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180.11 CH-ZH

Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden

39 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (39)

Statutory Text (39 Provisions)

In dieser Verordnung bedeuten

1. kantonale kirchliche Körperschaften

a. die Evangelisch-reformierte Landeskirche,

b. die Römisch-katholische Körperschaft,

Begriffe

c. die Christkatholische Kirchgemeinde;

2. anerkannte jüdische Gemeinden

a. die Israelitische Cultusgemeinde Zürich,

b. die Jüdische Liberale Gemeinde;

3. anspruchsberechtigte Körperschaften

die in Ziff. 1 und 2 genannten Körperschaften und Gemeinden;

4. Direktion

die Direktion der Justiz und des Innern.

Wenden die kirchlichen Körperschaften kantonales Recht Anwendung

subsidiär an, gilt dieses als kirchlich-körperschaftliches Recht.

1 Der Regierungsrat beaufsichtigt die kantonalen kirchlichen

Körperschaften und die anerkannten jüdischen Gemeinden bezüglich

der Einhaltung des für diese massgebenden kantonalen Rechts.

subsidiären

Rechts

(§§ 5 Abs. 3

und 17 KiG)

Staatliche

Aufsicht

(§§ 6 Abs. 2 und

11 Abs. 4 KiG,

1 Die Kirchgemeinden und die anerkannten jüdischen Ge-

meinden teilen Konfessions- oder Religionszugehörigkeitsmeldungen,

die an sie ergangen sind, der Wohnsitzgemeinde mit.

2 Liegt bei religionsunmündigen Kindern und Jugendlichen keine

Meldung über ihre Konfessions- oder Religionszugehörigkeit vor, teilt

die Einwohnerkontrolle dies der Kirchgemeinde oder anerkannten

jüdischen Gemeinde mit, der ein Elternteil angehört.

3 Gehören nicht alle Personen einer Familie, einer faktischen Le-

bensgemeinschaft oder einer eingetragenen Partnerschaft derselben

kantonalen kirchlichen Körperschaft an, sind die betreffenden Kirch-

gemeinden befugt, über diese Personen aus dem Einwohnerregister

die Angaben gemäss § 15 Abs. 1 KiG zu beziehen.

Ist die Befugnis zur Bewilligung von Zweckänderungen oder

von Veräusserungen von Pfarrhäusern und Kirchen im Eigentum der

Kirchgemeinden gemäss Verträgen und Anmerkungen im Grundbuch

dem Regierungsrat zugewiesen, wird sie an die Exekutiven der kanto-

nalen kirchlichen Körperschaften übertragen.

1 Anspruch auf Zulassung zur seelsorgerischen Tätigkeit in

Einrichtungen des Kantons und der Gemeinden haben alle in ihrer

kantonalen kirchlichen Körperschaft oder anerkannten jüdischen Ge-

meinde zur seelsorgerischen Tätigkeit zugelassenen Amtsträgerinnen

und Amtsträger.

2 Für die Zulassung zur seelsorgerischen Tätigkeit in einem Ge-

fängnis bedürfen sie zudem einer ausdrücklichen Empfehlung durch

die betreffende kantonale kirchliche Körperschaft oder anerkannte

jüdische Gemeinde.

3 Weist eine Einrichtung das Begehren um Zulassung zur seelsor-

gerischen Tätigkeit ab, erlässt sie eine Verfügung.

1 Anordnungen kirchlicher Organe sind bei den staatlichen

Organen anfechtbar, wenn die Verletzung von unmittelbar anwend-

barem kantonalem Recht geltend gemacht wird.

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Verordnung zum KiG und zum GjG

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2 Wird die Verletzung kirchlich-körperschaftlichen Rechts geltend

gemacht, richtet sich der Rechtsweg nach den Bestimmungen der kan-

tonalen kirchlichen Körperschaften.

3 Werden beide Rechtswege beschritten, regeln die zuständigen

Instanzen in einem Meinungsaustausch das Vorgehen.

4 Anordnungen der Organe der Christkatholischen Kirchgemeinde

sind auch dann bei den staatlichen Organen anfechtbar, wenn sie sich

auf kirchlich-körperschaftliches Recht stützen.

Zuständigkeit

bei Zweck-

änderungen

von kirchlichen

Liegenschaften

(§ 32 KiG)

Zulassung zur

seelsorgeri-

schen Tätigkeit

(§ 16 KiG,

Der Bezirksrat entscheidet Streitigkeiten zwischen Kirch- b. Schulräume

gemeinden oder anerkannten jüdischen Gemeinden und politischen (§ 14 KiG, § 11

Gemeinden oder Schulgemeinden über die Benützung von Schul- GjG)

räumen.

1 Die Baudirektion begutachtet auf Ersuchen der kantonalen Begutachtung

kirchlichen Körperschaften Bauprojekte der Kirchgemeinden für Kir- von Bau-

chen und Pfarrhäuser.

projekten

2 Der Zugang der kantonalen kirchlichen Körperschaften zu den

beim Kanton vorhandenen Unterlagen zu Kirchen und Pfarrhäusern

ist gewährleistet. Die kantonalen kirchlichen Körperschaften haben

Anspruch auf unentgeltliche Auszüge aus diesen Unterlagen.

und Amtsblatt

8 Die Gesetzessammlung und die Rubrik «Rechtsetzung und Gesetzes-

politische Rechte» des Amtsblatts stehen den kantonalen kirchlichen sammlung

Körperschaften zur Veröffentlichung ihrer Erlasse und Anordnungen

unentgeltlich zur Verfügung.

2. Abschnitt: Finanzen

A. Grundsätze

Rechtsschutz

a. Allgemein

(§ 18 Abs. 1

KiG)

2 Er stellt sicher, dass die Evangelisch-reformierte Landeskirche

und die Römisch-katholische Körperschaft die Aufsicht über die Kirch-

gemeinden wahrnehmen, soweit diese kirchlich-körperschaftliches

Recht anwenden.

3 Die Aufsicht im Bereich der Kirchensteuern ist auf deren Erhe-

bung nach den Bestimmungen des Steuergesetzes vom 8. Juni 19976

beschränkt.

1 Die kirchlichen Körperschaften führen ihre Haushalte nach Finanzhaushalt

den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirt-

schaftlichkeit.

2 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften verwenden zur Steue-

rung ihres Finanzhaushalts anerkannte Steuerungs- und Führungs-

instrumente.

3 Sie sorgen dafür, dass die Kirchgemeinden diese Instrumente in

geeigneter Weise für sich einsetzen.

1 Die kirchlichen Körperschaften folgen bei der Rechnungs- Rechnungs-

legung den Grundsätzen der Transparenz, der Vergleichbarkeit und legung

der Öffentlichkeit.

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Verordnung zum KiG und zum GjG

Vergleichbar-

keit

Finanzaufsicht

Erhebung

der Wohn-

bevölkerung

Tätigkeits-

programme

a. Inhalt und

Struktur (§§ 19

Abs. 2 und 3 und

21 Abs. 3 KiG)

b. Eingabefrist

c. Stellung-

nahme der

Direktion

(§ 19 Abs. 4

KiG)

2 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Römisch-

katholische Körperschaft fassen die wesentlichen Teile der Rechnun-

gen ihrer Kirchgemeinden sowie der kantonalen kirchlichen Körper-

schaft zu einer Gesamtrechnung zusammen.

1 Die Haushaltsführung und die Gesamtrechnung der Evan-

gelisch-reformierten Landeskirche und der Römisch-katholischen Kör-

perschaft müssen vergleichbar sein.

2 Die Direktion erlässt Vorgaben, soweit eine Einigung zwischen

der Evangelisch-reformierten Landeskirche und der Römisch-katho-

lischen Körperschaft nicht zustande kommt.

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180.11 Verordnung zum KiG und zum GjG

Mitteilungs-

pflichten

(§ 15 KiG,

Der Regierungsrat beaufsichtigt die Einhaltung der finanz-

rechtlichen Mindestanforderungen durch die kantonalen kirchlichen

Körperschaften. Er zieht dazu die Finanzkontrolle bei.

Die Mitglieder der anspruchsberechtigten Körperschaften

werden bei der Erhebung der Wohnbevölkerung gesondert gemäss Ver-

ordnung zum Finanzausgleichsgesetz vom 29. November 19782 erfasst.

B. Staatliche Leistungen

1 Die Tätigkeitsprogramme der Evangelisch-reformierten

Landeskirche und der Römisch-katholischen Körperschaft umfassen

auch die Tätigkeiten der Kirchgemeinden.

2 Die Tätigkeitsprogramme gliedern sich in Bereiche und geben

Auskunft über den Inhalt, die beabsichtigte Wirkung, den Adressa-

tenkreis, die Art der Leistungserbringung sowie die Finanzierung der

erfassten Tätigkeiten.

3 Sie müssen vergleichbar sein. Die anspruchsberechtigten Kör-

perschaften verständigen sich über die Gliederung der Tätigkeitspro-

gramme. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Direktion.

Die anspruchsberechtigten Körperschaften reichen ihre

Tätigkeitsprogramme der Direktion bis Ende März des zweitletzten

Jahres vor Beginn einer Beitragsperiode ein.

1 Die Direktion nimmt bis Ende April zu den von den an-

spruchsberechtigten Körperschaften eingereichten Tätigkeitsprogram-

men Stellung.

2 Sie holt dazu eine besondere Stellungnahme jener Direktionen

des Regierungsrates ein, deren Aufgabenbereich von den in den Pro-

grammen erfassten Tätigkeiten betroffen ist.

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Verordnung zum KiG und zum GjG

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1 Weichen die Direktion und eine anspruchsberechtigte Kör- d. Bereinigungs-

perschaft in der Beurteilung des Umfangs und des Inhalts eines Tätig- verfahren

keitsprogramms voneinander ab, versuchen sie, eine Einigung zu erzie-

len.

2 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Regierungsrat

im Rahmen der Antragstellung an den Kantonsrat.

1 Die Direktion unterbreitet dem Regierungsrat auf der Kredite und

Grundlage der neuen Tätigkeitsprogramme und der Beitragsperiode, Kostenbeiträge

die gemäss § 23 Gegenstand der Berichterstattung ist, bis Ende August a. Rahmen-

des zweitletzten Jahres vor Beginn einer Beitragsperiode den Antrag kredit (§ 20

an den Kantonsrat zur Festlegung des Rahmenkredits für die nächste KiG)

Beitragsperiode. Sie berücksichtigt dabei die jüngste Erhebung der

Wohnbevölkerung im Kanton.

2 Der Regierungsrat beschliesst bis Ende September über den

Antrag an den Kantonsrat. Er strebt die gleichzeitige Verabschiedung

des Rahmenkredits durch den Kantonsrat mit dem Budget an.

1 Der Regierungsrat beschliesst bis Ende Februar des Jahres b. Jährliche

vor Beginn einer Beitragsperiode über die jährliche Aufteilung des Aufteilung des

vom Kantonsrat mit dem Rahmenkredit festgelegten Gesamtbetrags Rahmenkredits

der Kostenbeiträge. (§ 20 KiG)

2 Der Regierungsrat bildet in der Regel für jedes Jahr gleich grosse

Anteile. Die anspruchsberechtigten Körperschaften können abwei-

chende Anträge stellen.

1 Die Direktion legt jeweils bis Ende April die Anteile der

anspruchsberechtigten Körperschaften am jährlichen Anteil des Rah-

menkredits für das Folgejahr fest.

2 Die Anteile werden nach der Anzahl Mitglieder der anspruchs-

berechtigten Körperschaften bemessen. Massgebend ist die Zahl der

Personen, die gemäss § 1 der Finanzausgleichsverordnung vom 17. Au-

gust 20112 zum Einwohnerbestand einer Gemeinde gehören und deren

Zugehörigkeit zur betreffenden Körperschaft am Stichtag in den Ein-

wohnerregistern erfasst ist.7

3 Die Tätigkeitsprogramme der anspruchsberechtigten Körperschaf-

ten werden bei der Festlegung der Anteile an den Kostenbeiträgen

insbesondere berücksichtigt, wenn

a. der Unterschied im Umfang vergleichbarer Tätigkeiten trotz gerin-

ger Unterschiede bei den Mitgliederzahlen erheblich ist,

b. vergleichbare Tätigkeiten trotz erheblicher Unterschiede bei den

Mitgliederzahlen in ähnlichem Umfang erbracht werden.

c. Verteilung der

Kostenbeiträge

(§ 21 KiG)

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Verordnung zum KiG und zum GjG

Bericht-

erstattung

(§§ 20 Abs. 3

und 22 KiG)

a. Über eine

sechsjährige

Beitragsperiode

(§ 22 Abs. 1

KiG)

b. Jahresbericht

(§ 6 KiG, § 13

GjG)

c. Evaluation

(§ 22 Abs. 2

KiG)

Rückerstattung

(§ 22 Abs. 3

KiG)

4 In solchen Fällen kann die Direktion die jährlichen Anteile an den

Kostenbeiträgen abweichend vom Verhältnis der Mitgliederzahlen fest-

legen. Sie hört vorgängig die anspruchsberechtigten Körperschaften

an.

1 Die Berichterstattung über eine sechsjährige Beitrags-

periode folgt der Gliederung der Tätigkeitsprogramme und gibt ins-

besondere Auskunft über Abweichungen zwischen beabsichtigter und

tatsächlicher Wirkung der erfassten Tätigkeiten. Sie nimmt Bezug auf

die vergangenen vier Jahre und die kommenden zwei Jahre der laufen-

den Beitragsperiode.

2 Die anspruchsberechtigten Körperschaften reichen ihre Bericht-

erstattung zusammen mit den neuen Tätigkeitsprogrammen ein.

1 Die Jahresberichte der anspruchsberechtigten Körperschaf-

ten nehmen Bezug auf die Tätigkeitsprogramme der laufenden Bei-

tragsperiode und deren Umsetzung.

2 Die anspruchsberechtigten Körperschaften reichen ihre Jahres-

berichte der Direktion bis Ende September des auf das Berichtsjahr

folgenden Jahres ein.

3 Die Direktion unterbreitet dem Regierungsrat bis Ende Novem-

ber den Antrag an den Kantonsrat zum Jahresbericht.

1 Weichen die Direktion und eine anspruchsberechtigte Kör-

perschaft bei der Beurteilung der tatsächlichen und der beabsichtigten

Wirkung der erfassten Tätigkeiten voneinander ab, lädt die Direktion

diese Körperschaft zu einer Aussprache ein.

2 Kommt keine Einigung zustande, kann die Direktion zu den strei-

tigen Punkten eine Evaluation verlangen.

3 Die betreffende anspruchsberechtigte Körperschaft entscheidet

im Einvernehmen mit der Direktion, wer die Evaluation durchführt.

Die Direktion beteiligt sich zur Hälfte an den Kosten der Evaluation.

Die Rückerstattung von Kostenbeiträgen richtet sich nach

dem Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 19903.

C. Steuern natürlicher und juristischer Personen

Negative

Zweckbindung

(§ 25 Abs. 2

KiG)

1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften weisen in der

Gesamtrechnung die Steuererträge von natürlichen und juristischen

Personen getrennt aus.

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Verordnung zum KiG und zum GjG

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2 Sie weisen aufgrund ihrer Gesamtrechnung in Form von Pauschal-

rechnungen vergleichbar nach, dass die kirchlichen Erträge (Einnah-

men abzüglich der Steuern der juristischen Personen und der Kosten-

beiträge) den Aufwand für kultische Zwecke decken oder übersteigen.

Der Nachweis ist im Rahmen des Jahresberichts durch die Revisions-

stelle zu bestätigen.

3 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften überprüfen die Grund-

lagen der Pauschalrechnung periodisch und passen die Pauschalrech-

nungen bei Bedarf an.

4 Stellt der Regierungsrat die Pauschalrechnung infrage, kann er

die Rechnungslegung überprüfen lassen.

5 Ergibt sich, dass die Aufwendungen für kultische Zwecke nicht

allein aus den kirchlichen Erträgen gedeckt sind, wird der Differenz-

betrag im Rahmen der nächsten Aufteilungsverfügung gemäss § 22 mit

den jährlich gewährten Kostenbeiträgen verrechnet.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

A. Übergangsbestimmungen

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kirchengesetzes Aufsicht und

und dieser Verordnung bei den staatlichen Behörden und Organen Rechtsschutz

hängigen Aufsichts- und Rechtsmittelverfahren werden gemäss der a. Hängige

bisherigen Zuständigkeitsordnung zu Ende geführt.

Verfahren

1 Die Aufsicht über die Kirchgemeinden und der Rechts- b. Kirch-

schutz gegen deren Anordnungen richten sich bis am 30. Juni 2011 gemeinden

nach der bisherigen Zuständigkeitsordnung.

2 Die in diesem Zeitpunkt hängigen Verfahren werden gemäss der

bisherigen Zuständigkeitsordnung zu Ende geführt.

1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften erstellen erst- Finanzrechtliche

mals für 2011 eine Gesamtrechnung.

2 Sie weisen die Erträge aus den Steuern von natürlichen und juris-

tischen Personen ab dem Rechnungsjahr 2011 gemäss § 27 Abs. 1 und 2

aus.

Mindest-

anforderungen

Die Kostenbeiträge von jährlich 50 Mio. Franken für die Beitragsperiode

Beitragsperiode 2010–2013 werden ohne Tätigkeitsprogramme auf der

Grundlage der beim Inkrafttreten des Kirchengesetzes als gesamt-

gesellschaftlich bedeutsam eingestuften Tätigkeiten ausgerichtet.

2010–2013

a. Festlegung

ohne Tätigkeits-

programme

(§ 29 KiG)

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Verordnung zum KiG und zum GjG

b. Abstufung

der Kosten-

beiträge

(§ 21 KiG)

c. Bericht-

erstattung

Dienstalters-

geschenke der

Pfarrerinnen

und Pfarrer

Hängige

Bauprojekte

1 Die Direktion beachtet in den ersten vier Beitragsjahren

bei der jährlichen Verteilung der Kostenbeiträge die Abstufung nach

Die kantonalen kirchlichen Körperschaften legen erstmals

für das Jahr 2011 zusammen mit dem Jahresbericht eine Gesamtrech-

nung und den Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbindung

für die Steuererträge von juristischen Personen vor.

Soweit Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelisch-reformier-

ten Landeskirche 2010 und 2011 Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk

haben, übernimmt, im Verhältnis zu den gemäss bisherigem Recht bis

Ende 2009 anrechenbaren Dienstjahren, der Kanton folgende Kosten

a. bei einer Barauszahlung den bisherigen Anteil von 63% der Ent-

löhnung der Pfarrerinnen und Pfarrer,

b. bei einem Ferienbezug die Vergütung für die Stellvertretung durch

ein Vikariat.

Die zuständigen Stellen der Baudirektion führen im Zeit-

punkt des Inkrafttretens des Kirchengesetzes hängige Begutachtungen

von Bauprojekten für Kirchen und Pfarrhäuser nach bisheriger Zustän-

digkeitsordnung zu Ende.

B. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

8

1 OS 64, 476; Begründung siehe ABI 2009, 1443.

2 LS 132.11.

3 LS 132.2.

4 LS 180.1.

5 LS 184.1.

6 LS 631.1.

7 Fassung gemäss RRB vom 17. August 2011 (OS 66, 786; ABI 2011, 2425). In

Kraft seit 1. Januar 2012.

8 Fassung gemäss RRB vom 18. April 2012 (OS 67, 188; AB12012, 809). In Kraft

seit 1. Juli 2012.

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