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Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau über die Kirchenverhältnisse der Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn

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Statutory Text (1 Provisions)

Vertrag

zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich

und dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons

Thurgau über die Kirchenverhältnisse der Höfe

Reggtal, Meiersboden und Horn

(vom 24. April / 10. Mai 1926)1

Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Evangelische Kirchen-

rat des Kantons Thurgau haben folgende Bestimmungen vereinbart

1. Die Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn (im folgenden kurz

Höfe genannt) werden kirchlich von der Kirchgemeinde Dussnang los-

gelöst und der Kirchgemeinde Sternenberg zugeteilt.

2. Als Angehörige der Kirchgemeinde Sternenberg haben die

stimmberechtigten Einwohner der Höfe in der Kirchgemeinde Ster-

nenberg volles Stimm- und Wahlrecht sowie alle übrigen Rechte und

Pflichten der Kirchgemeindegenossen.

3. 1 Die Steuerpflichtigen der Höfe übernehmen für die Jahre

1926 bis 1930 alljährlich einen Anteil von 7% des im Voranschlag ermit-

telten, durch Steuern zu deckenden Ausgabenüberschusses der Kirch-

gemeinde Sternenberg.

2 Für die folgenden Jahre erfolgt eine neue Festsetzung des thur-

gauischen Anteils.

3 Die Verteilung des thurgauischen Anteils auf die einzelnen Steuer-

pflichtigen der Höfe, der Steuerbezug und die Steuerablieferung sind

Sache der evangelischen Kirchenvorsteherschaft Dussnang.

4 Die Steuerablieferung erfolgt alljährlich bis spätestens am 1. Ok-

tober.

4. 1 Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von fünf Jahren abge-

schlossen.

2 Sie ist erstmals kündbar auf den 31. Dezember 1930 unter Beach-

tung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Von da an kann sie

jeweilen auf Ende eines Jahres mit sechsmonatiger Frist gekündet wer-

den.

1 OS 33, 271 und GS I, 717.

1. 1. 16-91

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