180.7
CH-ZH
Art. 5 Kirchliches DatenschutzReglement
Art. 5 Kirchliches DatenschutzReglement
Im Verkehr unter kirchlichen Organen und Institutionen, bei gemeinsamen Aufgaben auch zwischenkirchlich unter Organen ver-schiedener öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen, dürfen Personen-daten weitergegeben werden, soweit die Datenempfänger am kirch-lichen Gemeindeleben bzw. an der Erfüllung kirchlicher Aufgaben be-teiligt sind und solche Angaben dafür benötigen. Die Daten dürfen nur für den genannten Zweck verwendet und nicht weitergegeben werden.
Für diesen Datenaustausch sollen keine Gebühren erhoben werden.