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180.7 CH-ZH

Art. 5 Kirchliches DatenschutzReglement

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Art. 5 Kirchliches DatenschutzReglement

Im Verkehr unter kirchlichen Organen und Institutionen, bei gemeinsamen Aufgaben auch zwischenkirchlich unter Organen ver-schiedener öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen, dürfen Personen-daten weitergegeben werden, soweit die Datenempfänger am kirch-lichen Gemeindeleben bzw. an der Erfüllung kirchlicher Aufgaben be-teiligt sind und solche Angaben dafür benötigen. Die Daten dürfen nur für den genannten Zweck verwendet und nicht weitergegeben werden.

Für diesen Datenaustausch sollen keine Gebühren erhoben werden.

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