schaden erleiden können (Schutzstreifen).
Dem Fonds fließen zu
§ 3
Art der Fondshilfe
(1) Die Fondshilfe kann bestehen in der
(2) Die Gewährung von Fondshilfe zum Ankauf von Baugrundstücken ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 3
Wenn ein solcher Antrag binnen der im § 2 bezeichneten Frist nicht gestellt wird, hat die politische Bezirksbehörde dies durch Bescheid festzustellen.
Der Fonds ist von den übrigen Geldbeständen des Landes gesondert zinsbringend anzulegen.
§ 4
Voraussetzungen für die Gewährung von Fondshilfe
(1) Die Fondshilfe kann gewährt werden
(2) Fondshilfe darf nur für Bauten in Oberösterreich gewährt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 10/1962)
§ 4
(1) Wenn ein solcher Antrag binnen der im § 2 bezeichneten Frist gestellt wird, hat die politische Bezirksbehörde zunächst auf die Erzielung einer Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Wenn eine Einigung nicht zustande kommt, ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle über den Antrag vorzunehmen. Zu dieser Verhandlung sind land- und forstwirtschaftliche Sachverständige (§ 52 ABG.) beizuziehen.
(2) Auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung hat die politische Bezirksbehörde auszusprechen, ob die angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke durch die Aufforstung schweren Schaden erleiden können, und im bejahenden Falle die Aufforstung zu untersagen oder das Ausmaß des Grundstreifens der beschränkt zu bewirtschaften ist (§ 2), und die Dauer der Umtriebszeit vorzuschreiben.
Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.
§ 5
Verwaltung des Fonds
(1) Der Fonds wird von der Landesregierung verwaltet.
(2) Die Landesregierung erläßt durch Verordnung die Satzungen des Fonds, in denen die Durchführung der Aufgaben des Fonds zu regeln ist.
(3) Über die Gewährung der Fondshilfe gemäß § 3 entscheidet die Landesregierung durch Beschluß.
§ 5
Die Kosten der mündlichen Verhandlung hat im Falle, daß die politische Behörde die Aufforstung untersagt oder einen nicht schon in der Anzeige (§ 1 Abs. 1) oder in einem mit dieser vorgelegten Aufforstungsplan vorgesehenen Schutzstreifen vorschreibt, der Eigentümer der Parzelle, deren Umwandlung im Waldland beabsichtigt ist, anderfalls der Antragsteller zu tragen.
Das Gesetz tritt am 31. Dezember 1951 in Kraft.
§ 6
Bericht an den Landtag
Die Landesregierung ist verpflichtet, alljährlich dem Landtag einen Bericht über die Gebarung und die Tätigkeit des Fonds zu erstatten.
§ 6
Wenn der gemäß § 1 dieses Gesetzes zur Erstattung der Anzeige Verpflichtete die Aufforstung nach Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes ohne Anzeige an die Behörde durchgeführt hat, haben die Besitzer der anschließenden landwirtschaftlichen Grundstücke innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Beginn der Aufforstung das Recht, die Einleitung des in den vorstehenden Bestimmungen geregelten Verfahrens bei der politischen Bezirksbehörde zu beantragen. Die Bestimmungen des § 5 dieses Gesetzes finden auch in diesem Falle Anwendung.
§ 7
Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die mit Geldstrafe bis zu 1.100 € zu ahnden ist.
§ 8
Dieses Gesetz findet auf Garten- und Parkanlagen und Grundstücke, die dem Salzburger Einforstungsrechtegesetz, LGBl. Nr. 74/1986, unterliegen sowie auf Aufforstungen im Zuge von Wildbach- oder Lawinenverbauungen oder von wasserrechtlich bewilligten Entwässerungs-, Schutz- oder Regulierungsbauten oder im Rahmen naturschutzrechtlich vorgeschriebener Landschaftspflege- und Detailpläne keine Anwendung.
§ 9
(1) Die §§ 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.