Geschäftsordnung der Rekurskommission der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Table of Provisions (17)
Statutory Text (17 Provisions)
Die Rekurskommission setzt sich zusammen aus
a. dem Plenum,
b. der Geschäftsleitung,
c. der Präsidentin oder dem Präsidenten,
d. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,
e. zwei Abteilungen.
Organe
¹ Die Rekurskommission konstituiert sich in der ersten Sitzung Konstituierung
ihres Plenums spätestens bis zum 1. September des Wahljahres für eine
Amtsdauer von vier Jahren.
² Das Plenum wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vize-
präsidentin oder den Vizepräsidenten und die Sekretärin oder den
Sekretär.
³ Diese drei Personen bilden die Geschäftsleitung.
⁴ Als Spruchkörper im Sinne von Art. 226 Abs. 2 der Kirchenord-
nung werden zwei Abteilungen zu drei Mitgliedern gebildet, die unter
der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten bzw. der Vizepräsi-
dentin oder des Vizepräsidenten stehen.
¹ Das Plenum ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Kom- Plenum
missionsmitglieder anwesend ist. Es besteht Stimmzwang. Bei Stimmen-
gleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
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2 Das Plenum entscheidet über Ausstandsbegehren gemäss § 15
Abs. 3.
3 Das Plenum trägt subsidiär die Verantwortung für den ordnungs-
gemässen Betrieb der Rekurskommission.
Die Geschäftsleitung
a. besorgt die Justizverwaltung, soweit sie nicht einem anderen Organ
der Rekurskommission vorbehalten ist,
b. überwacht den Geschäftsgang,
c. genehmigt den Jahresbericht vor dessen Kenntnisgabe an die Kom-
missionsmitglieder und an das Sekretariat des Kirchenrates zuhan-
den der Kirchensynode (Art. 228 Abs. 4 der Kirchenordnung),
d. beschliesst über die Eröffnung eines Rekursverfahrens nach §§ 8f.
1 Die Präsidentin oder der Präsident
a. vertritt die Rekurskommission nach aussen,
b. legt der Geschäftsleitung den Jahresbericht vor,
c. beruft das Plenum ein,
d. leitet eine Eingabe, für deren Behandlung die Rekurskommission
offensichtlich nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiter,
e. trifft, möglichst nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung, dring-
liche Anordnungen prozessleitender und administrativer Art, ins-
besondere die Rückweisung einer mangelhaften Eingabe zur Ver-
besserung oder dringliche vorsorgliche Massnahmen,
f. entscheidet über Ausstandsbegehren, soweit dafür nicht das Plenum
zuständig ist,
g. teilt ein Kommissionsmitglied vorübergehend der Geschäftsleitung
oder derjenigen Abteilung zu, der es nicht angehört, wenn dafür ein
dringender Bedarf besteht, insbesondere bei einer längeren Absenz.
2 Präsident/in und Vizepräsident/in vertreten sich im Verhinderungs-
fall gegenseitig.
1 Die 1. und 2. Abteilung der Rekurskommission erledigen
die ihnen zugewiesenen Streitigkeiten in Dreierbesetzung.
2 Die Spruchkörper wirken grundsätzlich entsprechend der Konsti-
tuierung nach § 2 Abs. 5. Über begründete, fallweise Änderungen des
Spruchkörpers entscheidet die Geschäftsleitung.
3 Die oder der Vorsitzende der Abteilung leitet das Verfahren.
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Sekretariat
1 Die Sekretärin oder der Sekretär
a. besorgt die Sekretariatsangelegenheiten der Organe der Rekurs-
kommission, soweit damit nicht eine andere Person beauftragt wird,
b. führt das Register, das Protokoll, die Aktenanlage und das Archiv,
c. bereitet die Geschäfte vor, redigiert die Verfügungen, Beschlüsse
und Entscheide und fertigt sie aus,
d. wirkt beratend mit und hat Antragsrecht, wenn sie/er nicht gleich-
zeitig in der Eigenschaft als Mitglied der Rekurskommission tätig
ist,
e. wird im Verhinderungsfall durch ein Kommissionsmitglied oder
aus besonderen Gründen durch eine externe Fachperson vertreten,
die von der Präsidentin oder dem Präsidenten bezeichnet werden.
2 Die Sekretariatsfunktion in den Abteilungen wird ausgeübt
a. durch die Sekretärin oder den Sekretär, soweit sie/er der betreffen-
den Abteilung als gewähltes Mitglied der Rekurskommission ange-
hört,
b. durch die Sekretärin oder den Sekretär, sofern sie/er derjenigen
Abteilung, der sie/er nicht als Kommissionsmitglied angehört, als
vierte Person mit Sekretariatsfunktion zugeteilt wird,
c. durch ein ordentliches Mitglied, wenn Abs. 2 lit. a oder b nicht ange-
wendet werden.
2. Abschnitt: Verfahren
Ist ein Rekursverfahren eröffnet, entscheidet die Geschäfts- Eintreten
leitung über das vorläufige Eintreten oder das definitive Nichteintreten.
1 Nach der Vorprüfung gemäss § 5 Abs. 1 lit. d und e und Geschäfts-
nach dem Beschluss auf vorläufiges Eintreten weist die Geschäftslei- zuteilung
tung eine Streitsache abwechslungsweise der 1. oder 2. Abteilung der
Rekurskommission zur Erledigung zu. Massgeblich ist das Datum des
Rekurseinganges.
2 In begründeten Fällen kann ausnahmsweise von diesem Zutei-
lungsturnus abgewichen werden.
1 Die/der Abteilungsvorsitzende bestimmt für jede Streitsache Verfahrens-
die Referentin oder den Referenten und die mit der Sekretariatsfunk- leitung
tion betraute Person, Letzteres nach Rücksprache mit der Geschäfts-
leitung.
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2 Die/der Abteilungsvorsitzende leitet das Verfahren, insbesondere das Einholen von Vernehmlassungen, das Ansetzen von Beweiserhebungen und Parteiverhandlungen.
3 Soweit ein Geschäft nicht zuvor wegen offensichtlicher Unzuständigkeit an die zuständige Stelle weitergeleitet oder durch einen Nichteintretensentscheid erledigt wurde, ist die/der Abteilungsvorsitzende zuständig für die Erledigung eines Rekurses zufolge offensichtlicher Unzuständigkeit, Rückzugs oder Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen.
1 Die Referentin oder der Referent stellt ihren/seinen Antrag betreffend Erledigung des Streitfalles schriftlich und in der Regel mit Begründung.
2 Von anderen Kommissionsmitgliedern kann ein Mitbericht oder von externen Personen ein Fachbericht eingeholt werden. Aus besonderen Gründen können Fachpersonen mit beratender Stimme an einzelnen Sitzungen teilnehmen.
3 Die Abteilung erlässt den Entscheid nach mündlicher Beratung.
4 Einfache Streitfälle, die von allen Mitgliedern der Abteilung gleich beurteilt werden, können ausnahmsweise auf dem Zirkularweg entschieden werden.
1 Die Verfügungen und Entscheide werden durch die Person mit Sekretariatsfunktion aufgrund des Referates, der Instruktion und der mündlichen Verhandlung redigiert und ausgefertigt.
2 Deren Unterzeichnung erfolgt mit Doppelunterschrift der/des Vorsitzenden und der die Redaktion vornehmenden Person.
3 Für verfahrensleitende Verfügungen genügt die Einzelunterschrift der vorsitzenden Person oder des Sekretärs oder der Sekretärin.
Die Sekretärin oder der Sekretär sorgt dafür, dass für jedes Verfahren die Akten angelegt und ein Protokoll geführt werden.
1 Die Verhandlungen und Entscheideröffnungen der Rekurskommission sind öffentlich. Die Beratungen finden jedoch unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit statt.
2 Die Öffentlichkeit kann in begründeten Fällen ausgeschlossen werden, insbesondere wo dies zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen geboten ist.
3 Öffentliche Sitzungen der Rekurskommission werden mindestens sieben Tage im Voraus unter Angabe von Ort, Datum und Zeit am Sitz der Kirchenratskanzlei bekannt gegeben.
Entscheid-
findung
Entscheid-
begründung
und Redaktion
Protokoll und
Akten
Öffentlichkeit
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Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche
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4 Geeignete Entscheide der Rekurskommission werden anonymi-
siert auf der Internetseite der Evangelisch-reformierten Landeskirche
veröffentlicht.
1 Der Ausstand der Kommissionsmitglieder und der an einer Ausstand
Anordnung mitwirkenden Personen richtet sich nach § 5 a des Ver-
waltungsrechtspflegegesetzes2.5
2 Über Ausstandsbegehren entscheidet die Präsidentin oder der
Präsident.
3 Über streitige Ausstandsbegehren und solche gegen mehrere an
der Entscheidfindung beteiligte Personen entscheidet das Plenum.
1 Die Kostenerhebung richtet sich nach §§ 13–16 und § 65a Kosten
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes² sowie nach der Gebührenverord-
nung des Verwaltungsgerichts³.
2 Die Rechnungsstellung und Zahlungskontrolle erfolgen durch die
Kanzlei des Kirchenrates.
3. Abschnitt: Schlussbestimmung
Inkrafttreten
1 OS 66, 334; Begründung siehe ABI 2011, 660.
2 LS 175.2.
3 LS 175.252.
4 LS 181.10.
5 Fassung gemäss B vom 29. Oktober 2018 (OS 73, 556; ABI2018-11-09). In Kraft
seit 1. Januar 2019.
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