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Evidenthaltung und Kennzeichnung der Hunde im Burgenland

54 Articles / Provisions · Austria · Legislazione nazionale
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Table of Provisions (54)

Statutory Text (54 Provisions)

Landesrecht Evidenthaltung und Kennzeichnung der Hunde im Burgenland

Evidenthaltung und Kennzeichnung der Hunde im Burgenland

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler

Tirol

§ 8 wurde durch Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 36/1962 aufgehoben.

Der Art. II des Gesetzes BGBl. Nr. 657/1989 lautet

"Artikel II

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

2. (1) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme seines § 25 anzuwenden, wenn der Erblasser nach seinem Inkrafttreten verstirbt.

(2) § 25 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Anerbe nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das Eigentum an einem geschlossenen Hof oder an dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne vorher über den gesamten Hof durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt zu haben. Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Hofes oder seiner Teile erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde.

(3) Hat der Anerbe über das Eigentum am gesamten Hof schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt, so ist § 24 in der bisherigen Fassung anzuwenden.

3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut."

N3190012665L

Bundesrecht Einrichtung der Gerichtsbehörden

Diese Verordnung ist hinsichtlich der Beilage D bezüglich der §§ 1, 3 bis 5, 6 Abs. 2, 8 bis 11 und 17 durch § 2 und § 3 Z 7 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, mit Wirksamkeit vom 10. Juli 1945 wieder in Kraft gesetzt worden.

N1185310540Q

Landesrecht Evidenthaltung und Kennzeichnung der Hunde im Burgenland

Jedermann, der im Gebiete einer burgenländischen Gemeinde einen dem Säuglingsalter entwachsenen Hund hält, ist verpflichtet, hievon unverweilt zwecks Aufnahme des Tieres in das Hundestandsverzeichnis der zuständigen Gemeindeverordnung die mündliche oder schriftliche Anzeige zu erstatten.

Auf Grundlage der Anmeldungen der Hundebesitzer ist in jeder burgenländischen Gemeinde von der Gemeindebehörde ein genaues Hundestandsverzeichnis anzulegen und weiterhin derart evident zu führen, daß ohne jede Schwierigkeit ersehen werden kann, bei welchen Parteien bezw. in welchen Höfen oder Häusern Hunde überhaupt und in welcher Zahl sie vorhanden sind.

Jeder Abgang oder Zuwachs an Hunden ist vom betreffenden Hundebesitzer der zuständigen Gemeindevorstehung zwecks Vormerkung im Hundestandsverzeinisse unverweilt anzuzeigen.

Die angemeldeten und in Evidenz genommenen Hunde sind mittels an Halsbändern oder Brustgeschirren anzubringender amtlicher Marken zu kennzeichnen. Diese Marken werden von der betreffenden Gemeinde gegen Erlag der hiefür festgesetzten Gebühren, die den Anschaffungskosten entsprechen, ausgegeben.

Hunde, welche ohne die vorgeschriebene Marke auf der Straße angetroffen werden, sind vom Wasenmeister bei den Hundestreifungen einzufangen.

Die Entscheidung darüber, ob ein solcher eingefangener Hund an den Besitzer wieder ausgefolgt werden kann, hat über Ansuchen der Partei die zuständige Bezirksbehörde zu fällen.

Übertretungen der obigen Vorschriften werden nach den Strafbestimmungen der eingangs erwähnten gesetzlichen Bestimmungen geahndet.

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler

Als geschlossener Hof gilt jede land- und forstwirtschaftliche mit einer Hofstelle versehene Besitzung, deren Grundbuchseinlage sich in der Höfeabteilung des Hauptbuches befindet (§ 69 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz, BGBl. Nr. 2/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2003, in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2012).

Bundesrecht Einrichtung der Gerichtsbehörden

Die Oberlandesgerichte werden besetzt

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler

(1) Alle Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen folgende Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe

Bundesrecht Einrichtung der Gerichtsbehörden

(Anm.: Ist durch § 2 und § 3 Z 7 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler

Die Bewilligung zur Neubildung eines geschlossenen Hofes ist zu erteilen, wenn gegen die vom Eigentümer beantragte höferechtliche Vereinigung mehrerer Liegenschaften keine erheblichen wirtschaftlichen oder landeskulturellen Bedenken bestehen und wenn der Durchschnittsertrag des neu zu bildenden Hofes zur angemessenen Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen ausreicht, ohne das Zehnfache eines solchen Ertrages zu überschreiten. Unter denselben Voraussetzungen ist dem Eigentümer eines geschlossenen Hofes die Einverleibung bisher nicht zum Hofe gehöriger Liegenschaften oder Rechte zu gestatten.

Bundesrecht Einrichtung der Gerichtsbehörden

§ 3. Unter der Leitung und Aufsicht der Oberlandesgerichte stehen die in ihren Sprengeln eingerichteten Gerichtshöfe erster Instanz und die diesen zugewiesenen Bezirksgerichte.

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler

Die höferechtliche Vereinigung zweier oder mehrerer geschlossener Höfe ist in der Regel unzulässig. Ausnahmsweise kann die Bewilligung zur Vereinigung zweier Höfe dann erteilt werden, wenn einer der beiden Höfe zur angemessenen Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen nicht ausreicht, wenn ferner infolge der beantragten Vereinigung das nach § 3 zulässige Höchstausmaß nicht überschritten wird, und wenn davon erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Vorteile zu erwarten sind.

Bundesrecht Einrichtung der Gerichtsbehörden

Bei Bestellung der Gerichtshöfe soll als Grundsatz gelten, daß in der Regel in jedem politischem Kreise ein Gerichtshof aufgestellt wird. Ausnahmen haben nur in soferne stattzufinden, als nach Verhältnis des Areals und der Bevölkerung, entweder in einem größeren Kreise zwei solche Gerichte aufzustellen, oder einen Gerichtshof seine Wirksamkeit über zwei oder mehrere Kreise ausdehnen zu lassen, für thunlich oder erforderlich erachtet werden sollte.

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler

Die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes ist zu erteilen, wenn der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen noch hinreicht, und wenn der beantragten Abtrennung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken nicht entgegenstehen.

Desgleichen ist die Bewilligung zu erteilen, wenn für den abgetrennten Hofteil gleichzeitig ein anderes, für die Bewirtschaftung des Hofes gleichwertiges Grundstück damit vereinigt wird.

Bei Erteilung der Bewilligung ist auch zu prüfen, ob sich für den Hof des Käufers in wirtschaftlicher oder landeskultureller Hinsicht ein Vorteil oder Nachteil ergibt.

Die Erteilung der Bewilligung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß die abzutrennenden Bestandteile mit dem Gut des Käufers vereinigt werden. Ist das Gut des Käufers kein geschlossener Hof, würde es jedoch durch den Zukauf die Eigenschaft eines solchen erwerben, kann die Bedingung gestellt werden, daß das Anwesen im Sinne des § 3 des Gesetzes als geschlossener Hof erklärt wird.

Bundesrecht Einrichtung der Gerichtsbehörden

§ 5. Die Gerichtshöfe erster Instanz führen die Bezeichnung „Landesgericht“. Dies gilt nicht für das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien und den Jugendgerichtshof Wien.

Der Wirkungskreis der Landesgerichte ist im allgemeinen gleich.

Ein besonderes Gesetz für die Gerichtsstellen bestimmt, in wiefern den Gerichtshöfen erster Instanz ein Aufsichtsrecht über die Bezirksgerichte zusteht.

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler

Erscheint die Abtrennung zum Zwecke der Herstellung, Umlegung oder Erweiterung von Straßen oder Wegen, zu Bach- oder Flußregulierungen, Entsumpfungen oder anderen im öffentlichen oder Gemeindeinteresse gelegenen Kulturmaßnahmen als notwendig oder nützlich, oder soll das abzutrennende Grundstück als Baugrund oder zu gewerblichen Zwecken verwendet werden, so kann die Bewilligung ohne Rücksicht auf die Größe des Hofes erteilt werden.

Bundesrecht Einrichtung der Gerichtsbehörden

(Anm.: Ist durch § 2 und § 3 Z 7 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)

Befindet sich der Sitz eines Gerichtshofes in einer bedeutenden und volkreichen Stadt, so kann, um die Rechtspflege zu erleichtern und zu beschleunigen, die Bestellung eines oder mehrerer Bezirksgerichte in dem gedachten Orte für die Rechtsgeschäfte, welche mit einer besonderen Anordnung näher zu bezeichnen sind, stattfinden. Die Geschäfte solcher Bezirksgerichte sollen jedoch durch Beamte der Landesgerichte, welche der Präsident des Gerichtshofes dazu bestimmt, versehen werden. Diese Beamten bleiben aber in dem Status des Gerichtshofes, und rücken mit den übrigen Beamten desselben nach dem Dienst-Alter in die höhere Gehaltsstufe ihrer Kategorie vor.

(Anm.: Ist durch § 2 und § 3 Z 7 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler

Verliert ein geschlossener Hof durch Abtrennung oder geänderte Zweckbestimmung einzelner Bestandteile, durch Elementarereignisse oder durch andere Umstände überhaupt dauernd die Eignung zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen, so ist auf Antrag des Eigentümers die Aufhebung der Hofeigenschaft zu bewilligen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft ist eine solche Bewilligung dem Grundbuchsgericht mit dem Ersuchen mitzuteilen, die Einlage der betreffenden Liegenschaft unter gleichzeitiger Löschung aller auf die Hofeigenschaft bezüglichen Eintragungen aus der Höfeabteilung des Hauptbuches in die Abteilung der anderen Liegenschaften zu übertragen.

Bundesrecht Einrichtung der Gerichtsbehörden

(Anm.: Ist durch § 2 und § 3 Z 7 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, nicht nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler

In der freien Verfügung über Liegenschaften, die nicht zu einem geschlossenen Hofe gehören (walzende Grundstücke), ist der Eigenthümer in der Regel nicht beschränkt.

Nur wenn durch die beabsichtigte Theilung eines solchen Grundstückes neue walzende Parzellen entstehen sollen, bedarf die Theilung der Bewilligung der Höfebehörde.

Die Bewilligung ist zu ertheilen, wenn das abzutrennende Stück als Baugrund oder zu gewerblichen Zwecken verwendet werden soll, oder wenn für die Theilung die im § 6 angeführten Gründe vorliegen.

In anderen Fällen kann die Bewilligung versagt werden, wenn der Theilung erhebliche landesculturelle Bedenken entgegenstehen, namentlich wenn Grundstücke von culturwidrig kleinem Ausmaße entstehen würden.

Bundesrecht Einrichtung der Gerichtsbehörden

In Städten, in denen das Bedürfnis eigener, für sich bestehender Handelsgerichte vorhanden ist, werden solche errichtet. Welche derselben als Seegerichte bestellt werden, bestimmen besondere Anordnungen. Der Personalstatus wird auf ähnliche Art, wie jener des daselbst befindlichen Gerichtshofes regulirt. Die Beamten dieser Handelsgerichte stehen in gleichen Bezügen und in gleichem Range mit den Beamten dieses Gerichtshofes.

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Erlassung eines Bescheides nach dem zweiten Abschnitt die Landwirtschaftskammer sowie jene Gemeinde anzuhören, die nach der Lage des Hofes in Betracht kommt. Der Bescheid ist der Landwirtschaftskammer und der betreffenden Gemeinde zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben können.

Bundesrecht Einrichtung der Gerichtsbehörden

Bei den übrigen Gerichtshöfen werden die Handelsgeschäfte von denselben, unter Beiziehung von Beisitzern aus dem Handelsstande, ausgeübt.

In wieferne ausnahmsweise an einzelnen anderen Orten, der bestehenden Verhältnisse halber, außerdem für die Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit besondere Fürsorge getroffen werden muß, wird besonderen Bestimmungen vorbehalten.

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Zweifelsfall von Amts wegen sowie bei Vorliegen eines begründeten Interesses auf Antrag mit Bescheid festzustellen, dass die betreffende Veränderung am Bestand und Umfang des geschlossenen Hofes nach § 2 Abs. 2 keiner höferechtlichen Bewilligung bedarf.

Bundesrecht Einrichtung der Gerichtsbehörden

(Anm.: Gegenstandslos: Die Berggerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 23 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden.)

Bundesrecht Einrichtung der Gerichtsbehörden

§ 2. (1) Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,

(2) Abs. 1 gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.

(3) Wird ein rechtskräftig beendetes Strafverfahren erneuert (§§ 292, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren

(4) Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben

(5) (Anm.: Betrifft Art. X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)

(6) (Anm.: Betrifft Art. X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)

(7) (Anm.: Betrifft Art. X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler

Im Antrag sind die betreffenden Grundstücke mit Anführung der Parzellennummern, des Flächeninhaltes und der Kulturgattung genau zu bezeichnen und die Gründe für die angestrebte Bewilligung anzugeben.

Bei Parzellenteilungen hat die Beschreibung und nötigenfalls planmäßige Darstellung der Teilung den für die grundbücherliche Teilung von Katastralparzellen bestehenden Vorschriften zu entsprechen.

Bundesrecht Einrichtung der Gerichtsbehörden

Für jeden Oberlandesgerichts-Sprengel wird eine bestimmte Anzahl von Auscultanten, zur Ausbildung eines entsprechenden Nachwuchses und zur Hilfeleistung sowohl bei dem Oberlandesgerichte als auch bei den übrigen Gerichten, zum Theile mit, zum Theile ohne Adjutum, bestellt.

Bundesrecht Einrichtung der Gerichtsbehörden

(Anm.: Ist durch § 2 und § 3 Z 7 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)

Bundesrecht Einrichtung der Gerichtsbehörden

(Anm.: Ist durch § 2 und § 3 Z 7 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler

(1) Änderungen im Bestand geschlossener Höfe treten erst nach erfolgter Durchführung im Grundbuch in Wirksamkeit. Ohne eine nach dem zweiten Abschnitt erforderliche Bewilligung darf die Änderung im Grundbuch nicht durchgeführt werden.

(2) Die Vereinigung zweier Höfe, die Bildung eines neuen Hofes oder die Zuschreibung von Liegenschaften zu einem bestehenden Hof darf im Grundbuch nur durchgeführt werden, wenn sich aus der Vereinigung nicht eine ungleichartige Hypothekarbelastung der vereinigten Liegenschaften ergibt.

(3) Bei der höferechtlichen Vereinigung von lastenfreien und belasteten Liegenschaften erfolgt die Ausdehnung bestehender Hypothekarrechte auf alle Bestandteile des Hofes. § 25 Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes gilt sinngemäß.

Bundesrecht Einrichtung der Gerichtsbehörden

(Anm.: Ist durch § 2 und § 3 Z 7 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler

(1) Sind zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes mehrere Miterben berufen, so kann der Hof samt Zugehör (§ 20 Abs. 4) nur einem von ihnen, dem Anerben (Übernehmer), zufallen. Können sich die Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht nach folgenden Regeln zu bestimmen

(2) Miterben, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen werden oder worden sind, gehen anderen nach Abs. 1 noch gleichberechtigten Miterben vor. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Miterben werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Hof aufwachsen oder aufgewachsen sind; unter mehreren solchen Miterben gehen diejenigen vor, die noch unversorgt sind.

(3) Unter mehreren nach den Abs. 1 und 2 noch gleichberechtigten Miterben gehen die im Grad näher Verwandten vor. Unter gleich nahen Verwandten gibt das höhere Alter den Ausschlag.

(4) Bleiben nach diesen Auswahlregeln noch immer mehrere Miterben übrig, so hat das Verlassenschaftsgericht denjenigen zum Anerben zu bestimmen, der als Land- oder Forstwirt am fähigsten ist oder zu werden verspricht. Dabei sind die Wünsche des überlebenden Ehegatten nach Tunlichkeit zu berücksichtigen.

Bundesrecht Einrichtung der Gerichtsbehörden

(Anm.: Ist durch § 2 und § 3 Z 7 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler

(1) Ist ein geschlossener Hof im Miteigentum von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB) gestanden, so ist der überlebende Miteigentümer, der ein gesetzliches Erbrecht hat, Übernehmer des erledigten Anteils.

(2) Hat der überlebende Miteigentümer kein gesetzliches Erbrecht, so ist der Übernehmer des erledigten Anteils unter den gesetzlichen Erben des Verstorbenen nach § 15 zu bestimmen.

(3) Sind die Ehegatten gleichzeitig verstorben, so ist der Anerbe des ganzen Hofes nach § 15 zu bestimmen. Wenn in diesem Fall nach einem Ehegatten Erben vorhanden sind, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, sind sie hinsichtlich der Übernahme des Hofes so zu behandeln, als ständen sie zum anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis. Stammt der Hof aber ganz oder zum größten Teil von der Seite eines Ehegatten, so gehen dessen Verwandte vor.

(4) Sind der Elternteil und das Kind gleichzeitig verstorben, so ist das Kind als Anerbe des Hofes anzusehen. An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des ganzen Hofes nach § 15 zu bestimmen ist.

Bundesrecht Einrichtung der Gerichtsbehörden

(Anm.: Ist durch § 2 und § 3 Z 7 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler

(1) Treten Geschwister als Miterben ein, so kann die Erbteilung (§§ 20 bis 22) zwischen ihnen und dem überlebenden Ehegatten auf Antrag des berufenen Anerben und mindestens eines weiteren Miterben aufgeschoben werden. In diesem Fall ist der Hof den Geschwistern und dem überlebenden Ehegatten in das gemeinsame Eigentum unter dem Vorbehalt einzuantworten, daß der berufene Anerbe sein Anerbenrecht jederzeit geltend machen kann.

(2) Die Erbteilung ist durchzuführen, wenn der berufene Anerbe dies beantragt. Wenn ein Miteigentümer aus der Gemeinschaft austreten will oder stirbt, können die übrigen dessen Anteil nach den §§ 21 und 22 übernehmen. Erklären sie sich dazu nicht bereit, so ist die Erbteilung ebenfalls durchzuführen.

(3) Miterben, die der Miteigentumsgemeinschaft nicht angehören können oder wollen, sind mit ihren Erbteilen nach den §§ 20 bis 22 abzufinden.

Bundesrecht Einrichtung der Gerichtsbehörden

Bei jedem Oberlandesgerichte wird zur überwachung des bei den Gerichtshöfen in dem oberlandesgerichtlichen Sprengel befindlichen Staatsanwaltschafts-Personales und zur Besorgung der ihm sonst nach der Strafproceß-Ordnung zu übertragenden Functionen ein Ober-Staatsanwalt, bei den einzelnen Landesgerichten hingegen werden, zur Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes, Staatsanwälte, und dort, wo es nötig ist, auch Substituten bestellt.

Sowohl dem Ober-Staatsanwalte, als auch jedem Staatsanwalte wird das zu ihrem Dienste erforderliche Kanzlei- und Diener-Personale, aus dem Stande des Gerichtes, bei dem derselbe angestellt ist, beigegeben.

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler

(1) Das Verlassenschaftsgericht hat einen nach § 15 berufenen Anerben von der Übernahme des Hofes auszuschließen, wenn er

(2) Unter den nicht ausgeschlossenen Miterben geht das Anerbenrecht auf den nach § 15 Nächstberufenen über. Sind alle Miterben ausgeschlossen, so ist derjenige von ihnen zum Anerben zu bestimmen, der den Hof unter Berücksichtigung aller Umstände am ehesten erhalten kann. Kann dies nicht festgestellt werden, so hat das Verlassenschaftsgericht den Hof durch öffentliche Versteigerung zu veräußern, jedoch nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der Miterben. Der Versteigerungserlös ist unter den Miterben nach der gesetzlichen Erbfolge aufzuteilen.

(3) Das Verlassenschaftsgericht hat vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der Höfebehörde einzuholen.

Bundesrecht Einrichtung der Gerichtsbehörden

(Anm.: Ist durch § 2 und § 3 Z 7 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler

(1) Ein nach § 15 berufener Anerbe, der zur Zeit des Erbanfalls bereits allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, einem Elternteil oder einem Kind Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, hat als Übernehmer hinter den anderen Miterben zurückzustehen. Das Anerbenrecht geht auf den nach § 15 Nächstberufenen über. Der Anerbe behält jedoch sein Recht, wenn er seinen Hof, erforderlichenfalls mit Zustimmung seines Miteigentümers, dem Nächstberufenen um den nach § 21 zu ermittelnden Preis überläßt. Wenn keiner der Miterben diesen Hof übernehmen will, erlischt ihr Recht, das Zurückstehen des Anerben zu verlangen.

(2) Wenn zu einer Verlassenschaft mehrere geschlossene Höfe gehören und mehrere Miterben nach § 15 eintreten, sind diese in der dort festgelegten Reihenfolge zur Übernahme je eines Hofes nach ihrer Wahl berufen. Gleiches gilt, wenn mehr Höfe als Erben vorhanden sind. Die gesetzlichen Erben eines Miterben treten an dessen Stelle. Unter ihnen hat derjenige die Wahl, dem nach der erwähnten Reihenfolge der Vorrang zukommt.

Bundesrecht Einrichtung der Gerichtsbehörden

(Anm.: Ist durch § 2 und § 3 Z 7 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler

(1) Die Erbteilung erfolgt durch ein Übereinkommen zwischen dem Übernehmer und den übrigen Miterben, das vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigen ist. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Erbteilung vorzunehmen.

(2) Bei der Erbteilung ist der Hof (der erledigte Anteil) samt Zugehör (Abs. 4) dem Übernehmer zuzuweisen, der bis zur Höhe des Übernahmswertes Schuldner der Verlassenschaft wird. Anstelle des Hofes (des erledigten Anteils) ist dieser Betrag in die Erbteilung als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; die übrigen Miterben sind in Geld abzufinden. Der Hof (der erledigte Anteil) scheidet mit der Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses aus der Verlassenschaft aus.

(3) Diejenigen übrigen Miterben, die auf dem geschlossenen Hof mitgearbeitet haben, haben Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen geleisteten Dienste; dabei ist auf Art, Umfang und Dauer der Mitarbeit sowie auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht die Mitarbeit bei der Bestimmung der Abfindungsansprüche nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.

(4) Als Zugehör des geschlossenen Hofes im Sinn der §§ 294 bis 297 ABGB gelten alle zur ordentlichen Bewirtschaftung des Hofes erforderlichen beweglichen körperlichen Sachen, die im Eigentum des Verstorbenen gestanden sind. Können sich die Miterben nicht darüber einigen, welche Sachen zum Hof gehören, so hat das Verlassenschaftsgericht zu entscheiden.

Bundesrecht Einrichtung der Gerichtsbehörden

(Anm.: Ist durch § 2 und § 3 Z 7 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler

(1) Hat der Verstorbenekeine Verfügung über den Übernahmswert getroffen und können sich auch die Miterben darüber nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht den Wert des Hofes (des erledigten Anteils) nach billigem Ermessen so festzusetzen, daß der Übernehmer wohl bestehen kann. Dabei ist der Ertragswert des Hofes (des erledigten Anteils) angemessen zu berücksichtigen. Das Zugehör (§ 20 Abs. 4) ist bei der Feststellung des Übernahmswertes zu berücksichtigen, aber nicht selbständig zu schätzen.

(2) Ein Unternehmen, das auf dem geschlossenen Hof betrieben wird und wirtschaftlich nicht unbedeutend ist, ist jedoch selbständig zu schätzen und nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen.

(3) Das Verlassenschaftsgericht hat der Schätzung mindestens zwei Sachverständige beizuziehen. Die Miterben können der Schätzung beiwohnen und ihre Einwendungen vorbringen.

Bundesrecht Einrichtung der Gerichtsbehörden

(Anm.: Ist durch § 2 und § 3 Z 7 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler

(1) Können sich die Miterben über die Auszahlung und die Verzinsung der Abfindungen nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Anerben sind die Abfindungsansprüche um höchstens drei Jahre ab der Rechtskraft der Einantwortung zu stunden. Gegen den Willen der Abfindungsberechtigten darf diese Frist nicht verlängert werden.

(2) Können sich die Miterben auch über die Sicherstellung der Abfindungsansprüche nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht in der Einantwortungsurkunde anzuordnen, daß das Eigentum des Anerben gleichzeitig mit dem Pfandrecht zur Sicherung dieser Ansprüche einzuverleiben ist.

(3) Überträgt der Anerbe das Eigentum am Hof oder an dessen Teilen vor Ablauf der nach Abs. 1 vereinbarten oder bestimmten Frist durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen anderen, so werden die Abfindungsansprüche ohne Rücksicht auf die dem Anerben gewährte Frist sogleich fällig. Dies gilt nicht, wenn der Ehegatte, ein Elternteil oder ein Kind des Anerben das Eigentum am Hof oder an dessen Teilen erwirbt.

Bundesrecht Einrichtung der Gerichtsbehörden

(Anm.: Ist durch § 2 und § 3 Z 7 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler

(1) Minderjährige Nachkommen des Verstorbenen, die auf dem Hof aufwachsen und mit dem Anerben als Miterben eintreten, sind bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, längstens aber bis zum Eintritt der Volljährigkeit, weiter angemessen auf dem Hof zu erhalten, soweit sie ihren Unterhalt ohne Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen weder aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten noch von anderer Seite erhalten können. Solange die Nachkommen des Verstorbenen auf dem Hof erhalten werden, werden ihre Abfindungsansprüche nicht fällig. Sie sind bei sonstigem Verlust ihrer Versorgungsansprüche zu einer ihren Kräften entsprechenden üblichen Mithilfe auf dem Hof verpflichtet.

(2) Abs. 1 ist auf volljährige Nachkommen des Verstorbenen, die sich infolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder einer körperlichen Beeinträchtigung auch unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen nicht selbst erhalten können, insoweit anzuwenden, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Hofes vereinbar ist.

(3) Wenn minderjährige Nachkommen des Verstorbenen (Abs. 1) eine auswärtige Berufsausbildung erhalten oder erhalten sollen, deren Kosten durch ihr Einkommen und Vermögen nicht gedeckt werden, hat der Anerbe von den ihnen zustehenden und gestundeten Abfindungsansprüchen das Fehlende in monatlichen Raten zu leisten. Reichen die Abfindungsansprüche nicht aus, so hat der Anerbe die Kosten der Berufsausbildung insoweit zu bestreiten, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Hofes vereinbar ist.

(4) Das Verlassenschaftsgericht hat auf Antrag der Beteiligten in Streitigkeiten über die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Versorgungsansprüche auch nach der Einantwortung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. In der Einantwortungsurkunde ist anzuordnen, daß diese Ansprüche als Reallasten mit dem Eigentum des Anerben einzuverleiben sind, wobei sie Abfindungsansprüchen (§ 22) im Rang vorgehen.

Bundesrecht Einrichtung der Gerichtsbehörden

(Anm.: Ist durch § 2 und § 3 Z 7 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler

(1) Dem auf dem Hof lebenden Ehegatten des Verstorbenen, der nicht Anerbe ist, gebührt ein den ortsüblichen Lebensumständen und der Leistungsfähigkeit des Hofes angemessener Unterhalt auf Lebenszeit (Ausgedinge), soweit er sich weder aus eigenem Einkommen oder Vermögen noch aus den Einkünften einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erhalten kann. Das Ausgedinge kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen vermindert, erhöht oder anders gestaltet werden; berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Anerbe das Ausgedinge infolge einer unverschuldeten Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr im selben Ausmaß tragen kann, der Ausgedingsberechtigte mit den ihm zustehenden Leistungen infolge einer unverschuldeten Erhöhung seiner Bedürfnisse nicht mehr auskommen kann oder den Beteiligten auf Grund ständiger Streitigkeiten das weitere Verbleiben des Ausgedingsberechtigten auf dem geschlossenen Hof nicht mehr zugemutet werden kann.

(2) Dem auf dem Hof lebenden Ehegatten des Verstorbenen steht daran ein Fruchtgenußrecht bis zur Volljährigkeit des Anerben zu, wenn dieser ein Nachkomme des Verstorbenen oder des Ehegatten ist. Der Ehegatte ist bei sonstigem Verlust seines Rechtes zur Bewirtschaftung des Hofes verpflichtet. Solange er das Fruchtgenußrecht in Anspruch nimmt, kann er das Ausgedinge (Abs. 1) nicht verlangen. Er hat den Anerben und die Nachkommen des Verstorbenen zu versorgen (§ 23) und aus den Erträgnissen des Hofes die dem Anerben sonst auferlegten Leistungen zu erbringen. Reichen die Erträgnisse nicht aus, so bleibt der Anerbe für den Rest verpflichtet.

(3) § 23 Abs. 4 gilt für die in den Abs. 1 und 2 genannten Ansprüche des überlebenden Ehegatten sinngemäß. Das Fruchtgenußrecht (Abs. 2) ist jedoch als Dienstbarkeit einzuverleiben.

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler

(1) Überträgt der Anerbe innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des Verstorbenen oder, falls er minderjährig ist, nach dem Eintritt der Volljährigkeit das Eigentum am ganzen Hof oder an dessen Teilen durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf einen anderen, so hat er jenen Betrag zur Nachtragserbteilung herauszugeben, um den der bei einem Verkauf erzielbare Erlös den Übernahmswert übersteigt. Der Ersatz für Teile des Hofes ist nach dem Verhältnis ihres Übernahmswertes zu jenem des ganzen Hofes zu berechnen. Vom erzielbaren Erlös ist der Wert allfälliger vom Anerben bewirkter Verbesserungen abzuziehen.

(2) Abs. 1 ist bei einer Zwangsversteigerung des Hofes oder seiner Teile sinngemäß anzuwenden, soweit ein den Übernahmswert übersteigender Teil des Meistbotes dem Verpflichteten aus der Verteilungsmasse zugewiesen wird.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb des Eigentums am Hof oder an dessen Teilen durch den Ehegatten, einen Elternteil oder ein Kind des Anerben, wohl aber für die Übertragung des von diesen erworbenen Eigentums auf einen anderen.

(4) Eine Nachtragserbteilung unterbleibt insoweit, als der Anerbe

(5) Die Durchführung einer Nachtragserbteilung können die übrigen Miterben des Anerben und deren gesetzliche Erben beantragen. Dieses Recht erlischt drei Jahre nach der Einverleibung des Eigentums des Erwerbers.

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler

(1) Der Allein- oder Miteigentümer eines geschlossenen Hofes wird durch die Erbteilungsvorschriften in seiner Verfügungsfreiheit innerhalb der Grenzen des Pflichtteilsrechts weder unter Lebenden noch von Todes wegen beschränkt.

(2) Die Erbteilungsvorschriften sind mit Ausnahme der §§ 15, 16, 18 und 19 bei der gewillkürten Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden, wenn

(3) Das Pflichtteilsrecht wird durch die Erbteilungsvorschriften nicht berührt. Der Pflichtteilsberechnung ist in den im Abs. 2 genannten Fällen der Übernahmswert des Hofes (des erledigten Anteils) zugrunde zu legen. Die den Miterben und deren gesetzlichen Erben in den §§ 20 Abs. 3 und 21 bis 25 eingeräumten Rechte stehen auch den Pflichtteilsberechtigten und deren gesetzlichen Erben zu, wobei eine Aufschiebung der Fälligkeit ihrer Ansprüche nicht als Einschränkung oder Verkürzung der Pflichtteile anzusehen ist.

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler

Durch das gegenwärtige Gesetz werden die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Teilung von Gemeindewäldern und der solchen gleichzuhaltenden Waldungen sowie die in den Gemeindegesetzen enthaltenen Beschränkungen des Verfügungsrechtes in bezug auf die Teilung des Gemeindeeigentums nicht berührt. Auf Güter, die mit dem Fideikommiß- oder Lehenbande behaftet sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Landesrecht Höfegesetz, Tiroler

Dieses Gesetz tritt in den Gemeinden, in denen das Grundbuch bereits eröffnet ist, sofort mit seiner Kundmachung, in den anderen Gemeinden jeweilig mit dem Tag der Eröffnung des Grundbuches in Wirksamkeit.

Auf die Auseinandersetzung solcher Erbschaften, die vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes anfallen, finden die darin enthaltenen Erbteilungsvorschriften keine Anwendung. Mit der Wirksamkeit dieses Gesetzes treten alle bisherigen Vorschriften, die Gegenstände desselben betreffen, insbesondere das Patent vom 11. August 1770, das Patent vom 9. Oktober 1795 und die Statthalterei-Kundmachungen vom 1. Jänner 1852 und vom 11. März 1856 außer Kraft.

(4) §§ 15, 16, 19, 20, 21, 23, 24, und 26 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(5) §§ 18 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.

(6) § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. § 15 ist anzuwenden, wenn der Eigentümer des geschlossenen Hofes nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.

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