180.7
CH-ZH
Art. 8 Kirchliches DatenschutzReglement
Art. 8 Kirchliches DatenschutzReglement
Die von der Behörde beauftragte Person führt ein Register über die gesammelten Daten nach Massgabe von Datenschutzgesetz und -verordnungs. Darin werden auch die Arten beschränkt zugäng-licher Daten unter Hinweis auf die Zuständigkeit zu deren Bearbei-tung vermerkt.