Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren

Art. 32a

15 1 Die Direktion verzichtet in der Regel auf Rechte und

Forderungen des Kantons aus einem Vertrag betreffend die Übertra-

gung einer kirchlichen Liegenschaft, wenn diese nach der Umnutzung

einem gemeinnützigen Zweck dient.

2 Weisen bei kirchlichen Liegenschaften im Eigentum der Kirch-

gemeinden Verträge und Anmerkungen im Grundbuch die Befugnis

zur Bewilligung von Zweckänderungen oder Veräusserungen dem

Regierungsrat zu, ist dafür die Exekutive der betreffenden kantonalen

kirchlichen Körperschaft zuständig.

3 Hat sich eine Kirchgemeinde beim Erwerb einer kirchlichen Lie-

genschaft vom Kanton verpflichtet, diesem im Falle einer Zweckände-

rung oder Veräusserung der Liegenschaft eine Zahlung zu leisten,

erlischt diese Zahlungspflicht entsprechend der vertraglichen Verein-

barung, spätestens jedoch 20 Jahre nach dem Erwerb der Liegenschaft.

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