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181.15 MRVO CH-ZH

Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO) (MRVO)

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Table of Provisions (22)

Statutory Text (22 Provisions)

Diese Verordnung regelt für das Mitgliederregister gemäss Gegenstand

In dieser Verordnung bedeuten

a. Mitgliederregister: Register, in dem alle Personen erfasst sind, die

gemäss Art. 24 der Kirchenordnung Mitglied der Landeskirche sind;

b. Informationen: alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer

kirchlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungs-

form und ihrem Informationsträger, ausgenommen Aufzeichnungen,

die nicht fertiggestellt oder die ausschliesslich zum persönlichen Ge-

brauch bestimmt sind,

c. Identifikator: nicht sprechende und unveränderliche Nummer, die als

funktionales Element in einem Datenbestand die eindeutige Identi-

fikation einer Person oder Sache erlaubt;

d. Merkmal: Eigenschaft einer Person oder Sache, die objektiv erfasst

und beschrieben werden kann.

Begriffe

1. 1. 21-111

1

181.15

Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO)

Kirchgemein-

schaften und

Kirchgemeinde-

verbände

Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten auch

a. Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 177 Abs. 1 der Kirchenord-

nung,

b. Kirchgemeindeverbände.

Vollständigkeit

des Mitglieder-

registers

1 Das Mitgliederregister muss in Bezug auf den erfassten Per-

sonenkreis und die darin enthaltenen Informationen aktuell, richtig und

vollständig sein.

2 Das Mitgliederregister mit den darin enthaltenen Informationen ist

ausschliesslich in der Schweiz zu halten.

Zuständigkeit

1 Der Kirchenrat richtet das Mitgliederregister ein und betreibt

dieses.

2 Er gewährleistet die Nutzung des Mitgliederregisters und der darin

enthaltenen Informationen gemäss den rechtlichen Vorschriften.

3 Der Kirchenrat unterstützt und berät die Kirchgemeinden in der

Nutzung des Mitgliederregisters und kontrolliert die Qualität der von

den Kirchgemeinden bearbeiteten Informationen.

4 Die Kirchgemeinden erfassen die in dieser Verordnung und vom

Kirchenrat bezeichneten Informationen im Mitgliederregister.

Kostentragung § 6. 1 Die Landeskirche trägt die Kosten der Einrichtung des Mit-

gliederregisters, der eigenen Nutzung des Mitgliederregisters und des

Datenabrufs aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP). Sie

übernimmt die Kosten des Betriebs und Unterhalts des Mitgliederregis-

ters, soweit nicht die Kirchgemeinden diese gemäss Abs. 2 tragen.

Kirchliche

Register

2 Die Kirchgemeinden tragen die Kosten des Betriebs, des Unterhalts

und der eigenen Nutzung des Mitgliederregisters, insbesondere für die

Anpassung ihrer Systeme, für das Abrufen von Informationen aus dem

Mitgliederregister und für das Erfassen von Informationen in diesem.

Die Kirchgemeinden führen die kirchlichen Register gemäss

8 1 Im Mitgliederregister werden betreffend die Mitglieder der Identifikatoren

Landeskirche Personendaten und besondere Personendaten zu den Iden- und Merkmale

tifikatoren und Merkmalen gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung

erfasst.

2 Der Kirchenrat kann weitere von den Kirchgemeinden oder der

Landeskirche zu erhebende Identifikatoren und Merkmale festlegen,

die zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben notwendig sind, und die Er-

fassung der betreffenden Daten im Mitgliederregister vorschreiben.

1 Der Kirchenrat ruft die Personendaten und besonderen Per- Daten-

sonendaten für das Mitgliederregister gemäss § 23 Abs. 2 des Gesetzes beschaffung

über das Meldewesen und die Einwohnerregister³ aus der KEP ab.

2 Die Kirchgemeinden erfassen die Personendaten und besonderen

Personendaten zu jenen Identifikatoren und Merkmalen im Mitglieder-

register, die der Kirchenrat nicht gemäss Abs. 1 aus der KEP abrufen

kann.

1 Die Landeskirche und die Kirchgemeinden sind befugt, Weitere

neben den Informationen gemäss § 8 im Rahmen des Mitgliederregisters Informationen

weitere Informationen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern für kirch-

liche Zwecke zu bearbeiten.

2 Die Kirchgemeinden können je nur auf die von ihnen gemäss Abs. 1

erfassten Informationen zugreifen.

3. Abschnitt: Datenzugriff und Datenbekanntgabe

Der Kirchenrat ist berechtigt, von allen Mitgliedern der Lan- Datenzugriff

deskirche die Personendaten und besonderen Personendaten gemäss § 8 a. Landeskirche

aus dem Mitgliederregister abzurufen.

1 Die Kirchgemeinden rufen die Personendaten und besonde-b. Kirch-

ren Personendaten ihrer Mitglieder aus dem Mitgliederregister ab.

gemeinden

2 Jede Kirchgemeinde kann im Mitgliederregister nur die Personen-

daten und besonderen Personendaten der eigenen Mitglieder abrufen.

1 Der Kirchenrat für die Landeskirche und die Kirchenpflegen c. berechtigte

für ihre Kirchgemeinde bezeichnen

a. die für die Belange des Mitgliederregisters zuständige Ansprechper-

son,

b. die auf das Mitgliederregister zugriffsberechtigten Personen.

Personen

1. 1. 21-111

3

181.15 Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO)

2 Sie stellen sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen Per-

sonendaten und besondere Personendaten aus dem Mitgliederregister

abrufen können.

d. Proto-

kollierung

Daten-

bekanntgabe

a. Grundsatz

b. an Behörden,

Organe und

Organisationen

im Abruf-

verfahren

c. Entscheid

Der Kirchenrat veranlasst, dass in geeigneter Weise festge-

halten wird,

a. wer auf die Informationen im Mitgliederregister zugegriffen hat,

b. welche Informationen im Mitgliederregister geändert wurden.

Die Bekanntgabe von Informationen aus dem Mitglieder-

register richtet sich unter Vorbehalt von §§ 16 und 17 nach Art. 23 der

Kirchenordnung und nach dem Gesetz über die Information und den

Datenschutz4.

1 Der Kirchenrat kann Organisationen und juristischen Per-

sonen des öffentlichen und privaten Rechts, die mit der Erfüllung kirch-

licher Aufgaben betraut sind, im elektronischen Abrufverfahren Zugriff

auf das Mitgliederregister gewähren.

2 Wer gemäss Abs. 1 auf das Mitgliederregister zugreifen will, weist

nach, dass die Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Informationen

vorliegen. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bezeichnen

a. die gesetzliche Grundlage für die Aufgabenerfüllung, für die sie die

Informationen benötigen,

b. die Organisationseinheit, an welche die Bekanntgabe der Informa-

tionen erfolgen soll,

c. die Identifikatoren und Merkmale, auf die sie zugreifen wollen.

3 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bestätigen unterschrift-

lich und gewährleisten, dass die nachgesuchten Informationen nur für

kirchliche oder ideelle Zwecke verwendet und nicht weitergegeben wer-

den.

4 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bestimmen, ob sie die

Informationen elektronisch aus dem Mitgliederregister abrufen und sich

Änderungen melden lassen wollen.

1 Der Kirchenrat prüft Gesuche gemäss § 16 und entscheidet

über die Bekanntgabe der Informationen. Er kann von den Gesuchstelle-

rinnen und Gesuchstellern weitere Angaben verlangen und die Bekannt-

gabe der Informationen an Bedingungen und Auflagen knüpfen.

2 Der Kirchenrat beschränkt die Bekanntgabe der Informationen so,

dass nur die für den verfolgten Zweck notwendigen Informationen bezo-

gen werden.

4

Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO)

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3 Die Beschränkung der Bekanntgabe der Informationen in örtlicher

Hinsicht richtet sich nach dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Ge-

suchstellerinnen und Gesuchsteller sowie dem verfolgten Zweck.

4 Der Kirchenrat kann die Bekanntgabe der Informationen verwei-

gern, wenn die Aufwendungen im Verhältnis zum verfolgten Zweck als

unangemessen erscheinen. Er berücksichtigt bei seinem Entscheid ins-

besondere die Art der Informationen und die Anzahl der jährlichen Be-

züge.

Der Kirchenrat und die Kirchenpflegen können Personen- Statistische

daten und besondere Personendaten gemäss § 8 Abs. 1 lit. a–h als Adress- Zwecke

verzeichnis für die Durchführung statistischer Erhebungen verwenden.

4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Verfügen Kirchgemeinden im Zeitpunkt des Inkrafttretens Vorhandene

dieser Verordnung in ihren elektronischen Systemen über Personen- Daten

daten und besondere Personendaten gemäss § 8, so erfassen sie diese im

Mitgliederregister.

Die Landeskirche trägt die Kosten der Kirchgemeinden für: Kostentragung

a. die technische Einrichtung des Zugangs der Kirchgemeinden zum

Mitgliederregister,

b. die Erfassung der Personendaten und besonderen Personendaten

gemäss § 19 im Mitgliederregister,

c. den Betrieb, den Unterhalt und die Nutzung des Mitgliederregisters

während fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Datenschutz-Reglement widersprechen, gehen die Bestimmungen die- Kirchlichen

ser Verordnung vor.

Datenschutz-

Reglement

1 OS 74, 507; AB1 2019-07-05.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2020.

3 LS 142.1.

4 LS 170.4.

5 LS 180.7.

6 LS 181.10.

7 Eingefügt durch B vom 7. Juli 2020 (OS 75, 457; AB1 2020-07-10). In Kraft seit

1. November 2020.

8 Fassung gemäss B vom 7. Juli 2020 (OS 75, 457; ABI 2020-07-10). In Kraft seit

1. November 2020.

1. 1. 21-111

5

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Anhang7

Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO)

Identifikatoren und Merkmale gemäss § 8 Abs. 1 MRVO

1. amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beur-

kundeten Namen einer Person

2. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge

3. Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort

4. Geburtsdatum und Geburtsort

5. Geschlecht

6. Zivilstand sowie Ehe oder eingetragene Partnerschaft

7. Ergänzung Zivilstand: Trennung

8. Personen-Beziehungen

9. Information zu religionsunmündigen Kindern ohne Konfessions-

meldung, sofern ein Elternteil evangelisch-reformiert ist

10. AHV-Versichertennummer

11. persönliche Identifikationsnummer (Local ID)

12. eidgenössischer Gebäudeidentifikator (EGID)

13. eidgenössischer Wohnungsidentifikator (EWID)

14. Haushaltsart

15. Staatsangehörigkeit sowie Heimatorte bei Schweizer Bürgerinnen

und Bürgern

16. Ausländerkategorie

17. Niederlassung oder Aufenthalt in der Kirchgemeinde sowie Kirch-

gemeinde des Aufenthalts oder der Niederlassung

18. Zugehörigkeit zu einer Kirchgemeinschaft

19. Stimm- und Wahlrecht gemäss Art. 20 Abs. 1 und 2 der Kirchenord-

nung6

20. bei Zuzug: Datum und Herkunftskirchgemeinde beziehungsweise

Herkunftsstaat

21. bei Wegzug: Datum und Zielkirchgemeinde beziehungsweise Ziel-

staat

22. Umzugsdatum

23. bei Tod: Datum und Sterbeort

24. Datum des Eintritts oder des Austritts oder einer Nichtzugehörig-

keitserklärung

25. Name und Adresse der sorgeberechtigten Person

26. Besuch von verbindlichen religionspädagogischen Angeboten

27. Taufe, Konfirmation, kirchliche Trauung und kirchliche Abdankung

6

sowie Ort und Datum

Abs. 1 der Kirchenordnung6

a. dessen Betrieb und Nutzung durch die Landeskirche und die Kirch-

gemeinden,

b. dessen Inhalte, insbesondere die Identifikatoren und Merkmale, zu

denen Informationen erfasst werden,

c. die Bearbeitung der darin enthaltenen Informationen über Mitglie-

der der Landeskirche,

d. in dessen Rahmen die Bearbeitung von Informationen über Nicht-

mitglieder der Landeskirche für kirchliche Zwecke.

Abs. 1 der Kirchenordnung ungeachtet der Erfassung von Taufe,

Konfirmation, kirchlicher Trauung und kirchlicher Abdankung im Mit-

gliederregister.

2

Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO)

2. Abschnitt: Inhalt des Mitgliederregisters

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