Art. 32a : Kirchengesetz (KiG)
Art. 32a
15 1 Die Direktion verzichtet in der Regel auf Rechte und
Forderungen des Kantons aus einem Vertrag betreffend die Übertra-
gung einer kirchlichen Liegenschaft, wenn diese nach der Umnutzung
einem gemeinnützigen Zweck dient.
2 Weisen bei kirchlichen Liegenschaften im Eigentum der Kirch-
gemeinden Verträge und Anmerkungen im Grundbuch die Befugnis
zur Bewilligung von Zweckänderungen oder Veräusserungen dem
Regierungsrat zu, ist dafür die Exekutive der betreffenden kantonalen
kirchlichen Körperschaft zuständig.
3 Hat sich eine Kirchgemeinde beim Erwerb einer kirchlichen Lie-
genschaft vom Kanton verpflichtet, diesem im Falle einer Zweckände-
rung oder Veräusserung der Liegenschaft eine Zahlung zu leisten,
erlischt diese Zahlungspflicht entsprechend der vertraglichen Verein-
barung, spätestens jedoch 20 Jahre nach dem Erwerb der Liegenschaft.