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180.7 CH-ZH

Art. 8 Kirchliches DatenschutzReglement

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Art. 8 Kirchliches DatenschutzReglement

Die von der Behörde beauftragte Person führt ein Register über die gesammelten Daten nach Massgabe von Datenschutzgesetz und -verordnungs. Darin werden auch die Arten beschränkt zugäng-licher Daten unter Hinweis auf die Zuständigkeit zu deren Bearbei-tung vermerkt.

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