180.1
KIGLEC
CH-ZH
Art. 5 : Kirchengesetz (KiG)
Art. 5
4
1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften organisieren
sich im Rahmen des kantonalen Rechts autonom.
2 Sie legen ihre Organisation unter Wahrung rechtsstaatlicher und
demokratischer Grundsätze fest.
3 Wo die kantonalen kirchlichen Körperschaften keine eigenen Be-
stimmungen erlassen, wenden sie das kantonale Recht sinngemäss an.
Aufsicht